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   BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00   

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https://dejure.org/2003,318
BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00 (https://dejure.org/2003,318)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2003 - XII ZR 29/00 (https://dejure.org/2003,318)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - XII ZR 29/00 (https://dejure.org/2003,318)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1578, 1586 b; ZPO § 323
    Bemessung nachehelichen Unterhalts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Bezug des unterhaltspflichtigen Ehegatten einer niedrigeren Rente anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens; Bezug des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Rente aus Anrechten aus ...

  • Judicialis

    BGB § 1578; ; BGB § 1586 b; ; ZPO § 323

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Nachehelicher Unterhalt und Rente, Abänderung von Urteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1578 1586b; ZPO § 323
    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten; Abänderung von auf der sog. Anrechnungsmethode beruhenden Unterhaltstiteln; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Erben des Unterhaltsberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Bemessung des nachehelichen Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ehegattenunterhalt - Urteilsabänderung auch bei Rspr.-Änderung des BGH

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 372
  • NJW 2003, 1796
  • MDR 2003, 876
  • FamRZ 2003, 848
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
    aa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -);.

    Die für die Anwendung dieser Methoden auf Fälle der vorliegenden Art maßgebenden Grundsätze hat der Senat erstmals in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105) entwickelt.

    Diese geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende Zeiträume, vermag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 379 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung bestimmt), aber eine Abänderung von Prozeßvergleichen erst ab Verkündung des maßgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) zu rechtfertigen.

    Die mit dem Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (aaO) begründete abweichende Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" hat hieran nichts geändert.

    Die Rente, welche die Beklagte aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erlangt hätte, ist dabei nicht erst für die Zeit nach der Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) in Anwendung der Additions- oder Differenzmethode zu berücksichtigen.

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
    bb) der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus Anrechten bezieht, die er aus vorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit Mitteln des ihm geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88).

    aa) Wie der Senat in seiner - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 - dargelegt hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse auch dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist.

    Für die hier in Frage stehende Rente gilt nichts anderes; denn sie stellt sich - wie gezeigt - als ein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit dar, die ihrerseits in der Form der Familienarbeit fortgeführt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Sachverhalten, wie sie den Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 2001 (aaO) und vom 11. Mai 1988 (aaO) zugrunde lagen: Zwar beruhte der nach der Trennung bzw. Scheidung beginnende Rentenbezug der in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefrau dort teilweise auf dem Versorgungsausgleich und damit ebenfalls auf einer Scheidungsfolge.

    In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2001 (aaO) konnte der Senat deshalb die von der Ehefrau im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte unproblematisch als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe ansehen; die daraus bezogene Rente der Ehefrau trete an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und sei daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen.

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
    aa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -);.

    Diese grundsätzliche (zu den Ausnahmen vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 112 sowie vom 29. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440 einerseits und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 andererseits) Fixierung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidung ist, wie der Senat in seinem - nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - klargestellt hat, aber nur für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen von Bedeutung.

    Bei fortbestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung des anderen wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden - Entwicklung abnehmen soll, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO; vgl. auch schon Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - FamRZ 1988, 705, 706).

    Denn eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit er durch die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten erreicht worden ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO).

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
    Der altersbedingte Wechsel der Einkommensquellen könnte, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (- IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 f.) ausgeführt hat, hier einseitig den in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten belasten und die Lebenserfahrung unberücksichtigt lassen, nach der Ehegatten die Fortentwicklung ihres (gemeinsamen) Lebensstandards bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit danach zu beurteilen pflegen, welche Versorgungsleistungen sie beide in Zukunft zu erwarten haben.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Sachverhalten, wie sie den Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 2001 (aaO) und vom 11. Mai 1988 (aaO) zugrunde lagen: Zwar beruhte der nach der Trennung bzw. Scheidung beginnende Rentenbezug der in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefrau dort teilweise auf dem Versorgungsausgleich und damit ebenfalls auf einer Scheidungsfolge.

    Die Grundsätze, nach denen es in einem solchen Fall unbillig erscheinen konnte, den altersbedingten Wechsel der Einkommensquellen bedarfsmindernd zu berücksichtigen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (aaO) dargelegt.

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
    Diese grundsätzliche (zu den Ausnahmen vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 112 sowie vom 29. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440 einerseits und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 andererseits) Fixierung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidung ist, wie der Senat in seinem - nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - klargestellt hat, aber nur für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen von Bedeutung.

    Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, können sich nach der Rechtsprechung des Senats aber nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO m.w.N.).

    Insoweit ist die von der Beklagten bezogene Rente eine Folge der Scheidung, welche die ehelichen Lebensverhältnisse schon deshalb nicht geprägt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460) und - auch nach der Lebensplanung der Ehegatten - nicht als ein Äquivalent angesehen werden kann, das der mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand einhergehenden Einkommensminderung ausgleichend gegenübersteht.

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZR 32/86

    Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
    Sie hat auf der anderen Seite Schutzwirkung insoweit, als das frühere Verhalten des Unterhaltsberechtigten nur dann Auswirkungen auf seinen Unterhaltsanspruch haben kann, wenn ihm Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 685).

    Die ausführliche Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht läßt jedoch keinen Zweifel, daß das Gericht diesen von der Rechtsprechung bereits eingehend ausgeformten Rechtsbegriff (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 25. März 1987 aaO und vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 817) richtig erfaßt und in tatrichterlicher Verantwortung zutreffend angewandt hat.

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01

    Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
    b) Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog. Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 -).

    Diese geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende Zeiträume, vermag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 379 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung bestimmt), aber eine Abänderung von Prozeßvergleichen erst ab Verkündung des maßgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) zu rechtfertigen.

  • BGH, 29.11.2000 - XII ZR 165/98

    Einbeziehung fiktiver Pflichtteilsergänzungsansprüche in die Berechnung der

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
    c) In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).

    Soweit dieser Vortrag zutrifft und die Schenkung des Dr. F. einen (fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten begründen würde, ist, wie der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 29. November 2000 (BGHZ 146, 114, 118 ff.) dargelegt hat, dieser Anspruch bei der Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
    b) Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog. Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 -).

    Diese geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende Zeiträume, vermag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 379 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung bestimmt), aber eine Abänderung von Prozeßvergleichen erst ab Verkündung des maßgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) zu rechtfertigen.

  • BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
    Die ausführliche Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht läßt jedoch keinen Zweifel, daß das Gericht diesen von der Rechtsprechung bereits eingehend ausgeformten Rechtsbegriff (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 25. März 1987 aaO und vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 817) richtig erfaßt und in tatrichterlicher Verantwortung zutreffend angewandt hat.
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 95/88

    Prozeßkostenvorschußpflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85

    Minderung der Bedürftigkeit durch Erträge aus einer Vermögensumschichtung

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87

    Unterhaltsberechtigung minderjähriger unverheirateter Kinder neben dem

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

  • BGH, 16.06.1993 - XII ZR 49/92

    Bemessung des Unterhalts bei Selbständigen mit schwankendem Einkommen

  • BGH, 29.06.1994 - XII ZR 79/93

    Berücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Unterhaltsberechnung

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 60/83

    Bestreitung des Unterhalts des getrennt lebenden Ehegatten aus dem Stamm seines

  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 311/81

    Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

  • BGH, 19.05.1982 - IVb ZR 702/80

    Berücksichtigung von Überstunden beim Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung von

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Im Einzelfall kann - etwa bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltspflichtigen - eine Anrechnung auch gänzlich ausscheiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 372, 381 = FamRZ 2003, 848, 851).
  • BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18

    Fiktive Fortschreibung des zum Zeitpunkt des Todeseintritts bestehenden

    Daher hat der Eintritt des Todes des Unterhaltspflichtigen auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen keinen Einfluss (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 854; vgl. auch jurisPK-BGB/Löffler [Stand: 15. Oktober 2016] § 1586 b Rn. 5; Staudinger/Baumann BGB [2014] § 1586 b Rn. 59 f.; Erman/Maier BGB 15. Aufl. § 1586 b Rn. 5; Johannsen/Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1586 b Rn. 6 ff.; BeckOGK/Siede [Stand: 1. Februar 2019] BGB § 1586 b Rn. 29; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 7).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Außerdem hat der Senat inzwischen entschieden, dass dies auch für die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gilt (BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 für die Abänderung von Vergleichen sowie BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f. für die Abänderung von Urteilen).

    Eine Abänderung wegen wesentlicher Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO kommt somit auch für den Beklagten erst für die Zeit ab Verkündung der Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall in Betracht (BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.).

    Auch insoweit kommt die neuere Rechtsprechung des Senats deswegen einer wesentlichen Änderung der den früheren Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Verhältnisse gleich (vgl. insoweit BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.), die einer Präklusion entgegensteht.

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