Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.09.2003

Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2003 - VI ZB 60/02   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 233 Fc

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis aufgrund nicht vorhersehbarer Verlängerung der Postlaufzeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verspäteter Zugang eines Schriftsatzes: Anwalt verantwortlich?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fristversäumnis: Prozessbevollmächtigter darf generell auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 3712
  • MDR 2004, 227
  • FamRZ 2004, 100
  • VersR 2004, 354
  • BB 2003, 2482



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 62/03  

    Verfahrensrecht - Vertrauen in übliche Brieflaufzeiten

    nur bei juris; Beschl. v. 30. September 2003, VI ZB 60/02, BGH-Report 2004, 124) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (BAG, NJW 1995, 548, 549 und 2575; BFH, NJW 1991, 1704; BSG, Urt. v. 30. September 1996, 10 RAr 1/96, veröff. bei juris; BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 154, 166; NJW 1990, 2639, 2640) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden.
  • BGH, 15.01.2008 - XI ZB 11/07  

    Verfahrensrecht - Dauer der Frist für Antrag auf Wiedereinsetzung?

    Die danach verzögerte Zustellung der Berufungsbegründungsschrift durch die Deutsche Post AG, die erst am 5. Dezember 2007 erfolgte, darf dem Beklagten nach ständiger Rechtsprechung nicht als Verschulden angerechnet werden (BVerfG NJW 1995, 1210, 1211; BVerfG NJW-RR 2000, 726; BGHZ 105, 116, 118 f.; BGH, Beschluss vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; BGH, Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2278, 2279).
  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 155/07  

    Verfahrensrecht - Nutzung eines privaten Kurierdienstes

    Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH Beschlüsse vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - NJW 2003, 3712, 3713 und vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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  • BGH, 19.07.2007 - I ZB 100/06  

    Rechtsanwälte - Vertrauen auf Brieflaufzeiten an Feiertagen: Verschulden?

    Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH, Beschl. v. 30.9.2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713).
  • BGH, 22.05.2007 - VI ZB 59/05  

    Versäumung einer Frist aufgrund Verzögerungen der Übermittlung durch den

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 2657; VersR 2000, 118; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 jeweils m.w.N.) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost oder sonstige Kurierdienste nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn das zu befördernde Schriftstück den jeweils geltenden Bestimmungen des Beförderers entsprechend und so rechtzeitig aufgegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des jeweiligen Beförderungsdienstes bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht.

    Ist nach den üblichen Postlaufzeiten mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen, gereicht es dem Absender auch nicht zum Verschulden, weitere Sicherheitsmaßnahmen unterlassen zu haben, etwa durch Vorabübersendung des Schriftsatzes per Telefax oder durch Einholung von Erkundigungen bei dem Briefbeförderer oder dem Empfänger des Schriftsatzes (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO, m.w.N.).

  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12  

    Rechtsanwälte - Antrag auf Fristverlängerung: Muss Anwalt nachfragen?

    Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, VersR 2004, 354, 355; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00, [...] Rn. 6; vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, VersR 1998, 1301, 1302).

    Er ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, VersR 2009, 1096 Rn. 10; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, [...] Rn. 10).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZB 4/05  

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung der Berufungsschrift mit der

    Der Prozeßbevollmächtigte durfte auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten und den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht vertrauen (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 m.w.N.).

    Trifft ein Anwalt darüber hinaus Vorkehrungen zur Fristenkontrolle und unterlaufen ihm hierbei Fehler, so ist deshalb die Versagung der Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO; BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitteilungen 2001, 215 m. Anm. Borgmann; vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021 und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - VersR 1990, aaO).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 28/11  

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in Berufungsfrist

    Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, VersR 2004, 354, 355; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00, [...] Rn. 6 in BRAK-Mitt. nur Leitsatz; vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, VersR 1998, 1301, 1302).

    Er ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, VersR 2009, 1069 Rn. 10; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, aaO Rn. 10).

