Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.09.2003

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   BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02   

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BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02 (https://dejure.org/2003,2457)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2003 - XII ZB 102/02 (https://dejure.org/2003,2457)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 (https://dejure.org/2003,2457)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Zurückweisung einer Berufung wegen nicht rechtzeitiger Begründung; Anforderungen an die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünfmonatsfrist noch nicht zugestelltes Urteil

  • Judicialis

    ZPO n.F. § 520 Abs. 3; ; ZPO n.F. § 517; ; ZPO a.F. § 519 Abs. 3 Nr. 1; ; ZPO a.F. § 516

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anforderungen an die Begründung einer Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 361
  • FamRZ 2004, 22
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.09.1996 - 9 AZR 364/95

    Urlaub während des Streiks

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünfmonatsfrist noch nicht zugestelltes Urteil darauf beschränken darf, eben dies als prozeßordnungswidrig zu rügen (vgl. auch BAG BAGE 84, 140 ff. = NJW 1996, 1431).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
    Auch lag die Entscheidung ausweislich des Verkündungsprotokolls im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits in vollständiger Form vor, so daß sie nicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43); der Beschluß des Gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (NJW 1993, 2603) ist insoweit nicht einschlägig, weil er nur Entscheidungen betrifft, die bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt waren.
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
    Auch lag die Entscheidung ausweislich des Verkündungsprotokolls im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits in vollständiger Form vor, so daß sie nicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43); der Beschluß des Gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (NJW 1993, 2603) ist insoweit nicht einschlägig, weil er nur Entscheidungen betrifft, die bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt waren.
  • BGH, 12.01.1994 - XII ZR 167/92

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
    Eine eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, nämlich die Zurückverweisung an das Amtsgericht, etwa weil das Berufungsgericht bei richtiger Entscheidung die Sache seinerseits wegen eines Verfahrensmangels an das Gericht erster Instanz hätte zurückverweisen müssen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - NJW-RR 1994, 379), kommt hier nicht in Betracht, da das erstinstanzliche Verfahren nicht an einem Mangel leidet, der zur Aufhebung seiner Entscheidung zwingt.
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85

    Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
    Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08

    Session-ID

    Gilt ein Urteil als nicht mit Gründen versehen, kann sich die notwendige Begründung einer Berufung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO) allerdings nur auf den Hinweis beschränken, eine Begründung der anzugreifenden Entscheidung liege nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361, 362).
  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 197/08

    Verstreichenlassen einer Frist von fünf Monaten für die Übergabe eines

    Obwohl die Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der Fünfmonatsfrist die Verfahrensrechte der beschwerten Partei beeinträchtigt, nämlich die Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und Begründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) der Berufung verkürzt oder jedenfalls verkürzen kann, unterliegt das verspätet zugestellte Urteil jedoch nicht zwingend der Aufhebung (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361, 362).

    Die Berufungsbegründung muss nur erkennen lassen, dass das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, angefochten wird, soweit es die Partei beschwert, und zugleich auf die fehlende Zustellung hinweisen (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003, aaO; v. 13. April 2005 - VIII ZB 115/04, BGH NJW-RR 2005, 1086, 1087).

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13

    Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der

    Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Rechtsmittelführer weitergehende Ausführungen vor Kenntnis der anzufechtenden Entscheidung nicht möglich sind (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - FamRZ 2004, 22 f.).
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13

    Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist

    Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Rechtsmittelführer weitergehende Ausführungen vor Kenntnis der anzufechtenden Entscheidung nicht möglich sind (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - FamRZ 2004, 22 f.).
  • BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei unterbliebener Zustellung des

    vorg., jew. m.w.Nachw.); dies gilt auch für Berufungsbegründungen, die sich gegen ein Urteil richten, das bis zum Ablauf der Fünf-Monatsfrist des § 517 ZPO nicht zugestellt war (BGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361).

    Insbesondere weicht der angefochtene Beschluß nicht von der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 15. Oktober 2003 (aaO) ab.

