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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03   

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https://dejure.org/2003,1370
BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03 (https://dejure.org/2003,1370)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2003 - X ZR 37/03 (https://dejure.org/2003,1370)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 (https://dejure.org/2003,1370)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung; Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist; Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der Berufungseinlegung

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 234 Abs. 2

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Wiedereinsetzungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1, 2
    "Verspätete Berufungsbegründung"; Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund Unkenntnis vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verspätete Berufungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 282
  • MDR 2004, 349 (Ls.)
  • GRUR 2004, 80
  • FamRZ 2004, 100
  • FamRZ 2004, 101 (Ls.)
  • BauR 2004, 561 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00

    Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    Hierzu gehört auch der Sachvortrag, aus dem sich entnehmen läßt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416 m.w.N.).

    Denn ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416; Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.).

  • BGH, 12.06.2001 - X ZB 14/01

    Unvollständige Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    Da nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Sen.Beschl. v. 12.06.2001 - X ZB 14/01, BGH-Report 2001, 982) die Nachholung von die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Angaben oder ein Nachschieben neuer Begründung nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht möglich ist, steht auch hierzu - wenn es sich nicht um bloße Ergänzungen ergänzungsbedürftiger Angaben handelt - nur die Frist von zwei Wochen zur Verfügung.
  • BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00

    Pflichten des Rechtsanwalts zur Prüfung des Fristablaufs

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob die betreffende Frist richtig ermittelt und eingetragen ist (z.B. BGH, Beschl. v. 05.03.2002 - VI ZR 286/01, MDR 2002, 841; Urt. v. 04.05.2001 - V ZR 434/00, NJW 2001, 2336).
  • BGH, 31.05.2000 - X ZR 154/99

    Schaltmechanismus

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    a) Im Falle der Berufung in Patentnichtigkeitssachen muß das Wiedereinsetzungsgesuch in entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 1 und 2 ZPO (Sen.Urt. v. 31.05.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus) bei dem Bundesgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen angebracht werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, das der rechtzeitigen Begründung der Berufung entgegenstand.
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    Denn ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416; Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.).
  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 286/01

    Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs einer

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob die betreffende Frist richtig ermittelt und eingetragen ist (z.B. BGH, Beschl. v. 05.03.2002 - VI ZR 286/01, MDR 2002, 841; Urt. v. 04.05.2001 - V ZR 434/00, NJW 2001, 2336).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/00

    Wiedereinsetzung V; Sorgfaltspflichten des Patentanwalts

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
    An einen Patentanwalt, der in einem Nichtigkeitsberufungsverfahren als Prozeßbevollmächtigter auftritt, sind dieselben Anforderungen zu stellen (Sen.Beschl. v. 19.12.2000 - X ZR 128/00, GRUR 2001, 411 - Wiedereinsetzung V).
  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 88/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei

    Dabei ist ein Hindernis nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; es ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH Beschlüsse vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - NJW-RR 2004, 282, 283; vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - NJW-RR 2005, 76, 77 und Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 - XII ZB 107/94 - FamRZ 1996, 934).
  • BGH, 28.02.2008 - V ZB 107/07

    Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlag im

    aa) Da zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs grundsätzlich Sachvortrag gehört, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57 m.w.N.), scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. Juli 2007 schon daran, dass entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder darlegt noch glaubhaft gemacht worden ist, wann der Verfahrensbevollmächtigte mit der Sache betraut worden ist und wann er sich mit ihr erstmals befasst hat.
  • BGH, 04.04.2007 - VIII ZB 109/05

    Pflichten der Prozessparteien nach Erteilung eines schriftlichen Hinweises durch

    b) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig darstellt, weil der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überhaupt keinen Sachvortrag enthielt, aus dem sich entnehmen ließ, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellt war, und deshalb eine bloße Ergänzung unvollständiger Angaben, die auch nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen kann, ohnehin nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, NJW-RR 2004, 282, unter II 2 a; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416, unter II 1 a).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 33/03

    Beginn der Wiedereinsetzungwfrist

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).
  • BGH, 06.02.2006 - AnwZ (B) 77/04

    Begriff des Beschäftigten i.S. des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

    Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne der genannten Bestimmung und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich auch Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2000, 592; NJW-RR 2004, 282, 283; jew. m.w.N.).

    Beseitigt ist das Hindernis im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht erst, wenn die Ursache der Verhinderung behoben ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW 2000, 592 jew. m.w.N.).

