Rechtsprechung
   BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03   

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 159, 14
  • NJW 2004, 2224
  • MDR 2004, 1137
  • FamRZ 2004, 1191
  • VersR 2005, 427



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (73)  

  • BGH, 29.05.2006 - II ZB 5/06  

    Handelsrecht - Freigabeverfahren: Rechtsbeschwerde ausgeschlossen

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerden durch das Oberlandesgericht bindet den Senat nicht (vgl. BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455; v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03, WM 2004, 104; v. 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286).

    Vielmehr sind die Gerichte selbstverständlich befugt, im Wege der Gesetzesauslegung zu klären, ob gegen eine Entscheidung in einem bestimmten Verfahren ein Rechtsmittel statthaft ist (BGHZ 159, 14; BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455).

  • BGH, 17.10.2005 - II ZB 4/05  

    Verfahrensrecht - Aufhebung der unzulässigen Beschwerdeentscheidung möglich?

    Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die seit jeher umstrittene Frage, ob ein Einstellungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden könne, sei durch die Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 (XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224) nicht sachgerecht gelöst worden.

    Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 aaO m.w.Nachw.).

    Das hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet.

  • OLG Bremen, 31.05.2005 - 2 W 39/05  
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit zust. Anm. von Jaspersen - schließt die sofortige Beschwerde und eine außerordentliche Beschwerde auch für den Fall aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

    Gegen diesen ihr am 25. April 2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. Mai 2005 beim Landgericht eingegangenen Gegenvorstellung, an deren Schluss sie darauf hinweist, dass für den Fall, dass das Landgericht der vom Bundesgerichtshof in NJW 2004, 2224 vertretenen Rechtsauffassung nicht folge, diese als sofortige Beschwerde aufgefasst werden möge.

    Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224 = FamRZ 2004, 1191 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit Anm. Jaspersen [mit ausdrücklichem Hinweis auf den Fall der Vollstreckungsgegenklage]), dem der Senat folgt und auf dessen Begründung er sich bezieht, entschieden hat, dass gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO weder die sofortige noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft ist.

    Zwar wäre dieses Ergebnis deutlicher zum Ausdruck gelangt, wenn der Bundesgerichtshof, aaO, BGHZ 159, 14, 15, nicht wie geschehen und bereits dargestellt, sondern etwa wie folgt formuliert hätte: "Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben, doch wird die Absicht des Bundesgerichtshofs, auch den vorliegenden Fall mit der getroffenen Entscheidung zu erfassen, zusätzlich erkennbar in der Wiedergabe der vom Oberlandesgericht gewählten Fassung des Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

    Dort heißt es nämlich, es gehe um die Frage "der Anfechtungsmöglichkeiten gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO" (BGHZ 159, 14).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht