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   OLG Köln, 06.08.2002 - 4 WF 74/02   

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https://dejure.org/2002,4146
OLG Köln, 06.08.2002 - 4 WF 74/02 (https://dejure.org/2002,4146)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.08.2002 - 4 WF 74/02 (https://dejure.org/2002,4146)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. August 2002 - 4 WF 74/02 (https://dejure.org/2002,4146)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde als Rechtsmittel bei Ablehnung der Fortsetzung des Verfahrens nach Aussetzung oder Stillstand; Wiederaufnahme des Verfahrens durch einseitigen Antrag; Rechtshängigkeit bei Aussonderung der Gerichtsakten, Aussetzung oder Stillstand des Verfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 689
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Köln, 06.08.2002 - 4 WF 74/02
    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Rechtshängigkeit durch das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens, durch seine Aussetzung oder seinen sonstigen - auch längeren - tatsächlichen Stillstand oder auch dadurch, daß die Akte nach Maßgabe der Aktenordnung weggelegt wurde, nicht beendet wird (vgl. BGH FamRZ 1967, 460, 461; 1980, 552, 553; 1983, 38, 39 f.; 1986, 335; 1986, 449; 1991, 1042, 1043; NJW-RR 1993, 898; s. auch Palandt/Diedrichsen, BGB 60. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 30).
  • BGH, 05.06.1991 - XII ZB 133/90

    Ende der Ehezeit mit Rechthängigkeit des zur Scheidung führenden Antrags auch bei

    Auszug aus OLG Köln, 06.08.2002 - 4 WF 74/02
    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Rechtshängigkeit durch das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens, durch seine Aussetzung oder seinen sonstigen - auch längeren - tatsächlichen Stillstand oder auch dadurch, daß die Akte nach Maßgabe der Aktenordnung weggelegt wurde, nicht beendet wird (vgl. BGH FamRZ 1967, 460, 461; 1980, 552, 553; 1983, 38, 39 f.; 1986, 335; 1986, 449; 1991, 1042, 1043; NJW-RR 1993, 898; s. auch Palandt/Diedrichsen, BGB 60. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 30).
  • BGH, 27.02.1980 - IV ZB 7/79
    Auszug aus OLG Köln, 06.08.2002 - 4 WF 74/02
    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Rechtshängigkeit durch das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens, durch seine Aussetzung oder seinen sonstigen - auch längeren - tatsächlichen Stillstand oder auch dadurch, daß die Akte nach Maßgabe der Aktenordnung weggelegt wurde, nicht beendet wird (vgl. BGH FamRZ 1967, 460, 461; 1980, 552, 553; 1983, 38, 39 f.; 1986, 335; 1986, 449; 1991, 1042, 1043; NJW-RR 1993, 898; s. auch Palandt/Diedrichsen, BGB 60. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 30).
  • BGH, 08.03.1967 - IV ZR 306/65

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 06.08.2002 - 4 WF 74/02
    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Rechtshängigkeit durch das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens, durch seine Aussetzung oder seinen sonstigen - auch längeren - tatsächlichen Stillstand oder auch dadurch, daß die Akte nach Maßgabe der Aktenordnung weggelegt wurde, nicht beendet wird (vgl. BGH FamRZ 1967, 460, 461; 1980, 552, 553; 1983, 38, 39 f.; 1986, 335; 1986, 449; 1991, 1042, 1043; NJW-RR 1993, 898; s. auch Palandt/Diedrichsen, BGB 60. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 30).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82

    Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen

    Auszug aus OLG Köln, 06.08.2002 - 4 WF 74/02
    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Rechtshängigkeit durch das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens, durch seine Aussetzung oder seinen sonstigen - auch längeren - tatsächlichen Stillstand oder auch dadurch, daß die Akte nach Maßgabe der Aktenordnung weggelegt wurde, nicht beendet wird (vgl. BGH FamRZ 1967, 460, 461; 1980, 552, 553; 1983, 38, 39 f.; 1986, 335; 1986, 449; 1991, 1042, 1043; NJW-RR 1993, 898; s. auch Palandt/Diedrichsen, BGB 60. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 30).
  • BGH, 24.03.1993 - XII ARZ 3/93

    Fortbestehen der Rechtshängigkeit einer Ehesache

    Auszug aus OLG Köln, 06.08.2002 - 4 WF 74/02
    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Rechtshängigkeit durch das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens, durch seine Aussetzung oder seinen sonstigen - auch längeren - tatsächlichen Stillstand oder auch dadurch, daß die Akte nach Maßgabe der Aktenordnung weggelegt wurde, nicht beendet wird (vgl. BGH FamRZ 1967, 460, 461; 1980, 552, 553; 1983, 38, 39 f.; 1986, 335; 1986, 449; 1991, 1042, 1043; NJW-RR 1993, 898; s. auch Palandt/Diedrichsen, BGB 60. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 30).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - L 6 AS 940/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ein (Haupt-)Beteiligter kann nämlich jederzeit durch diesen einseitigen Antrag die Fortsetzung ruhend gestellter Verfahren beantragen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 12.10.2011 - L 6 VK 3403/11 B, juris Rn. 3; so z.B. auch Bayerisches LSG Beschluss vom 18.02.2010 - 13 R 998/09 B, juris Rn. 8; Thüringer LSG Beschluss vom 16.07.2009 - L 6 B 92/09; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B 335/09 AS, juris Rn. 2; ebenso Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012 Vor § 114 Rn. 4, 5, mit weiterem Nachweis; Knittel in Hennig SGG, Rn. 28 vor § 114; OLG Köln Beschluss vom 06.08.2002 - 4 WF 74/02 = FamRZ 2003, 689; Zöller, ZPO, 27. Aufl. § 251 Rn. 4).
  • OLG Naumburg, 22.02.2010 - 1 AR 3/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

    Denn die Rechtshängigkeit der Schadensersatzklage wird durch das bloße Nichtbetreiben der Sache ebensowenig beendet, wie durch den Umstand, dass die Akte nach Maßgabe der Aktenordnung zwischenzeitlich weggelegt wurde (vgl. BGH NJW-RR 1993, 898; OLG Köln FamRZ 2003, 689; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 261, ZPO, Rdn. 7 m. w. N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - L 19 B 335/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Ein Beteiligter kann jederzeit durch einen einseitigen Antrag die Fortsetzung eines ruhend gestellten Verfahrens beantragen (vgl. OLG Köln Beschluss vom 06.08.2002 - 4 WF 74/02 = FamRZ 2003, 689; Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 251 Rn 4).
  • OLG Nürnberg, 19.03.2010 - 7 WF 328/10

    Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der

    Zu § 252 ZPO wurde die Auffassung vertreten, dass über den Wortlaut der Norm hinaus ein Rechtsmittel auch gegen eine Entscheidung statthaft ist, mit der die von einer Partei begehrte Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens abgelehnt wird (vgl. etwa OLG Köln, FamRZ 2003, 689 ff.; Stein-Jonas-Roth, Komm. zur ZPO, 22. Aufl., § 150, Rdnr. 11, und § 252, Rdnr. 4; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 252, Rdnr. 1).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2014 - 1 K 17/14

    Kostenregelung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen und außergerichtlich

    Das mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Mai 2014 gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO zum Ruhen gebrachte Verfahren haben die Kläger mit Schriftsatz vom 4. November 2014 rechtswirksam wieder aufgenommen; ausreichend war insoweit der einseitige Antrag eines Verfahrensbeteiligten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. August 2002 - 4 WF 74/02 -, juris; Bayr. VGH, Beschluss vom 22. September 2004 - 25 NE 04.2003 -, juris).
  • AG Brandenburg, 17.08.2020 - 85 XVII 324/15
    Zur Wiederaufnahme des insofern ruhenden Erinnerungsverfahrens bedarf es nunmehr aber nicht des Antrags der Erinnerungsführerin/Betreuerin, da übereinstimmende Parteierklärungen nur für die Anordnung der Ruhe des Verfahrens gemäß § 251 ZPO selbst, nicht jedoch für die Fortsetzung des zum Ruhen gebrachten Verfahrens erforderlich sind; insofern genügt also schon ein einseitiger Antrag des Bezirksrevisors des Landgerichts zur Wiederaufnahme des Erinnerungsverfahrens, weil ansonsten der Bezirksrevisor bei dem zuständigen Landgericht hinsichtlich des Wunsches nach Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens der Gefahr willkürlicher Verweigerung der Zustimmung durch die Erinnerungsführerin/Betreuerin ausgesetzt wäre ( OLG Köln , Beschluss vom 06.08.2002, Az.: 4 WF 74/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seite 689 ).
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