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   AG Aachen, 25.10.2002 - 21 F 218/02   

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https://dejure.org/2002,15654
AG Aachen, 25.10.2002 - 21 F 218/02 (https://dejure.org/2002,15654)
AG Aachen, Entscheidung vom 25.10.2002 - 21 F 218/02 (https://dejure.org/2002,15654)
AG Aachen, Entscheidung vom 25. Oktober 2002 - 21 F 218/02 (https://dejure.org/2002,15654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Abänderungsklage zur Festellung der Rechtsunwirksamkeit amtlicher Urkunden; Möglichkeit der Abänderung einer urkundlichen Verpflichtungserklärung durch Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 461
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16

    Zwangsvollstreckung von Kindesunterhalt aus einer Jugendamtsurkunde:

    Der Umstand, dass die Abänderung einer durch Beurkundung des Jugendamtes titulierten Verpflichtung zum Kindesunterhalt nicht mehr durch eine weitere solche Beurkundung möglich ist (vgl. zur insoweit absolut herrschenden Meinung Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 239 Rn. 20 m. w. N.), betrifft nämlich vorrangig die Frage, ob durch eine dennoch erstellte derartige "Abänderungsurkunde" der Erstbeurkundung die (überschießende) Vollstreckbarkeit genommen wird, wenn die dort titulierte Unterhaltshöhe nach unten abgeändert worden ist (zu derartigen Fallgestaltungen verneinend OLG Köln NZFam 2015, 719; OLG Brandenburg NZFam 2016, 568; AG Aachen FamRZ 2003, 461; AG Halle-Saalkreis FamRZ 2005, 284) bzw. ob und wie eine (weitere) Erhöhung des ersttitulierten Unterhaltes seitens des Unterhaltsberechtigten einseitig durchgesetzt werden kann, sofern zwischenzeitlich eine gegebenenfalls sogar einvernehmliche Beurkundung eines schon höheren Unterhaltes erfolgt ist (vgl. dazu OLGR Brandenburg 2006, 260); dagegen ist damit jeweils noch nichts über die Vollstreckbarkeit der "Abänderungsurkunde" selbst ausgesagt.
  • OLG Köln, 31.03.2015 - 26 WF 7/15

    Anspruch unterhaltsberechtigter Kinder auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde

    Die Herabsetzung des in einer Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsanspruchs kann nicht durch eine neue Jugendamtsurkunde bzw. Abänderungsurkunde erfolgen, sondern nur durch Einreichung eines Abänderungsantrags nach § 239 FamFG (Prütting/Helmes/Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., § 239 Rn. 20, vgl. zu § 323 ZPO a.F.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2005 - 9 UF 108/05 , zitiert nach juris Rn. 11; AG Aachen, Urteil vom 25.10.2002 - 21 F 218/02, FamRZ 2003, 461, zitiert nach juris Rn. 21 f.; AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 02.04.2004 - 28 F 2355/03, FamRZ 2005, 284, zitiert nach juris; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO-Großkommentar, 3. Aufl., § 323 Rn. 122).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2005 - 9 UF 108/05

    Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Unterhalt

    Eine formell wirksame Abänderung einer Jugendamtsurkunde kann dann nur durch Erhebung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erfolgen, nicht aber durch eine Abänderungsurkunde (AG Halle-Saalkreis FamRZ 2005, 84; AG Aachen FamRZ 2003, 461; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 323 Rn. 47).
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