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   OLG Hamm, 27.01.2004 - 15 W 9/03   

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https://dejure.org/2004,9150
OLG Hamm, 27.01.2004 - 15 W 9/03 (https://dejure.org/2004,9150)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2004 - 15 W 9/03 (https://dejure.org/2004,9150)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 2004 - 15 W 9/03 (https://dejure.org/2004,9150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1365; GBO § 20
    Zustimmungserfordernis bei Verfügung über Grundstücksanteil an Lebensgefährtin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1365; GBO § 20
    Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 3 T 325/02
  • OLG Hamm, 27.01.2004 - 15 W 9/03

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 104
  • FamRZ 2004, 1648
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.1993 - V ZR 7/92

    Wohnrechtsbestellung an belastetem Grundstück durch Ehegatten

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2004 - 15 W 9/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH NJW 1993 S. 2441f) ist letzteres auch dann anzunehmen, wenn die Verfügung nur einen einzelnen Vermögensgegenstand betrifft, dieser das Vermögen jedoch weitgehend ausschöpft.

    In Fällen der Verfügung über einen Einzelgegenstand setzt die Anwendung des § 1365 BGB zusätzlich voraus, dass der Verfügungskontrahent weiß, dass es sich bei dem Vermögensgegenstand um das wesentliche Vermögen des Verfügenden handelt oder er die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt (etwa BGH NJW 1993 S. 2441 ; Palandt/Brudermüller, BGB , 63.Aufl. § 1365 Rdn. 9; HK- BGB Kemper, 3.Aufl. § 1365 BGB Rdn. 9).

  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 79/90

    Übertragung größerer Vermögen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2004 - 15 W 9/03
    Maßgebend ist dabei ein Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung, wobei - abhängig von der Größe des Vermögens - ein Restvermögen von 10 bis 15% als unerheblich angesehen wird (BGH NJW 1991 S. 1739f).
  • OLG Zweibrücken, 13.07.1988 - 3 W 72/88

    Prüfungsrecht des Grundbuchamts im Hinblick auf § 1365 BGB

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2004 - 15 W 9/03
    Allerdings entspricht es nahezu allgemeiner Auffassung, dass die Vorlage einer Zustimmungserklärung, des Ehegatten nur verlangt werden kann, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen oder sonstigen des Grundbuchamt bekannten Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen des § 1365 BGB erfüllt sind, also das betroffene Grundstück das Vermögen des Verfügenden im wesentlichen ausschöpft und dies dem Verfügungskontrahenten bekannt war (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989 S. 95 ; BayObLG Rpfleger 2000 S.s265; OLG Celle NJW-RR 2000 S. 384).
  • OLG Celle, 01.03.1999 - 4 W 27/99

    Zustimmungsbedürfnis des Ehemannes der Eigentümerin bei Verkauf eines

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2004 - 15 W 9/03
    Allerdings entspricht es nahezu allgemeiner Auffassung, dass die Vorlage einer Zustimmungserklärung, des Ehegatten nur verlangt werden kann, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen oder sonstigen des Grundbuchamt bekannten Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen des § 1365 BGB erfüllt sind, also das betroffene Grundstück das Vermögen des Verfügenden im wesentlichen ausschöpft und dies dem Verfügungskontrahenten bekannt war (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989 S. 95 ; BayObLG Rpfleger 2000 S.s265; OLG Celle NJW-RR 2000 S. 384).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648).
  • OLG München, 15.09.2022 - 34 Wx 114/22

    Verfügungsbeschränkung führt zur unrichtigen Grundbucheintragung

    Denn zur Anwendung des § 1365 BGB ist weiter erforderlich, dass der Erwerber positiv weiß, dass es sich bei dem Geschäftsobjekt um das gesamte Vermögen seines Gegenübers handelt, oder dass er zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt (BGH FGPrax 2013, 142/143; OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 772/774; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2018, 90/91; Senat vom 10.9.2009, 34 Wx 59/09 = NJW-RR 2010, 523/524; OLG Jena FamRZ 2010, 1733/1734; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078/1079; OLG Köln NJW-RR 2005, 104/105; BayObLG Rpfleger 2000, 265; MüKoBGB/Koch § 1365 Rn. 35; Grüneberg/Siede § 1365 Rn. 8).
  • OLG Schleswig, 11.05.2012 - 2 W 32/12

    Eigentumsumschreibung bei Grundstücksveräußerung durch Ehegatten

    Das Grundbuchamt ist bei der Veräußerung eines Grundstückes nur dann berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis anderen Vermögens zu verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass dieses Grundstück das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet (BGHZ 35, 135 ; Senat, FGPrax 2005, S. 105 f.; BayObLG, Rpfleger 2000, S. 265 f.; OLG Zweibrücken, DNotZ 2004, S. 151 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 104 f.; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 9. September 2010, 20 W 302/10, und vom 3. Januar 2012, 20 W 297/11 - jeweils bei [...]; OLG München, Beschluss vom 16. April 2012, 34 Wx 485/11, bei [...]).

    Im Grundbuchverfahren gilt hinsichtlich des subjektiven Tatbestandsmerkmals der gleiche Prüfungsmaßstab wie für die geschriebenen objektiven Merkmale des § 1365 BGB : Das Grundbuchamt darf die Eigentumsumschreibung nur von der Zustimmung des Ehegatten des Veräußerers abhängig machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vertragspartner bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes wusste, dass es sich bei dem Grundstück im Wesentlichen um das ganze Vermögen des Veräußerers handelt (BGH, FamRZ 1989, S. 475 f.; BayObLG, Rpfleger 2000, S. 265 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 104 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2012, 20 W 297/11, bei [...]; OLG München, Beschluss vom 16. April 2012, 34 Wx 485/11, bei [...]; Bauer, MittBayNot 2006, S. 39 ff. - Anmerkung zum Senatsbeschluss vom 24. Januar 2005, bei dem kein Anlass zur Erörterung des subjektiven Tatbestandsmerkmals bestand).

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