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (siehe etwa BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdr.
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/05

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Fristeintragung;

    Vielmehr ist das Hindernis behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543 unter 1 a; vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00 - FamRZ 2001, 416 unter II 1 a; vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - BGH-Report 2004, 57 unter II 2 a).

    Sie hätte spätestens bei dieser Gelegenheit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte Prozesshandlung klären müssen; diese Aufgabe konnte sie - da über alltägliche, routinemäßige Büroarbeiten hinausgehend - nicht ihrem Personal übertragen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 - VersR 1987, 463; vom 14. Juli 1988 aaO; vom 31. Januar 1990 aaO unter 1 b; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153; vom 16. September 2003 aaO unter II 2 b).

  • OLG Frankfurt, 16.08.2005 - 19 U 95/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht betreffend den

    Ein Hindernis ist jedoch nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH GRUR 2004, 80).
  • OLG Zweibrücken, 13.03.2006 - 2 UF 201/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei Versäumung der

    Deshalb hätte der Kläger bei der Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs die Gründe darlegen müssen, aus denen er bzw. sein Prozessbevollmächtigter bis zur Mitteilung des Vorsitzenden des Senates unverschuldet daran gehindert war, zu erkennen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 19. Dezember 2005 abgelaufen war (BGHR 2004, 57).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 38/03

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).
  • BGH, 31.05.2012 - V ZB 27/12

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist bzw. bei Versäumung

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 35/03

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 34/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

  • KG, 29.06.2010 - 19 UF 28/10

    Isolierte Kostenentscheidung in Unterhaltssachen: Beschwerdefrist; Kosten einer

  • BGH, 25.09.2006 - AnwZ (B) 74/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung

  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 13 UF 62/21

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des

  • LG Kassel, 16.08.2007 - 1 S 59/07
  • BPatG, 03.04.2014 - 7 W (pat) 6/14
  • BPatG, 12.02.2004 - 10 W (pat) 12/03
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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2003 - VI ZB 60/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1131
BGH, 30.09.2003 - VI ZB 60/02 (https://dejure.org/2003,1131)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2003 - VI ZB 60/02 (https://dejure.org/2003,1131)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 (https://dejure.org/2003,1131)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten einer Partei an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes; Verlängerung der normalen Postlaufzeiten; Rechtzeitiger Einwurf des Schriftsatzes in den Briefkasten

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fc

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Kein Verschulden an Rechtsmittelfristversäumung bei Vertrauen auf normale Postlaufzeit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis aufgrund nicht vorhersehbarer Verlängerung der Postlaufzeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Verspäteter Zugang eines Schriftsatzes: Anwalt verantwortlich?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3712
  • MDR 2004, 227
  • FamRZ 2004, 100
  • VersR 2004, 354
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.07.2001 - VII ZB 2/00

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund überlanger Postlaufzeit

    Auszug aus BGH, 30.09.2003 - VI ZB 60/02
    Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitt. 2001, 215 m. Anm. Borgmann; Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870).

    Der Prozeßbevollmächtigte, der auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen darf, ist nämlich nicht verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - aaO; Beschluß vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021).

  • BGH, 08.04.1992 - XII ZB 34/92

    Ungewöhnlicher Postlauf bei Übermittlung der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 30.09.2003 - VI ZB 60/02
    Der Prozeßbevollmächtigte, der auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen darf, ist nämlich nicht verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - aaO; Beschluß vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021).
  • BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97

    Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien

    Auszug aus BGH, 30.09.2003 - VI ZB 60/02
    Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitt. 2001, 215 m. Anm. Borgmann; Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870).
  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 62/03

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung von Fristen durch

    nur bei juris; Beschl. v. 30. September 2003, VI ZB 60/02, BGH-Report 2004, 124) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (BAG, NJW 1995, 548, 549 und 2575; BFH, NJW 1991, 1704; BSG, Urt. v. 30. September 1996, 10 RAr 1/96, veröff. bei juris; BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 154, 166; NJW 1990, 2639, 2640) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden.
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Stattdessen durfte der Verfahrensbevollmächtigte auf eine regelmäßige Postlaufzeit von zwei Werktagen (vgl. etwa § 357 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und damit zugleich auf einen fristgerechten Eingang der Beschwerdeschrift vertrauen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 744; BGH, NJW 2003, 3712; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rdn. 23).
  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 126/15

    Wiedereinsetzung: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf reguläre

    Er ist dann nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; NJW 1992, 38; BGH, Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, VersR 2004, 354, 355; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 10).
  • BGH, 15.01.2008 - XI ZB 11/07

    Frist für die beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

    Die danach verzögerte Zustellung der Berufungsbegründungsschrift durch die Deutsche Post AG, die erst am 5. Dezember 2007 erfolgte, darf dem Beklagten nach ständiger Rechtsprechung nicht als Verschulden angerechnet werden (BVerfG NJW 1995, 1210, 1211; BVerfG NJW-RR 2000, 726; BGHZ 105, 116, 118 f.; BGH, Beschluss vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; BGH, Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2278, 2279).
  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 155/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist bei

    Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH Beschlüsse vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - NJW 2003, 3712, 3713 und vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

    Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, VersR 2004, 354, 355; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00, juris Rn. 6; vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, VersR 1998, 1301, 1302).

