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   BGH, 30.10.2002 - XII ZB 18/01   

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https://dejure.org/2002,3841
BGH, 30.10.2002 - XII ZB 18/01 (https://dejure.org/2002,3841)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2002 - XII ZB 18/01 (https://dejure.org/2002,3841)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - XII ZB 18/01 (https://dejure.org/2002,3841)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Abänderungsklage auf Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu nachehelichem Ehegattenunterhalt - Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Verschulden wegen Eingabe einer falschen Faxnummer - Fahrlässige Nichteinhaltung der Frist durch ...

  • Judicialis

    ZPO § 85; ; ZPO § 233

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Eingabe einer falschen Telefaxnummer durch den Prozeßbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 667
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - XII ZB 18/01
    Der Fall ist vergleichbar mit der falschen Adressierung eines Schriftstücks, die im Rahmen des § 233 ZPO ebenfalls als Verschulden des Anwalts angesehen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - BGHR ZPO § 233 Anwaltsverschulden 19 m.N.).
  • BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - XII ZB 18/01
    Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, daß der Senat in einem Beschluß vom 10. Juni 1998 (XII ZB 47/98 = FamRZ 1999, 21) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe, obwohl auch in dem damals entschiedenen Fall ein per Telefax übermittelter Schriftsatz nicht rechtzeitig eingegangen sei, weil die Telefaxnummer des Gerichts versehentlich falsch eingegeben worden sei.
  • BGH, 02.08.2006 - XII ZB 84/06

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Versendung fristwahrender Schriftsätze

    Insbesondere hat er die Telefaxnummer des Gerichts präzise einzugeben, zumal ein Fehler dabei den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002 - XII ZB 18/01 - FamRZ 2003, 667).
  • BFH, 04.12.2003 - XI B 181/01

    Wiedereinsetzung

    Die Beachtung besonderer Sorgfalt war angesichts des bereits nahenden Fristendes umso mehr angezeigt (vgl. BGH-Entscheidung vom 30. Oktober 2002 XII ZB 18/01, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, 667), als im Falle einer Faxübertragung in der Regel nicht mehr nachträglich in der Kanzlei überprüft werden kann, ob die richtigen Schriftstücke gesendet wurden und deshalb ein etwaiges Versehen nicht mehr korrigierbar ist.
  • BFH, 29.01.2008 - IX B 251/06

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Faxübermittlung durch Bevollmächtigten

    Eine besondere Sorgfalt war angesichts des hier bereits nahenden Fristendes (in zwei Tagen) umso mehr angezeigt (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 2002 XII ZB 18/01, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, 667, und vom 2. August 2006 XII ZB 84/06, Neue Juristische Wochenschrift -Rechtsprechung Report-- 2006, 1648), als im Falle einer Faxübertragung in der Regel nicht mehr nachträglich in der Kanzlei überprüft werden kann, ob die richtigen Schriftstücke gesendet wurden und deshalb ein etwaiges Versehen nicht mehr korrigierbar ist (siehe BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526, zu einem vergleichbaren Sachverhalt).
  • LAG München, 20.07.2009 - 11 Sa 298/09

    Wiedereinsetzung

    Dass ihm beim Vorgang des zweiten Versendungsversuchs im Einzelblatteinzug der Fehler nicht aufgefallen ist, rechtfertigt den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2002, Az.: XII ZB 18/01, FamRZ 2003, 667).
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