Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 574 Abs. 2, § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2 § 114
    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe: Rechtsbeschwerde

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 1126
  • MDR 2003, 477
  • FamRZ 2003, 671
  • WM 2003, 1827
  • BB 2003, 496 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (86)  

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04  

    Familienrecht - Müssen Eltern ihren Kindern einen Prozesskostenvorschuss zahlen?

    Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 81/11  

    Verfahrensrecht - Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633; vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07, NJW-RR 2008, 144).*).

    Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126 unter II 1).

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden kann, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, aaO; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 unter II 1, 2; vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07, NJW-RR 2008, 144 Rn. 6).

    Eine Zulassung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wie hier - allein von der Frage abhängt, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, aaO).

    Da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu dient, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden, ist in den Fällen, in denen die aufgeworfenen Rechtsfragen der höchstrichterlichen Klärung bedürfen, die Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu bejahen und der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, nicht aber von einer Bewilligung abzusehen und hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, aaO).

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZR 66/05  

    Insolvenzrecht - Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Insolvenz des Mieters

    Auch dort darf gegen zurückweisende Entscheidungen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden, um die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder --verteidigung zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02, WM 2003, 1827; v. 31. Juli 2003 - III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438; vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 127 Rn. 41).
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