    Er ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, VersR 2009, 1096 Rn. 10; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 10).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 28/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

    Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, VersR 2004, 354, 355; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00, juris Rn. 6 in BRAK-Mitt. nur Leitsatz; vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, VersR 1998, 1301, 1302).

    Er ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, VersR 2009, 1069 Rn. 10; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, aaO Rn. 10).

  • BGH, 19.07.2007 - I ZB 100/06

    Verschulden an einer Fristversäumnis bei Überschreitung der von der Post

    Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH, Beschl. v. 30.9.2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713).
  • BGH, 22.05.2007 - VI ZB 59/05

    Versäumung einer Frist aufgrund Verzögerungen der Übermittlung durch den

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 2657; VersR 2000, 118; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 jeweils m.w.N.) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost oder sonstige Kurierdienste nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn das zu befördernde Schriftstück den jeweils geltenden Bestimmungen des Beförderers entsprechend und so rechtzeitig aufgegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des jeweiligen Beförderungsdienstes bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht.

    Ist nach den üblichen Postlaufzeiten mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen, gereicht es dem Absender auch nicht zum Verschulden, weitere Sicherheitsmaßnahmen unterlassen zu haben, etwa durch Vorabübersendung des Schriftsatzes per Telefax oder durch Einholung von Erkundigungen bei dem Briefbeförderer oder dem Empfänger des Schriftsatzes (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO, m.w.N.).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZB 4/05

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung der Berufungsschrift mit der

    Der Prozeßbevollmächtigte durfte auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten und den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht vertrauen (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 m.w.N.).

    Trifft ein Anwalt darüber hinaus Vorkehrungen zur Fristenkontrolle und unterlaufen ihm hierbei Fehler, so ist deshalb die Versagung der Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO; BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitteilungen 2001, 215 m. Anm. Borgmann; vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021 und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - VersR 1990, aaO).

  • OLG Celle, 02.02.2005 - 4 W 4/05

    Nachträglicher Einbau einer verbesserten Trittschalldämmung durch einen

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • LAG Düsseldorf, 07.11.2005 - 14 Sa 370/05

    Betriebsbedingte Kündigung, ordentliche Unkündbarkeit/Verschlechterung durch

  • VGH Bayern, 03.12.2007 - 1 B 05.3080

    Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung; Wiedereinsetzung in den

  • LAG Düsseldorf, 04.04.2007 - 7 (11) Sa 783/06

    Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB - Verwirkung des Widerspruchs - Verzicht -

  • BGH, 08.06.2010 - IX ZA 15/10

    Auswirkung der Fristüberschreitung bei Einlegung eines Rechtsmittels durch den

  • LAG Hessen, 30.07.2007 - 16 Sa 486/07

    Sozialkassentarifvertrag: Anspruch auf Auskunfts- und Zahlungsverpflichtung;

  • LAG Hamm, 28.10.2005 - 13 TaBV 30/05

    Eingruppierung; Umgruppierung; Gebäudereiniger; tatsächlich ausgeübte Tätigkeit

  • OLG Brandenburg, 10.04.2008 - 12 U 192/07

    Rückforderungsprozess nach Inanspruchnahme einer Bürgschaft: Wiedereinsetzung bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06

    Anspruch auf Entschädigung von Kriegsgefangenen wegen Zwangsarbeit (hier: Antrag

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2015 - L 13 AS 250/15
  • BPatG, 01.09.2005 - 10 W (pat) 715/02
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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5229
BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03 (https://dejure.org/2003,5229)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - V ZB 17/03 (https://dejure.org/2003,5229)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 (https://dejure.org/2003,5229)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassung der Benutzung eines Kellers; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO (ab 1.1.2002) § 520 Abs. 2 §§ 233 234
    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Notierung von Vorfristen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Vorfristnotierung bei zeitaufwendigen Prozesshandlungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 100
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03
    a) Daß zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, daß bei Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 mit zahlreichen Nachweisen).

    Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).

    b) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, VI ZB 43/01, NJW 2002, 443, 444).

  • BGH, 12.04.1988 - VI ZB 5/88

    Fristversäumung - Bürovorsteherin - Kanzleiversehen - Nichtferiensache

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03
    Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).

    Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende ist zu gering (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, aaO).

  • BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01

    Anforderungen an den Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03
    Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97, VersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v. 30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507).

    b) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, VI ZB 43/01, NJW 2002, 443, 444).

  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03
    Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97, VersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v. 30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507).
  • BGH, 23.07.1997 - IV ZB 8/97

    Berechnung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender;

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03
    Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97, VersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v. 30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2007 - 13 U 103/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltspflichten nach Entdecken einer

    Dass zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen und so auch vorliegend bei der Berufungsbegründung der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, FamRZ 2004, 100; 2002, 443 f; NJW 1994, 2551 f.; 1991, 2082 sowie Musielak-Grandel, ZPO, 5. Aufl., § 233 Rdnr. 18 f).

    Er kann zwar die Sache zur Wiedervorlage am Tage des Fristablaufs grundsätzlich zurückgeben, aber erst dann, wenn er sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegründung oder ein erster Verlängerungsantrag noch rechtzeitig eingereicht werden kann (BGH, FamRZ 2004, 100; VersR 1998, 77).

    Nach diesen besonderen Umständen und der Lage des Einzelfalles kann auch eine kürzere Frist von 4 Tagen noch ausreichend sein und dies insbesondere dann, wenn noch ein Verlängerungsantrag möglich ist (BGH, FamRZ 2004, 100; VersR 1988, 941).

    Ebenso ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende (also die falsch zu lang berechnete und notierte) Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH FamRZ 2004, 100; NJW 2002, 443 f.; NJW 1994, 2551 f.).

  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17

    Sicherstellen des Anwalts durch allgemeine Anweisung i.R.d. Büroorganisation zur

    Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552; Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 11).

    Allerdings kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist nicht in Betracht, wenn der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist hätte erkennen und die Frist wahren können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552; Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 mwN).

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Dies ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - NJW 2008, 3439, 3440; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100, jeweils m.w.N.).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - NJW 2002, 443, 444; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).

    Die Dauer der Vorfrist hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Woche zu betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).

  • BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12

    Notwendigkeit einer allgemeinen Anweisung hinsichtlich der Notierung einer

    Hierzu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei solchen Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu notieren ist (Senat, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 81/07, BeckRS 2008, 06348 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 64).

    Sie soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 aaO und vom 25. September 2003 aaO; MünchKommZPO/Gehrlein aaO).

  • BGH, 20.11.2018 - XI ZB 31/17

    Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten durch mangelhafte Kontrolle

    Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 f., vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100, vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 8 ff., vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 11 und vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 23.09.2020 - IV ZB 18/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17, juris Rn. 9; vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 unter 1 a [juris Rn. 6]).
  • BVerwG, 24.04.2019 - 2 B 1.19

    Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Notierung einer Vorfrist für

    Die Vorfrist dient dem Zweck, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu ermöglichen, sich rechtzeitig auf die vorstehende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einzustellen und den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 6.08 - juris Rn. 8; stRspr des BGH, vgl. nur Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - NJW 1994, 2831, vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 , vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100 und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11 - NJW-RR 2012, 747 Rn. 9, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14 - NJW 2014, 3452 Rn. 15, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16 - NJW-RR 2017, 953 Rn. 8, vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17 - NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13 f. und vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 - NJW-RR 2018, 1451 Rn. 7).
  • BGH, 08.01.2013 - VI ZB 52/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichtverletzung des

    Auch trifft zu, dass Vorfristen zu notieren sind, um die fristgerechte Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung sicherzustellen und für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch genügend Zeit zur Überprüfung und Bearbeitung bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, VersR 1994, 1325 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 mwN).
  • OLG Rostock, 28.02.2020 - 3 U 41/19

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflicht

    Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, die regelmäßig eine Woche zu betragen hat (BGH, Beschl. v. 17.02.2009, VI ZB 33/07, juris; BGH, Beschl. v. 10.06.2008, VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439 = FamRZ 2008, 1615; BGH, Beschl. v. 25.09.2003, V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; BGH, Beschl. v. 06.07.1994, VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZB 81/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Der Rechtsanwalt muss nicht nur das Fristende, sondern auch eine Vorfrist notieren oder notieren lassen (siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100).
  • BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Fristberechnung durch den

  • OLG Dresden, 27.09.2017 - 10 U 829/17
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