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05  

    Verfahrensrecht - Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auch im Übrigen traf den Prozessbevollmächtigten keine Erkundigungspflicht, da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte und deshalb damit rechnen konnte, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht einging (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354).
  • OLG Celle, 02.02.2005 - 4 W 4/05  

    Wohnungseigentum - Trittschalldämmung: Haftung d. Wohnungseigentümergemeinschaft

    30. Dezember 2004 zwischen 18 und 19 Uhr in H. in einen Briefkasten mit Spätleerung (22 Uhr) eingeworfen worden sein soll, so dass nach den maßgeblichen (vgl. BGH NJW 2003, 3712) normalen Postlaufzeiten mit dem Eingang der Sendung bei dem Oberlandesgericht Celle am Folgetage zu rechnen war.
  • LAG Hessen, 30.07.2007 - 16 Sa 486/07  

    Sozialkassentarifvertrag: Anspruch auf Auskunfts- und Zahlungsverpflichtung;

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11  

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • LAG Düsseldorf, 04.04.2007 - 7 (11) Sa 783/06  

    Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB - Verwirkung des Widerspruchs -

  • BGH, 08.06.2010 - IX ZA 15/10  

    Verfahrensrecht - Ablehnung Prozesskostenhilfe wegen vorauss. Erfolglosigkeit

  • LAG Düsseldorf, 07.11.2005 - 14 Sa 370/05  

    Betriebsbedingte Kündigung, ordentliche Unkündbarkeit/Verschlechterung durch

  • VGH Bayern, 03.12.2007 - 1 B 05.3080  

    Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung; Wiedereinsetzung in den

  • LAG Hamm, 28.10.2005 - 13 TaBV 30/05  

    Eingruppierung; Umgruppierung; Gebäudereiniger; tatsächlich ausgeübte Tätigkeit

  • OLG Brandenburg, 10.04.2008 - 12 U 192/07  

    Rückforderungsprozess nach Inanspruchnahme einer Bürgschaft: Wiedereinsetzung bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06  
  • BPatG, 01.09.2005 - 10 W (pat) 715/02  

Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03   

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • rechtsportal.de

    ZPO (ab 1.1.2002) § 520 Abs. 2 §§ 233 234
    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Notierung von Vorfristen

  • ibr-online

    Rechtsanwälte - Vorfristnotierung bei zeitaufwendigen Prozesshandlungen

  • Judicialis

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2004, 100



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Brandenburg, 13.11.2007 - 13 U 103/07  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltspflichten nach Entdecken einer

    Dass zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen und so auch vorliegend bei der Berufungsbegründung der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, FamRZ 2004, 100; 2002, 443 f; NJW 1994, 2551 f.; 1991, 2082 sowie Musielak-Grandel, ZPO, 5. Aufl., § 233 Rdnr. 18 f).

    Er kann zwar die Sache zur Wiedervorlage am Tage des Fristablaufs grundsätzlich zurückgeben, aber erst dann, wenn er sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegründung oder ein erster Verlängerungsantrag noch rechtzeitig eingereicht werden kann (BGH, FamRZ 2004, 100; VersR 1998, 77).

    Nach diesen besonderen Umständen und der Lage des Einzelfalles kann auch eine kürzere Frist von 4 Tagen noch ausreichend sein und dies insbesondere dann, wenn noch ein Verlängerungsantrag möglich ist (BGH, FamRZ 2004, 100; VersR 1988, 941).

    Ebenso ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende (also die falsch zu lang berechnete und notierte) Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH FamRZ 2004, 100; NJW 2002, 443 f.; NJW 1994, 2551 f.).

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Dies ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - NJW 2008, 3439, 3440; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100, jeweils m.w.N.).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - NJW 2002, 443, 444; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).

    Die Dauer der Vorfrist hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Woche zu betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).

  • BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04  

    Rechtsanwälte - Anforderungen an die Fristenkontrolle

    Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß (vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100) und daß der Rechtsanwalt, dem eine Akte aufgrund einer Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Ermittlung und Eintragung des Fristendes verpflichtet ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391), ist bekannt und muß einem Anwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein.
  • BGH, 19.03.2008 - III ZB 81/07  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Der Rechtsanwalt muss nicht nur das Fristende, sondern auch eine Vorfrist notieren oder notieren lassen (siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100).
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