Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 16.10.2002

Rechtsprechung
   BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02   

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BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02 (https://dejure.org/2002,2930)
BayObLG, Entscheidung vom 10.07.2002 - 3Z BR 82/02 (https://dejure.org/2002,2930)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - 3Z BR 82/02 (https://dejure.org/2002,2930)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerde gegen einen nicht gebotenen Vorbescheid

  • Judicialis

    FGG § 19 Abs. 1; ; BGB § 1821 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 2113 Abs. 1; ; BGB § 2120

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen Vorbescheid im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren - Sachentscheidung des Beschwerdegerichts - Zustimmung zur Löschung eines Nacherbenvermerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde gegen Vorbescheid im Verfahren über die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung; Bindung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht; Handschriftliches Testament über Vor- und Nacherbschaft; Veräußerung eines Grundstücks durch ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 649
  • FamRZ 2003, 479
  • Rpfleger 2003, 82
  • BayObLGZ 2002, 208
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
    Gegen einen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes(BVerfGE 101, 397 ff.)nicht gebotenen Vorbescheid im Verfahren über die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, kann gleichwohl die Beschwerde eingelegt werden.

    Jedoch ergibt sich die Befugnis des Rechtspflegers zum Erlass eines solchen Bescheids aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (BVerfGE 101, 397 ff. = NJW 2000, 1709/1711).

    Dem Pfleger, welcher die (noch) nicht existierenden Nacherben vertritt und die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht selbst beantragt hatte, war der Rechtsweg nicht versperrt, weil er Kenntnis vom Genehmigungsverfahren hatte, ihm die Verweigerung der Genehmigung mitgeteilt worden war und er gegen die Verweigerung ohne die Gefahr des Eintritts der Wirkungen gemäß §§ 55, 62 FGG Rechtsmittel einlegen konnte (vgl. Bühler BWNotZ 2001, 17/18).

    Der Vorbescheid wurde nur erlassen, um eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1709/1711).

  • OLG Stuttgart, 28.11.2001 - 17 WF 321/01
    Auszug aus BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
    Dabei kann dahinstehen, ob für die Ankündigung einer Verweigerung der Genehmigung allgemein ein solches Bedürfnis fehlt (so OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203).

    Es liegt daher ein Fall der Vorausgenehmigung vor, bei dem die Genehmigungsfähigkeit, vor Abgabe der Erklärung geklärt wird, bei Verweigerung der Genehmigung mit der Abgabe der Erklärung nicht zu rechnen ist (vgl. § 1831 Satz 1 BGB) und daher kein Anlass für einen Vorbescheid besteht (vgl. auch OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203).

    cc) Dieser Verfahrensfehler führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde (ebenso OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203).

    Zwar führt nach der herrschenden Rechtsprechung die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlich nicht gerechtfertigten Vorbescheid im Grundsatz nur zu dessen Aufhebung und der Rückgabe der Akten an das Ausgangsgericht zur Endentscheidung (vgl. BayObLGZ 1958, 171/175; BayObLGZ 1993, 290/294; OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203).

  • BayObLG, 21.12.1993 - 1Z BR 49/93

    "Übergehen" des Ehegatten i.S.v. § 2079 BGB

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
    Durch den Vorbescheid kündigt das Gericht in einem aufgrund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren an, es werde eine bestimmte Endentscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (BGHZ 20, 255/257; BayObLGZ 1993, 389/392).

    Anderenfalls hat der Rechtspfleger entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass bei Entscheidungsreife eine endgültige Entscheidung zu ergehen hat, um Zeitverzögerungen zu vermeiden (vgl. BayObLGZ 1993, 389/393; Bassenge FGG Einleitung Rn. 94), sofort eine abschließende Verfügung zu treffen.

    Zwar ist im Erbscheinsverfahren, in dem die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Vorbescheid ohne gesetzliche Grundlage allein aus dem besonderen Bedürfnis der Vorklärung gerechtfertigt wird, umstritten, ob auch dann, wenn ein solches Bedürfnis nicht besteht und deshalb ein Vorbescheid nicht hätte ergehen dürfen, ein dennoch erlassener Vorbescheid mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 389/392; 1997, 340/343; BayObLG NJW-RR 1996, 7; Bassenge FGG § 19 Rn. 5; ablehnend OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414/1415; jeweils m. w. N.).

  • OLG Hamm, 25.11.2008 - 2 UF 53/00

    Zum familienrechtlichen Genehmigungserfordernis der Beteiligung eines

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
    Für eine Genehmigung genügt es, dass das Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung all seiner Auswirkungen für den Pflegling vorteilhaft (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 181), zweckmäßig und nützlich ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 53).

    Interessen und Belange des Pflegers oder eines Dritten hat das Gericht grundsätzlich nicht wahrzunehmen (OLG Hamm FamRZ 2001, 53), doch sind auch Zweckmäßigkeit und Vorteile ideeller Art, wie Familieninteressen, zu erwägen (BayObLG FamRZ 1976, 281; FamRZ 1989, 540).

  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
    c) Die Entscheidung des Tatrichters über die Erteilung oder Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte der fraglichen Art stellt eine Ermessensentscheidung dar (BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLG FamRZ 1998, 455/456; BayObLG FamRZ 2001, 51).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann sie nur als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; BayObLGZ 1993, 325/328 und 1997, 113/119; BayObLG FamRZ 1998, 455/456).

  • BayObLG, 05.03.1997 - 1Z BR 210/96

    Vormundschaftsgerichtliche Prüfung bei Genehmigung zur Gründung einer

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann sie nur als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; BayObLGZ 1993, 325/328 und 1997, 113/119; BayObLG FamRZ 1998, 455/456).

    Dabei sind die konkreten Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen (BayObLGZ 1997, 113/118).

  • BayObLG, 07.12.1988 - BReg. 1a Z 8/88

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Ausgleich von

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
    aa) Alleinige Richtschnur für die Entscheidung über die Genehmigung ist das Interesse des Pfleglings, hier der (noch) nicht existierenden Nacherben, wie es sich zur Zeit der Entscheidung darstellt, wobei alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 540/541).

    Interessen und Belange des Pflegers oder eines Dritten hat das Gericht grundsätzlich nicht wahrzunehmen (OLG Hamm FamRZ 2001, 53), doch sind auch Zweckmäßigkeit und Vorteile ideeller Art, wie Familieninteressen, zu erwägen (BayObLG FamRZ 1976, 281; FamRZ 1989, 540).

  • OLG Hamm, 29.06.1995 - 15 W 52/95

    Beschwerde gegen unzulässigen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
    Zwar ist im Erbscheinsverfahren, in dem die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Vorbescheid ohne gesetzliche Grundlage allein aus dem besonderen Bedürfnis der Vorklärung gerechtfertigt wird, umstritten, ob auch dann, wenn ein solches Bedürfnis nicht besteht und deshalb ein Vorbescheid nicht hätte ergehen dürfen, ein dennoch erlassener Vorbescheid mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 389/392; 1997, 340/343; BayObLG NJW-RR 1996, 7; Bassenge FGG § 19 Rn. 5; ablehnend OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414/1415; jeweils m. w. N.).

    Gleiches gilt für die Anweisung zur Einziehung des Erbscheins (BayObLGZ 1994, 169/177, für den Fall eines entsprechenden unzulässigen Vorbescheids; a.A. OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414/1415).

  • BayObLG, 02.12.1997 - 1Z BR 93/97

    Berücksichtigung des dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrages durch

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
    Jedenfalls soweit er die Funktion dieser Entscheidung übernimmt, ist er ihr auch verfahrensrechtlich gleichzustellen (BayObLGZ 1997, 340/343).

