Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4203
OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02 (https://dejure.org/2002,4203)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2002 - 9 W 7/02 (https://dejure.org/2002,4203)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juli 2002 - 9 W 7/02 (https://dejure.org/2002,4203)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,4203) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lastenausgleich für gemeinsames Wohneigentum bei Scheitern der Ehe und endgültiger Trennung; Ausgleichsanspruch hinsichtlich von Darlehensvaluten ; Einwendung eines Nutzungsgeldanspruches durch den das gemeinschaftliche Haus nicht nutzenden Ehegatten

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2; ; BGB § 242; ; BGB § 426; ; BGB § 426 Abs. 1; ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 426 Abs. 2; ; BGB § 426 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 745 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Trennung von Ehegatten: Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftungsverteilung für Immobiliarkredite nach Ehescheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Von Ehegatten gemeinsam aufgenommener Kredit - Wer haftet?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 378 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02
    Spätestens von diesem Zeitpunkt an lebt der aus § 426 Abs. 1 BGB resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne dass es irgendeines Handelns des die Unkosten tragenden Ehegatten bedarf (BGH NJW-RR 1993, 386; OLG Celle NJW 2000, 1425).

    Diese auf § 242 BGB beruhende Einwendung kann dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB auch rückwirkend entgegengesetzt werden, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung jedoch nur die Zukunft beträfe (allgemeine Ansicht: BGHZ 87, 269, 272; BGH NJW-RR 1993, 386, 387; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030; Münch/Komm-Büttlinsky, BGB, 4. Aufl. 2001, § 426 Rn. 18; Hahne, a.a.O. Seite 525; Kotzur, Die Rechtsprechung zum Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten, NJW 1989, 817, 820).

    Dabei mag dahinstehen, ob sich der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzende Ehegatte ausdrücklich auf diesen Nutzungsentschädigungsanspruch jedenfalls spätestens bei Geltendmachung des Lastenausgleiches durch den im Haus wohnenden Ehegatten berufen muss oder ob der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten nicht von vornherein durch den Nutzungswert des Hauses beschränkt ist (im letzteren Sinne wohl BGH NJW-RR 1993, 386, 387).

  • OLG Celle, 13.02.1998 - 4 U 105/97

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Kosten eines im Miteigentum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02
    Spätestens von diesem Zeitpunkt an lebt der aus § 426 Abs. 1 BGB resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne dass es irgendeines Handelns des die Unkosten tragenden Ehegatten bedarf (BGH NJW-RR 1993, 386; OLG Celle NJW 2000, 1425).

    Kapitel Rn. 101; s. auch Brandenburgisches OLG OLG-Report 2001, 467, 469 sowie OLG Celle, NJW 2000, 1425, 1426).

  • BGH, 19.12.1985 - III ZR 90/84

    Ausgleich einer Teilleistung unter Gesellschaftern einer GmbH als Gesamtschuldner

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02
    Ein Ausgleichsanspruch besteht nur insoweit, als der Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu tragenden Anteil an den Gläubiger geleistet hat (BGH NJW 1986, 1097; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002 § 426 Rn. 5).
  • OLG Schleswig, 30.09.1992 - 12 U 9/91

    Ausgleichsansprüche nach endgültiger Trennung der Ehepartner

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02
    Diese auf § 242 BGB beruhende Einwendung kann dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB auch rückwirkend entgegengesetzt werden, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung jedoch nur die Zukunft beträfe (allgemeine Ansicht: BGHZ 87, 269, 272; BGH NJW-RR 1993, 386, 387; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030; Münch/Komm-Büttlinsky, BGB, 4. Aufl. 2001, § 426 Rn. 18; Hahne, a.a.O. Seite 525; Kotzur, Die Rechtsprechung zum Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten, NJW 1989, 817, 820).
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02
    Der Umstand, dass ein Miteigentümer die gemeinsame Sache allein nutzt, führt nach dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft noch nicht dazu, dass er auch die Belastungen der Sachen im Innenverhältnis allein zu tragen hat (BGHZ 87, 265, 269).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02
    Diese auf § 242 BGB beruhende Einwendung kann dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB auch rückwirkend entgegengesetzt werden, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung jedoch nur die Zukunft beträfe (allgemeine Ansicht: BGHZ 87, 269, 272; BGH NJW-RR 1993, 386, 387; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030; Münch/Komm-Büttlinsky, BGB, 4. Aufl. 2001, § 426 Rn. 18; Hahne, a.a.O. Seite 525; Kotzur, Die Rechtsprechung zum Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten, NJW 1989, 817, 820).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06

    Auszug eines Ehegatten nach Scheitern der Ehe aus der gemeinsam angemieteten

    Dafür bedarf es weder irgendeines Handelns des die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten tragenden Ehegatten noch einer ausdrücklichen Erklärung desselben, vielmehr tritt diese Folge regelmäßig automatisch ein (vgl. auch Brandenburgisches OLG, FamRZ 2003, 378).
  • OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15

    Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau wegen wiederholter Besuche der neuen

    Insbesondere während des Trennungsjahres kommt, zumal bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, eine Kürzung der vollen Nutzungsvergütung in Betracht (OLG Brandenburg, Beschl.v. 21.07.2002 - 9 W 7/02 - FamRZ 2003, 378; Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74.Aufl. 2015, zu § 1361b BGB Rn. 22).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2013 - 3 UF 95/12

    Wohnungsüberlassung an den getrenntlebenden Ehegatten: Berechnung eines

    Vielfach wird - zum Teil unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des BGH zum Wohnvorteil im Unterhaltsrecht - vertreten, dass bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht der volle Nutzungswert, sondern nur der gekürzte Nutzungswert in Höhe der ersparten Miete für eine angemessene Ersatzwohnung angesetzt werden kann (OLG Bremen, NJW-RR 2010, 1227, 1228; Weber-Monecke, in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 1361b Rn. 24; Neumann, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Edition 25, § 1361b Rn. 15; Meyer-Götz, Familienrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 10; Weinreich, in. Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Aufl., § 1361b Rn. 44; Götz, a.a.O., § 1361 b BGB Rn. 38; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1361b Rn. 22; Wever, FamRZ 2006, 365, 366; FamRZ 2008, 1485, 1486; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Rn 127; FamVerf/Schael, § 3 Rn. 66; siehe auch OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2003, 3037).
  • OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04

    Tragung der Kosten des gemeinsamen Hausgrundstücks nach Beendigung der ehelichen

    Verlangt aber der in der gemeinsamen Ehewohnung verbleibende Ehegatte wie hier rückwirkend einen Ausgleich von Lasten und Kosten, kann ihm der andere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung kein eigener Nutzungsentschädigungsanspruch für die zurückliegende Zeit zusteht, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der Ehegatte für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat (vgl. OLG Brandenburg NJOZ, 3037, 3038 = FamRZ 2003, 378 (LS)).
  • KG, 13.12.2007 - 19 U 33/07

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten hinsichtlich einer im gemeinsamen Eigentum

    Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde (vgl. BGH, aaO., ferner OLG Celle, NJW-RR 1990, 265, 266; OLG Brandenburg, Beschluß vom 21. Juli 2002 - 9 W 7/02 - OLGR Brandenburg 2002, 512, 515 = FamRZ 2003, 378; Palandt/Sprau, BGB , 66. Aufl., § 745 RdNr. 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht