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   BGH, 05.05.2004 - XII ZR 10/03   

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https://dejure.org/2004,816
BGH, 05.05.2004 - XII ZR 10/03 (https://dejure.org/2004,816)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2004 - XII ZR 10/03 (https://dejure.org/2004,816)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - XII ZR 10/03 (https://dejure.org/2004,816)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578
    Trennungsunterhalt bei Haushaltsführung durch Unterhaltsberechtigten für neuen Lebenspartner

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erhalt eines monatlichen Trennungsunterhalts unter Anrechnung von Versorgungsleistungen durch einen neuen Lebenspartner; Versorgungsleistungen für einen neuen Lebenspartner als Surrogat für eine frühere Haushaltstätigkeit; Nachträgliche Beeinflussung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Trennungsunterhalt: Einbeziehung bei Versorgungsleistungen an neuen Lebenspartner

  • Judicialis

    BGB § 1361 Abs. 1; ; BGB § 1578

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 Abs. 1 § 1578
    Berechnung des Trennungsunterhalts bei Erbringung von Versorgungsleistungen für einen neuen Lebenspartner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Wert der Versorgungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein unterhalstberechtigter Ehegatte gegenüber einem neuen Lebenspartner erbringt

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungs-leistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegenüber einem neuen Lebenspartner erbringt

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Versorgungsleistungen für neuen Lebenspartner während der Trennungszeit

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei Scheidungsunterhalt wird Hausarbeit berücksichtigt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegenüber einem neuen Lebenspartner erbringt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.5.2004)

    Bei Scheidung Unterhalt für Arbeit im Haushalt // Auch bei neuer Lebensgemeinschaft

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt - Versorgungsleistungen des unterhaltsberechtigten Ehegatten für einen neuen Lebenspartner

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2303
  • MDR 2004, 999
  • FamRZ 2004, 1170
  • FamRZ 2004, 1544 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei Versorgung eines neuen Partners durch

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - XII ZR 10/03
    Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte während der Trennungszeit für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzubeziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693).

    Auf die Frage, ob es sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt es wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit nicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693, 1694).

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - XII ZR 10/03
    Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte während der Trennungszeit für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzubeziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693).

    Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - XII ZR 10/03
    Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - XII ZR 10/03
    Selbst ein nachehelicher Einkommensrückgang, der während bestehender Ehe noch nicht absehbar war, auf den sich die Ehegatten aber auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen, prägt und verändert damit die ehelichen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 73/10

    Trennungsunterhalt: Einkommenszurechnung eines Auslandsverwendungszuschlags eines

    Der Wert solcher Versorgungsleistungen wäre jedenfalls im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170, 1171 f.).
  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173).
  • OLG Koblenz, 21.07.2005 - 7 UF 773/04

    Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter: Kein Unterhaltsanspruch der Mutter

    Versorgungsleistungen gegenüber einem Lebensgefährten sind - ebenso wie beim Ehegattenunterhalt (BGH FamRZ 2004, 1170 und 2004, 1173) - auch bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 16151 Abs. 1 und 2 BGB mit einem fiktiven Entgelt zu belegen, das auf den Anspruch bedarfsdeckend anzurechnen ist.

    Nach der Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt sind Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen (BGH FamRZ 2004, 1170 und 2004, 1173) und - Leistungsfähigkeit des Lebensgefährten vorausgesetzt - mit einem fiktiven Entgelt zu belegen.

    Das hierfür in Ansatz zu bringende fiktive Entgelt beläuft sich nach Ziff. 6 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenates des Oberlandesgerichts Koblenz auf 350 EUR monatlich, sodass der Klägerin ab Februar 2005 nach Abzug des sogenannten "Anreizsiebtels" (vgl. die Berechnung in der Entscheidung des BGH FamRZ 2004, 1170 ff, 1172) ein Betrag von 300 EUR bedarfsdeckend anzurechnen ist.

  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    Dies gilt auch uneingeschränkt bei Zusammenleben des getrenntlebenden oder geschiedenen bedürftigen Ehegatten mit einem neuen Partner (OLG München FamRZ 2005, 713; 2006, 1535; OLG Hamm FamRB 2005, 6 bei vollschichtiger Tätigkeit des Bedürftigen; Gerhardt FamRZ 2004, 1544 in Anm. zu BGH FamRZ 2004, 1170, 1173; vgl. auch Dgft., 17. Deutschen Familiengerichtstages 2007, Empfehlungen des Arbeitskreises 3).
  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der

    Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173).
  • OLG Celle, 07.02.2008 - 17 UF 203/07

    Berechnung des Einkommens zur Ermittlung der Höhe eines Betreuungsunterhaltes;

    Eine solche der Antragsgegnerin zustehende Ver-gütung ist bei dem hier gegebenen Unterhaltsanspruch gem. § 1570 BGB bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Differenzmethode einzustellen (BGH FamRZ 2004, 1170 m.w.N. auch zum Meinungsstand).
  • OLG München, 23.11.2005 - 16 UF 1484/05

    Berücksichtigung fiktiven Einkommens aus Haushaltsführung des

    »Entgegen BGH (BGH - XII ZR 10/03 - 05.05.2004 - NJW 2004, 2303 und BGH - XII ZR 132/02 - 05.05.2004 - NJW 2004, 504 ) ist bei Zusammenleben des Bedürftigen mit einem neuen Partner kein Einkommen aus einer Vergütung anzusetzen, da weder in der Ehe noch in einer neuen Partnerschaft für eine Haushaltsführung etwas bezahlt wird, sondern nur wegen ersparter Aufwendungen.

    In der Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei dem Einkommen aus Haushaltsführung für einen neuen Partner um eine Vergütung für eine geleistete Versorgung entsprechend einer bezahlten Haushälterin (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1170 ; 2004, 1173 ) oder um ersparte Aufwendungen (OLG München, FamRZ 2005, 713; vgl. näher FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap., Rdn. 54) handelt, ferner, ob diese Einkünfte prägend (so BGH, aaO.) oder nicht prägend (so OLG, München aaO.) sind.

    Deshalb können unterhaltsrechtlich nur die ersparten Aufwendungen durch das Zusammenleben in einem Doppelhaushalt statt einem Einzelhaushalt als Einkommen angesehen werden (Gerhardt, FamRZ 2004, 1544 in Anm. zu BGH, FamRZ 2004, 1170, 1173).

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZB 92/03

    Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei schwieriger Rechtsfrage

    In welchem Umfang Haushaltstätigkeit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ergibt sich hingegen aus dem Wert der als Surrogat an ihre Stelle tretenden späteren Erwerbstätigkeit (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170, 1172; vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - BGHZ 148, 105, 120 f. und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693, 1694), bei der - wie bei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten - ebenfalls ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist.
  • OLG Stuttgart, 22.03.2006 - 16 WF 5/06

    Nachehelicher Unterhalt: Berechnung des Aufstockungsunterhalts gegen den

    Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die im vorliegenden Fall geprägt waren durch das Erwerbseinkommen des Ehemannes, das Erwerbseinkommen der Ehefrau als Surrogat der bisherigen Familienarbeit (vgl. BGH FamRZ 2001, 986, 989, FamRZ 2004, 1170, 1171) und den Kindesunterhalt.
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