    Zwar ist im Erbscheinsverfahren, in dem die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Vorbescheid ohne gesetzliche Grundlage allein aus dem besonderen Bedürfnis der Vorklärung gerechtfertigt wird, umstritten, ob auch dann, wenn ein solches Bedürfnis nicht besteht und deshalb ein Vorbescheid nicht hätte ergehen dürfen, ein dennoch erlassener Vorbescheid mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 389/392; 1997, 340/343; BayObLG NJW-RR 1996, 7; Bassenge FGG § 19 Rn. 5; ablehnend OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414/1415; jeweils m. w. N.).

  • BayObLG, 09.03.1981 - BReg. 1 Z 82/80
    Auszug aus BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
    Er ist seinem Wesen nach zwar keine die Instanz abschließende Endentscheidung, sondern nur eine besondere Zwischenverfügung, die vor der abschließenden Klärung der Rechtslage Nachteile, die durch eine möglicherweise unrichtige Endentscheidung entstehen könnten, hintanhalten soll (vgl. BayObLGZ 1981, 69/70).

    So kann das Beschwerdegericht bei Aufhebung des Vorbescheids das Nachlassgericht anweisen, einen Erbschein zu erteilen, der seiner Rechtsansicht entspricht, falls ein solcher Antrag beim Nachlassgericht bereits gestellt worden ist (BayObLGZ 1981, 69/71; BayObLG NJW-RR 1992, 1223/1225).

  • BGH, 22.05.1986 - III ZR 237/84

    Amtspflicht des Vormundschaftsrichters bei Erteilung einer

  • BayObLG, 15.12.1959 - BReg. 2 Z 197/59

    Beschränkung des nichtbefreiten Vorerben in der Verfügung über

  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 7/72

    Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks durch Zwischenverfügung - Notwendigkeit

  • OLG Dresden, 24.01.2001 - 22 UF 421/00

    Zur Genehmigung eines Grundstückskaufs durch ein minderjähriges Kind

  • BayObLG, 10.11.1999 - 3Z BR 185/99

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

  • BayObLG, 24.04.1997 - 2Z BR 38/97

    Wirksamkeitsvermerk bei Rechtsbestellung durch Vorerben - Bewilligung der

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 5 UF 4/00

    Vertretungsbefugnis der allein sorgeberechtigten Mutter; Genehmigungsfähigkeit

  • BayObLG, 13.12.1995 - 3Z BR 285/95

    Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen

  • OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96

    Löschung des Nacherbenvermerks

  • BayObLG, 21.11.1989 - BReg. 1a Z 56/89

    Zur Auslegung des Begriffs "weitere Nacherben" in einem notariellen Testament im

  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 3/95

    Nichtigkeit eines Erbvertrages von Ehegatten wegen Testierunfähigkeit eines

  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

  • BayObLG, 13.06.1994 - 1Z BR 130/93

    Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Zulässigkeit einer Entscheidung

  • BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95

    Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft

  • BayObLG, 21.07.1993 - 1Z BR 57/93

    Unzulässiger Vorbescheid

  • BayObLG, 06.06.2003 - 3Z BR 88/03

    Begriff der Ausstattung i.S. von § 1624 BGB - Überlassung von Wohneigentum aus

    Das Landgericht konnte es in Sonderheit auch hinnehmen, dass das Amtsgericht im vorliegenden Falle auf Erlass eines Vorbescheides verzichtet hat (zum Vorbescheid im Verfahren über die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vgl. grundlegend BVerfGE 101, 397 ff.; BayObLGZ 2002, 208 ff.).
  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 18/07

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Überlassung eines Miteigentumsanteils

    b) Die Entscheidung des Tatrichters über die Erteilung oder Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte wie das hier vorliegende stellt eine Ermessensentscheidung dar (BayObLG NJW-RR 2003, 649/652 m.w.N.).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann sie nur als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (BayObLG NJW-RR 2003, 649/652 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2005 - 8 W 10/05

    Beschwerde gegen Erbscheinsvorbescheid; ergänzende Vertragsauslegung bei

    Weil die Ablehnung eines Erbscheinsantrags die Publizitätswirkung nicht hat, fehlt für eine in Beschlussform gekleidete Ankündigung der Ablehnung eines Erbscheinsantrags jegliches Bedürfnis (OLG Hamm NJW 1974, 1827; Rpfleger 1977, 208; KG OLGZ 1975, 85, 86; BayObLG NJW-RR 1992, 1223, 1225; NJW-RR 1994, 906; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414, 1415; Palandt-Edenhofer BGB 64. Aufl., § 2353 RN 26; KKW-Kahl FGG 15. Aufl., § 19 RN 15a; vgl. auch OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203; BayObLG NJW-RR 2003, 649).
  • OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 3 W 198/03

    Unzulässiger Vorbescheid des Notars über bestimmte Vorfragen und Annahme einer

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach die Beschwerde auch gegen einen unzulässigen Vorbescheid statthaft ist und die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1995 (NJW-RR 1995, 1414) keinen Anlass zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG gibt (vgl. BayObLGZ 1993, 290, 291; 389, 391 f.; 1997, 340, 343; 2002, 208, 214 ff.; BayObLG FGPrax 2002, 221, 222; ebenso OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203).

    Durch den Vorbescheid kündigt der Notar in einem entscheidungsreifen Verfahren an, er werde eine bestimmte Endentscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (vgl. für das Erbscheinsverfahren z.B. BGHZ 20, 255, 257, BayObLG NJW-RR 1996, 7 und Palandt/Edenhofer, BGB 62. Aufl. § 2353 Rdnr. 22, für das Verfahren betr. die Ernennung eines Testamentsvollstreckers BayObLGZ 1993, 389, 392, 393 [insoweit abl.] sowie für das Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung BayObLGZ 2002, 208, 212 und BayObLG FGPrax 2002, 221).

    Zwar wird für Vorbescheide, die im Erbscheinsverfahren und im Verfahren auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ergangen sind, vertreten, das Beschwerdegericht dürfe unter Umständen abschließend entscheiden (BayObLGZ 1994, 169, 175 ff.; 2002, 208, 215 f.; BayObLG FGPrax 2002, 221, 222; a.A. OLG Hamm aaO).

    Diese Ausnahme wird aber auf den - hier nicht gegebenen - Fall bezogen, dass die erste Instanz ihre abschließende Auffassung in dem Vorbescheid kundgetan hat und dieser daher für das Beschwerdeverfahren an die Stelle der abschließenden Entscheidung tritt (vgl. etwa BayObLGZ 2002, 208, 213, 216).

  • OLG Brandenburg, 31.07.2007 - 10 WF 146/07

    Ankündigung der Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung durch

    Seither wird der Vorbescheid, durch den angekündigt wird, die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft zu erteilen, als zulässig, ja sogar als geboten angesehen (vgl. nur BayObLG, NJW-RR 2003, 4; FamRZ 2003, 479; OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 713; Keidel/Engelhardt, aaO., § 55, Rz. 12).

    Wesen des Vorbescheids ist aber, dass durch ihn in einem auf Grund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren vom Gericht angekündigt wird, es werde eine bestimmte Entscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (BGHZ 20, 255, 257; BayObLG, NJW-RR 2003, 649).

    Daher ist die Erteilung eines Vorbescheids in den Fällen, in denen das Gericht eine Verweigerung der Genehmigung beabsichtigt, unzulässig (BayObLG, FamRZ 1994, 1066; NJW-RR 2003, 4; FamRZ 2003, 479; OLG Hamm, FamRZ 1996, 312).

    Dies rechtfertigt es erst recht, ihn für diesen Bereich auch dann als anfechtbare Verfügung anzusehen, wenn das Amtsgericht im Einzelfall die Frage verkennt, ob für den Erlass des Vorbescheids ein Bedürfnis besteht (BayObLG, NJW-RR 2003, 4; FamRZ 2003, 479).

  • OLG München, 07.01.2010 - 31 Wx 154/09

    Nachlasspflegschaft: Rechtsfehlerfreie Genehmigung eines Grundstücksverkaufs zur

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann sie nur als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat, bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung BayObLG NJW-RR 2003, 649/652 m.w.N.; OLG München Rpfleger 2007, 603/604).
  • BayObLG, 06.06.2003 - 3Z BR 67/03

    Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichswege abgegebenes Schuldanerkenntnisses

    Der Rechtspfleger hat vor Erlass einer in den Anwendungsbereich der §§ 55, 62 FGG fallenden Verfügung diese durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid anzukündigen, wenn erkennbar ist, dass die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter berührt, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst - jedenfalls praktisch - versperrt wäre (vgl. BVerfGE aaO; BayObLGZ 2002, 208 ff.).

    Gegen ihn ist deshalb stets das Rechtsmittel gegeben, das auch gegen die Endentscheidung gegeben wäre, da die Klärung der Rechtsfragen im für die Endentscheidung maßgebenden Rechtszug gerade den Erlass des Vorbescheids rechtfertigt (vgl. BayObLGZ 2002, 208 ff.; BayObLG NJW-RR 2003, 2 und 4).

  • OLG Zweibrücken, 04.03.2005 - 5 UF 43/05

    Elterliche Sorge: Statthaftes Rechtsmittel bei Erlass eines Vorbescheids im

    Da - wie ausgeführt - gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, welche die Einwilligung zur Einbenennung ersetzt oder ablehnt, die befristete Beschwerde gegeben ist, ist dieses Rechtsmittel damit auch das bei einem entsprechenden Vorbescheid statthafte Rechtsmittel (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 649).

    Auch die Tatsache, dass - wie noch auszuführen sein wird - der Erlass eines Vorbescheides im vorliegenden Verfahren nicht statthaft war, steht der Zulässigkeit der befristeten Beschwerde nicht entgegen (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 649; OLG Stuttgart, Rpfleger 2002, 203).

  • BayObLG, 30.11.2004 - 3Z BR 125/04

    Kosten des Verfahrenspflegers für Minderjährigen bei Vorbescheid zu

    Um gleichwohl die richterliche Überprüfung der vom Rechtspfleger zu erteilenden Genehmigung (§ 3 Nr. 2 Buchst. a, § 11 Abs. 1 RPflG; § 19 Abs. 1 FGG) zu ermöglichen, verpflichtet das Bundesverfassungsgericht den Rechtspfleger, vor Erlass einer in den Anwendungsbereich der §§ 55, 62 FGG fallenden Entscheidung diese durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid anzukündigen, wenn erkennbar ist, dass die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter berührt, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst - jedenfalls praktisch - versperrt wäre (vgl. BVerfGE 101, 397 ff. = NJW 2000, 1709/1710 f.; BayObLGZ 2002, 208/212).
  • OLG Hamm, 02.10.2003 - 15 W 331/03

    Anfechtbarkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

    Nach der ständigen Praxis des Senats ist die Beschwerde auch dann eröffnet, wenn ein Vorbescheid angefochten wird, durch den der Rechtspfleger den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG folgend die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung angekündigt hat; dieser muss beschwerdefähig sein, weil der Erlass des Vorbescheids (seinem Vorbild im Erbscheinsverfahren entsprechend) eine Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers ermöglichen soll (ebenso BayObLGZ 2002, 208 = Rpfleger 2003, 82, das die Beschwerde sogar gegen einen unzulässigen, weil eine Verweigerung der Genehmigung ankündigenden Vorbescheid zugelassen hat).
  • BayObLG, 05.06.2003 - 3Z BR 54/03

    Anfechtbarkeit einer gem. §§ 55 , 62 FGG nicht mehr abänderbaren Genehmigung des

  • BayObLG, 14.05.2003 - 3Z BR 94/03

    Beteiligung und Beschwerderecht von Stiefkindern im Verfahren zur Erteilung einer

