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   BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02   

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BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02 (https://dejure.org/2002,201)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2002 - X ZB 9/02 (https://dejure.org/2002,201)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 (https://dejure.org/2002,201)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenfestsetzung bei Einlegung der Berufung nur zur Fristwahrung und Zurücknahme vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - Erstattung der Kosten eines bereits beauftragten zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten - Korrektur von Beschlüssen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufung, Kosten der - zur Fristwahrung

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2
    Erstattungsfähige Anwaltskosten des Berufungsbeklagten bei Berufung des Klägers "nur zur Fristwahrung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1, 2
    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht -Kosten eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 48 (Leitsatz)

    § 91 Abs. 1 u. 2 ZPO
    Berufungsrücknahme/Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Prozesspraxis - Die Berufung der mittellosen Partei

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kostenerstattung - Erstattungsfähigkeit der Berufungsgebühr in Zivil- und Strafsachen

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 756
  • MDR 2003, 530
  • NJ 2003, 263 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 522
  • VersR 2003, 877
  • BB 2003, 280 (Ls.)
  • AnwBl 2003, 242
  • Rpfleger 2003, 217
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Nürnberg, 27.06.1990 - 12 W 2055/90
    Auszug aus BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02
    Daher kann ihm im Normalfall auch nicht zugemutet werden, mit der Bestellung eines Anwalts solange zu warten, bis der Berufungskläger einen Antrag (oder gar mehrere Anträge) auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestellt hat (in diesem Sinne jedoch OLG Bamberg, JurBüro 1985, 407 f.; OLG Hamm, FamRZ 1990, 537; OLG Nürnberg, JurBüro 1992, 39).
  • OLG Dresden, 28.03.2000 - 19 W 51/00

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur

    Auszug aus BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02
    c) Die Argumente der Rechtsbeschwerde, die sich auf einen Teil der veröffentlichten Rechtsprechung stützen kann (s. etwa OLG Hamburg, JurBüro 1994, 423; OLG Dresden, MDR 1998, 1309, und MDR 2000, 852; LAG Hamm, MDR 1998, 1440 f.), vermögen nicht zu überzeugen.
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist jedoch verletzt, wenn das entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, NJW-RR 2000, 1569; v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, BGH-Rep.
  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

    Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f. und - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts von der Rechtsprechung allein deshalb als erstattungsfähig anerkannt werden, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11, Rn. 7; 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02; 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06; 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, Rn. 10).

    Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher in der Regel nicht zu prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen durfte und dies objektiv notwendig war (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, zu II 3 c der Gründe).

    bb) Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 21; BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, zu II 3 c der Gründe; BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07, Rn. 12).

    Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Kosten eines gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts von der Rechtsprechung allein deshalb als erstattungsfähig anerkannt werden, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11, Rn. 7; 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02; 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06; 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, Rn. 10).

    (1) Allerdings wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (ausgehend von der Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02) die Ansicht vertreten, dass bei späterer Berufungsrücknahme die Anwaltschaft zwar nur von den Mandanten die 1, 6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG beanspruchen könne, vom Gegner jedoch die ermäßigte 1, 1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG zu erstatten sei (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 9. Januar 2020 - 3 Ta 28/19, Rn. 14; LAG Köln 25. Februar 2016 - 4 Ta 31/16, Rn. 8; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91 Rn. 107; Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021 Rn. 16, § 91 ZPO Rn. 16).

    Nach der dieser Auffassung zugrundeliegenden Ausgangsentscheidung des BGH vom 17. Dezember 2002 (X ZB 9/02, zu II 3 c der Gründe) kann die Frage, ob in der aktuellen Situation (nach Rechtmitteleingang) tatsächlich etwas zu veranlassen ist, nicht allein den Ausschlag geben.

    (2) Bereits in dieser Entscheidung führte der BGH allerdings auch aus, dass von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts die Frage zu unterscheiden ist, welche Maßnahmen der einmal beauftragte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten dürfe (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, zu II 3 d der Gründe).

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Bestand hiernach im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis, war der Beklagte befugt, einen Anwalt zu beauftragen und sich von ihm über das weitere Vorgehen beraten zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756, 757).

    Denn dass eine Partei, gegen die ein Rechtsmittel geführt wird, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, folgt gerade aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f).

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