Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 22.12.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01   

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https://dejure.org/2003,58
BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 (https://dejure.org/2003,58)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 (https://dejure.org/2003,58)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01 (https://dejure.org/2003,58)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung - Gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften - Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung bei privater Krankenversicherung ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; SGB V § 10 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 10 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Kindern aus Ehen und aus nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ? Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der Kindermitversicherung in der Familienversicherung nicht verfassungswidrig

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Krankenkassen müssen nicht alle Kinder kostenlos versichern // teilweiser Ausschluss von Gutverdienern

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 205
  • NJW 2003, 1381
  • NVwZ 2003, 974 (Ls.)
  • NZS 2003, 423
  • FamRZ 2003, 356
  • DVBl 2003, 1155
  • DB 2003, 1179
 
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Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01
    Es ist dem Gesetzgeber untersagt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu diskriminieren (vgl. BVerfGE 69, 188 ; 75, 382 ), insbesondere Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen (vgl. BVerfGE 67, 168 ; 75, 382 ).

    Jedoch schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander, anders als Eheleute, keinen gesetzlichen Unterhalt (vgl. auch BVerfGE 75, 382 ).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01
    Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Bei dieser Gleichheitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 GG der Freiheit des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er gleich und welche ungleich behandelt, Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01
    Er begünstigt auch sie und bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation (vgl. BVerfGE 103, 89 ), gerade auch bei der Vorsorge vor Krankheit.
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01
    a) Art. 6 Abs. 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01
    Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Ungleichbehandlung von Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch die Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 186 ).
  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01
    Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126 ; stRspr).
  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 12/00 R

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Kindes von der Familienversicherung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01
    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 12/00 R -,.
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01
    Denn diese Rechengröße stimmt mit der Höhe des Arbeitsentgelts - wenn auch nicht des Gesamteinkommens - überein, ab der ein Beschäftigter nicht mehr in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, weil ihn der Gesetzgeber nicht mehr als schutzbedürftig ansieht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; vgl. BVerfGE 102, 68 ).
  • LSG Bayern, 09.12.1999 - L 4 KR 37/97
    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01
    b) die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1999 - L 4 KR 37/97 - und vom 8. Juni 1995 - L 4 Kr 121/93 -,.
  • LSG Bayern, 08.06.1995 - L 4 KR 121/93
    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01
    b) die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1999 - L 4 KR 37/97 - und vom 8. Juni 1995 - L 4 Kr 121/93 -,.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es um den Leistungsanspruch eines Versicherten oder - wie hier - einer nach § 10 SGB V mitversicherten Person (vgl. dazu BVerfGE 107, 205 ) geht.

    Der Beitrag wird zwar in diesem Fall vom Versicherten gezahlt, der dadurch jedoch seiner Pflicht zum Unterhalt nachkommt, zu dem auch der Aufwand für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz gehört (vgl. BVerfGE 107, 205 ).

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Art. 6 Abs. 1 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 6, 386 ; 9, 237 ; 22, 93 ; 24, 119 ; 61, 18 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 105, 313 ; 107, 205 ; 131, 239 ).
  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 16/02 R

    Familienversicherung - Ausschluss - Gesamteinkommen - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Wie der Senat bereits entschieden hat (SozR 3-2500 § 10 Nr. 20, 21), enthält § 10 Abs. 3 SGB V eine auch verfassungsrechtlich gerechtfertigte (vgl BVerfG vom 12. Februar 2003, 1 BvR 624/01, ErsK 2003, 114 = FamRZ 2003, 356) Abgrenzung des Zuständigkeitsbereichs der gesetzlichen Krankenversicherung und damit regelmäßig auch eine Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

    Dabei steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, auf welche konkrete Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01 -, NJW 2003, 1381, stRspr).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00   

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https://dejure.org/2003,907
BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2003,907)
BVerfG, Entscheidung vom 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2003,907)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2003,907)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für nicht sorgeberechtigten ausländischen Vater eines minderjährigen deutschen Kindes gem §§ 23 Abs 1 Halbs 2, 17 Abs 1 AuslG 1990

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Aufenthaltsgenehmigung einer Türkin bei Fehlen einer gelebten familiären Lebensgemeinschaft und einem Sorgerecht gegenüber ihrer in Deutschland lebenden Tochter als Verletzung der Schutzpflicht für Familie gem. Art. 6 Grundgesetz (GG)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 23 Abs. 1 HS 2; AuslG § 17 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 3
    D (A), Türkei, Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Familienangehörige, Kinder, Deutsche Kinder, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Sorgerecht, Umgangsrecht, Familiäre Lebensgemeinschaft, Eltern-Kind-Verhältnis, Schutz von Ehe und Familie, Gleichheitsgrundsatz

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; AuslG § 23 Abs. 1 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt zur Unterhaltung von familiären Kontakten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 190
  • NJW 2004, 2961 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 606
  • FamRZ 2003, 356
  • FamRZ 2004, 356
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 80, 81 ) gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt.

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    Bei dieser Lage bestehen - abgesehen vom Fehlen einer hier nicht einschlägigen Übergangsregelung für bestimmte Altfälle - derzeit keine Gründe für eine Unvereinbarkeit des Regelungskonzeptes von § 1626a BGB zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern mit dem Grundgesetz (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -, NJW 2003, S. 955).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    Besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem deutschen Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 80, 81 ) gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    Vor diesem Hintergrund kann weiter offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) bewirkten Veränderungen der familienrechtlichen Regelungen insbesondere des Umgangsrechts möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich erheblichen Modifikation des Leitbilds der Familie in Art. 6 GG korrespondieren und welche Auswirkungen dies auf die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 [173]; BVerfGK 2, 190 [194]), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 [683]).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 [42 f.]), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190 [194]).
  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    a) Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; BVerfGK 2, 190 ).
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