    Die Berufungsschriftsätze vom 6. August 2003 und vom 5. Januar 2004 können daher selbst bei großzügiger Auslegung nicht als Berufungsbegründung verstanden werden, weil sie nicht einmal ansatzweise zu erkennen geben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 30.07.2019 - 12 U 418/14

    Abweichen von einer betriebsrentenrechtlichen Stichtagsregelung aus

    Dementsprechend ist es hinreichend, den Berufungsangriff gegen eine verkündete, aber innerhalb der Fünfmonatsfrist nicht zugestellte Entscheidung auf die Rüge der Verfahrenswidrigkeit der nicht erfolgten Zustellung zu beschränken (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13 -, Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 24. September 1996 - 9 AZR 364/95 -, BAGE 84, 140-147, Rn. 22).
  • KG, 10.07.2006 - 12 U 217/05

    Mietrechtsstreit: Zurückverweisung im Berufungsverfahren wegen verspäteter

    Selbst wenn das angefochtene Urteil in vollständiger Fassung prozessordnungswidrig erst später als 5 Monate nach seiner Verkündung zugestellt wird (wesentlicher Verfahrensmangel), kann der Rechtsstreit nicht allein deshalb an das Erstgericht zurückgewiesen werden, weil die Entscheidung nicht darauf beruht (BGH NJW-RR 2004, 361).

    Dies ist nicht ersichtlich; denn soweit die verspätete Zustellung des vollständigen Urteils prozessordnungswidrig war, beruht die Entscheidung nicht darauf (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - BGHR 2004, 49 = NJW-RR 2004, 361 = FamRZ 2004, 22).

  • BGH, 26.05.2010 - XII ZB 205/08

    Behauptung einer Protokollfälschung: Anforderungen an die Darlegungslast der

    Vielmehr genügt in einem solchen Fall, dass die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59 und Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - FamRZ 2004, 22 f.).
  • LAG Düsseldorf, 21.01.2004 - 12 Sa 1188/03

    Sozialauswahl zugunsten älterer und länger beschäftigter Arbeitnehmer

    Auch die Fünf-Monatsfrist des § 517 S. 2., 2. Hs. ZPO wurde als Hinweis dafür genommen, dass die Berufungseinlegung nicht die Zustellung des (in vollständiger Form abgefassten) Urteils voraussetzt (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 08.06.2000, 2 AZR 584/99, AP Nr. 21 zu § 66 ArbGG 1979, BGH, Beschluss vom 15.10.2003, BGHReport 2004, 49).
  • OLG Brandenburg, 28.10.2008 - 10 UF 90/08

    Berufungsbegründungsfrist: Fristablauf bei einer Urteilszustellung nach Ablauf

    Allerdings kann der Hinweis der Partei in der Berufungsschrift, das anzufechtende Urteil sei noch nicht zugestellt und sie müsse die Berufung zur Wahrung der Fünfmonatsfrist einlegen, dahin ausgelegt werden, dass das Urteil, gleich welchen Inhalts, in dem Umfang angefochten wird, in dem es den Rechtsmittelführer beschwert (vgl. BGH, FamRZ 2004, 22).
  • OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 9 UF 23/06

    Zivilprozessrecht: Pflicht zur Abfassung des Urteils binnen 5 Monate nach

  • KG, 12.10.2006 - 12 U 42/06

    Berufung: Begründung bei bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist nicht zugestelltem

  • KG, 10.09.2007 - 12 U 190/06

    Berufungsverfahren: Übergehung von Beweisanträgen und verspätete Abfassung des

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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2003 - X ZB 48/02   

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https://dejure.org/2003,5557
BGH, 30.09.2003 - X ZB 48/02 (https://dejure.org/2003,5557)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2003 - X ZB 48/02 (https://dejure.org/2003,5557)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2003 - X ZB 48/02 (https://dejure.org/2003,5557)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Keine Nachtfahrt bei gescheiterter Faxübertragung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Keine Nachtfahrt bei gescheiterter Faxübertragung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Keine Nachtfahrt bei gescheiterter Faxübertragung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 283
  • FamRZ 2004, 22
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.11.2002 - VI ZB 40/02

    Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 30.09.2003 - X ZB 48/02
    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nämlich dann in Frage, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt und die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat (BGH, Beschl. v. 5.11.2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437).
  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus BGH, 30.09.2003 - X ZB 48/02
    Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE NJW 1996, 2857) bereits entschieden hat, ist mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wird, daß unter normalen Umständen mit deren Abschluß bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BGH, Beschl. v. 1.2.2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916).
  • BGH, 01.02.2001 - V ZB 33/00

    Rechtzeitiger Beginn der Übermittlung per Telefax

    Auszug aus BGH, 30.09.2003 - X ZB 48/02
    Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE NJW 1996, 2857) bereits entschieden hat, ist mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wird, daß unter normalen Umständen mit deren Abschluß bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BGH, Beschl. v. 1.2.2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916).
  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZB 6/13

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Er hatte - um ca. 20.00 Uhr - so rechtzeitig mit der Übermittlung der Berufungsschrift begonnen, dass unter normalen Umständen mit deren Zugang bis 24 Uhr zu rechnen war (vgl. BVerfG 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - zu B II 2 der Gründe; BGH 30. September 2003 - X ZB 48/02 - zu II 2 c der Gründe; 1. Februar 2001 - V ZB 33/00 - zu II 2 der Gründe) .
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 218/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen technischer Störung

    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473 f; BGH, Beschluss vom 6. März 1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431, 1432 f; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283, 284).
  • LG Mannheim, 17.01.2020 - 1 S 71/19

    Pflicht zur Nutzung des beA bei Unerreichbarkeit des gerichtlichen Faxgeräts

    Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857, 2858; BGH NJW-RR 1997, 250, 250; BGH, Beschluss vom 30. September 2003, Az. X ZB 48/02, Rn. 8 nach juris).

    Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (BVerfGE 1996, 2857, 2858; BGH NJW-RR 2003, 861, 861; BGH NJW-RR 2004, 283, 284).

  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Der Nutzer hat vielmehr mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf - hier bis 24.00 Uhr des 2. Februar 2010 - zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, juris unter II; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250 unter II; jeweils mwN).
  • LAG Köln, 21.06.2018 - 7 Sa 768/17

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Weiterung einer

    Ebenso unerheblich erscheint die erstinstanzlich erhobene Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei am 24.11.2016 in der Innenstadt von E zu Fuß gesehen worden (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz v. 06.04.2004, AuR 2005, 73; ErfKo/Reinhard, 17.Aufl., § 5 EFZG Rdnr. N16; Personalbuch/Griese, 23.Aufl., Stichwort Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Rdnr.10).
  • OLG Naumburg, 13.12.2006 - 6 U 64/06

    Schadensersatzansprüche der Diensstelle gegen Zivildienstleistenden -

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfangsnummer das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wird, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen ist (BGH vom 30. September 2003, Az.: X ZB 48/02, zitiert nach juris Rn. 8 [= NJW-RR 2004, 216 f.; BVerfGE NJW 1996, 2857]).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2005 - 9 U 25/05

    Fristablauf: Übermittlungsrisiko bei Versendung eines Schriftsatzes

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (NJW 1996, 2857) und Bundesgerichtshof (NJW-RR 1997, 250; BGH-Report 2003, 1431) darf das Übermittlungsrisiko bei der Versendung von Schriftsätzen über Telefax nicht auf die Partei abgewälzt werden Die Partei hat alles Erforderliche getan, wenn sie auf einem funktionsfähigen Sendegerät die korrekte Empfängernummer eingibt und so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass mit einem Eingang bei Gericht vor Ablauf der Frist gerechnet werden kann.
  • LSG Baden-Württemberg, 06.10.2009 - L 12 AS 2839/09 PKH-B
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