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Rechtsprechung
   BayObLG, 16.10.2002 - 3Z BR 188/02   

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BayObLG, 16.10.2002 - 3Z BR 188/02 (https://dejure.org/2002,7106)
BayObLG, Entscheidung vom 16.10.2002 - 3Z BR 188/02 (https://dejure.org/2002,7106)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - 3Z BR 188/02 (https://dejure.org/2002,7106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht

    Aufwandsentschädigung für jeden alleinvertretungsberechtigten Betreuer

  • Judicialis

    BGB § 1835a

  • rechtsportal.de

    BGB § 1835a
    Aufwendungspauschale bei Bestellung mehrerer alleinvertretungsberechtigter Betreuer mit identischen Aufgabenkreisen - Betreuung des volljährigen Sohnes durch beide Elternteile

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestellung mehrerer alleinvertretungsberechtigter Betreuer; Identität der übertragenen Aufgabenkreise; Anspruch auf volle Aufwendungspauschale; Wirksamkeit einer fehlerhaften Bestellung; Bestellung der Eltern als Mitbetreuer

Verfahrensgang

  • AG Augsburg - XVII. 409/01
  • LG Augsburg - 5 T 3663/02
  • BayObLG, 16.10.2002 - 3Z BR 188/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 479 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Zweibrücken, 27.08.2001 - 3 W 76/01

    Vergütung mehrerer Betreuer - Alleinvertretungsrecht - Aufwandsentschädigung -

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2002 - 3Z BR 188/02
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche oder sich teilweise überschneidende Aufgabenkreise bestellt sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 942; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 115; OLG Zweibrücken MDR 2002, 396; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. S. 65; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835a BGB Rn. 24; Knittel Betreuungsgesetz § 1835a BGB Rn. 3; a.A. LG Münster BtPrax 2001, 220).

    Zwar hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 27.8.2001, 3 W 76/01, FamRZ 2002, 1061 f. mit Anm. Bienwald) entschieden, dass jedem Betreuer die volle Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a BGB dann zusteht, wenn die Mitbetreuer nicht (ausschließlich) mit denselben Aufgabenkreisen betraut worden sind.

    Eine Entscheidung zur streitgegenständlichen Frage ist hiermit aber nicht getroffen worden, zumal das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinen Entscheidungsgründen selbst auf die Unterschiede zwischen den beiden Fallgestaltungen hinweist, und es sich zwischenzeitlich in einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 24.1.2002, 3 W 264/01, MDR 2002, 396) der Ansicht des Senats angeschlossen hat.

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 264/01
    Auszug aus BayObLG, 16.10.2002 - 3Z BR 188/02
    Eine Entscheidung zur streitgegenständlichen Frage ist hiermit aber nicht getroffen worden, zumal das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinen Entscheidungsgründen selbst auf die Unterschiede zwischen den beiden Fallgestaltungen hinweist, und es sich zwischenzeitlich in einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 24.1.2002, 3 W 264/01, MDR 2002, 396) der Ansicht des Senats angeschlossen hat.
  • OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 20 W 426/01

    Betreuervergütung: Jahrespauschale bei Bestellung mehrerer Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2002 - 3Z BR 188/02
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche oder sich teilweise überschneidende Aufgabenkreise bestellt sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 942; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 115; OLG Zweibrücken MDR 2002, 396; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. S. 65; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835a BGB Rn. 24; Knittel Betreuungsgesetz § 1835a BGB Rn. 3; a.A. LG Münster BtPrax 2001, 220).
  • BayObLG, 14.08.2001 - 3Z BR 234/01

    Erstattung von Auslagen mehrerer Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2002 - 3Z BR 188/02
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche oder sich teilweise überschneidende Aufgabenkreise bestellt sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 942; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 115; OLG Zweibrücken MDR 2002, 396; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. S. 65; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835a BGB Rn. 24; Knittel Betreuungsgesetz § 1835a BGB Rn. 3; a.A. LG Münster BtPrax 2001, 220).
  • LG Münster, 15.02.2001 - 5 T 147/01
    Auszug aus BayObLG, 16.10.2002 - 3Z BR 188/02
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche oder sich teilweise überschneidende Aufgabenkreise bestellt sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 942; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 115; OLG Zweibrücken MDR 2002, 396; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. S. 65; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835a BGB Rn. 24; Knittel Betreuungsgesetz § 1835a BGB Rn. 3; a.A. LG Münster BtPrax 2001, 220).
  • OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 8 WF 152/05

    Familienpflege: Aufwendungsersatzanspruch nicht förmlich bestellter

    Ob hier die Voraussetzungen des § 1835a Abs. 3 BGB im übrigen erfüllt sind, Leistungen nach § 39 SGB VIII einer Aufwandsentschädigung entgegenstehen (ablehnend BVerwG NJW 1996, 2385; BayObLG FamRZ 2002, 1222) und ob den Beteiligten 1 und 2 jeweils für jedes Kind die volle Aufwandsentschädigung zusteht (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 479; NJW-RR 2002, 942; Thüringer OLG, Beschluss vom 14.10.2004, AZ: 9 W 527/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2002, AZ: 25 Wx 82/02; OLG Frankfurt OLGR 2002, 139; abweichend OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 651; LG Kempten, Rpfleger 2001, 348; Palandt-Diederichsen, BGB 65. Aufl., § 1835a RN 1), muss hier dahingestellt bleiben.
  • LG Koblenz, 26.04.2010 - 2 T 220/10

    Zur Aufwandsentschädigung

    Dies entspricht auch bislang einheitlicher Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2005, 15 W 465/04 , zitiert nach JURIS; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2004, FamRZ 2005, 478; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2002, 25 Wx 82/02, zitiert nach JURIS; BayObLG, Beschluss vom 16. Oktober 2002, 3Z BR 188/02 , zitiert nach JURIS).
  • OLG Jena, 14.10.2004 - 9 W 527/04

    Aufwandsentschädigung der zu Betreuern bestellten Eltern eines volljährigen

    Eine Einschränkung dahin, dass im Falle der Bestellung mehrerer Personen die Pauschale nur anteilsmäßig zu zahlen sei, ist weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (vgl. BayObLG Beschl. vom 16.10.2002, Az. 3 Z BR 188/02).

    Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. BayObLG Beschl. vom 16.10.2002, Az. 3 Z BR 188/02) und dem OLG Düsseldorf (vgl. Beschl. vom 24.10.2002, Az. 25 W 82/02), die ebenfalls den als Betreuern bestellten Eltern eines volljährigen Kindes unabhängig voneinander die volle Aufwandsentschädigung zugesprochen haben.

  • LG Lübeck, 03.03.2011 - 7 T 201/10

    Keine pauschale Abrechnung von Fahrten anstelle einer Aufwandspauschale durch den

    Dementsprechend teilt die Kammer die etwa von BayObLG FamRZ 2003, 479; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 115; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2002 - 25 Wx 82/02, zitiert nach [...]; OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2005 - 15 W 465/04, zitiert nach [...]; OLG Jena FamRZ 2005, 478 ; LG Koblenz BtPrax 2010, 189; Pammler-Klein/Pammler in jurisPK- BGB § 1835 a Rn. 8 vertretene Ansicht, dass jedem ehrenamtlichen Betreuer die Auslagenpauschale ungeschmälert zusteht.
  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 15 W 465/04

    Höhe der einem als Betreuer bzw. "Zusatzbetreuer" für das schwerstbehinderte Kind

    Deshalb ist davon auszugehen, daß jedem Betreuer die volle Auslagenpauschale zusteht, wenn mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellt sind (ebenso BayObLG NJW-RR 2002, 942; FamRZ 2003, 479; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 115; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 651).
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