Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1895/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3545
VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1895/02 (https://dejure.org/2003,3545)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.02.2003 - 7 S 1895/02 (https://dejure.org/2003,3545)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 (https://dejure.org/2003,3545)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schüler-BAföG - auswärtige Unterbringung aus sozialen Gründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Förderungsleistungen bei auswärtiger Unterbringung eines Schülers; Zumutbarkeit der Rückkehr in die elterliche Wohnung

  • Judicialis

    BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; BAföG § 2 Abs. 1 a; ; BSHG § 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung: auswärtige Unterbringung; Wohnung der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schüler-Bafög - nicht immer!

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage, ob bei auswärtiger Unterbringung eines Schülers Anspruch auf BAföG zu gewähren ist, wenn die auswärtige Unterbringung aus schwerwiegenden sozialen Gründen erfolgt ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 230
  • DVBl 2003, 1011 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung der Eltern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1895/02
    Habe das BVerwG im Urteil vom 12.6.1986, BVerwGE 24, 260, noch offen gelassen, ob eine Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 a BAföG (bzw. früher: § 68 Abs. 2) vorhanden sei, wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an rechtlichen Hindernissen scheitere, wie sie in Tz 12.2.6 BaföGVwV F. 1980 angeführt seien, gehe es in seinem Urteil vom 27.2.1992, NVwZ 1992, 887, davon aus, dass eine Wohnung der Eltern in diesem Verständnis nicht angenommen werden könne, wenn die Eltern/der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeiten hätten/habe, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen scheitere, wie sie in Tz 12.2.6 BAföGVwV angeführt seien.

    Einen derartigen zwingenden persönlichen Grund habe das BVerwG für den Fall anerkannt, dass der Vater des Auszubildenden als maßgeblicher Elternteil nach Scheidung seiner mit der Mutter des Auszubildenden geschlossenen Ehe eine neue Ehe eingehe, die Stiefmutter des Auszubildenden dessen Aufnahme in ihre Wohnung berechtigt ablehne und dem Vater des Auszubildenden im Hinblick auf die mit der neuen Ehe verbundene Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit fehle, über seine Wohnverhältnisse frei zu entscheiden (Urt. v. 27.2.1992, aaO).

    b) Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (BVerwGE 74, 260; Urt. v. 27.2.1992, NVwZ 1992, 887).

  • BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1895/02
    Einen solchen zwingenden persönlichen Grund habe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin für den Fall anerkannt, in welchem der Lebenspartner des Elternteils des Auszubildenden, von dessen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte zu erreichen wäre, die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt abgelehnt habe und dieser Elternteil aufgrund der familiären Verhältnisse - die Mutter des Auszubildenden habe mit ihrem neuen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt - gehindert gewesen sei, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, da eine möglichst optimale Betreuung und Erziehung des minderjährigen Kindes eine häusliche Gemeinschaft der nichtehelichen Eltern mit diesem und vor dessen Geburt auch das Zusammenleben der Eltern erfordert habe (Beschluss vom 28.4.1993, FamRZ 1993, 1378).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das BVerwG in dem Beschluss vom 28.4.1993, FamRZ 1993, 1378, entschieden: Wohnt die Mutter des Auszubildenden, dessen Vater nicht bekannt ist, mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners, so kann diese Wohnung jedenfalls dann nicht als "Wohnung der Eltern" angesehen werden, wenn der Partner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt.

  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1895/02
    b) Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (BVerwGE 74, 260; Urt. v. 27.2.1992, NVwZ 1992, 887).
  • BVerwG, 30.06.1966 - VIII C 8.65

    Verfahrensrechtliche Behandlung von wiedergutmachungsrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1895/02
    Habe das BVerwG im Urteil vom 12.6.1986, BVerwGE 24, 260, noch offen gelassen, ob eine Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 a BAföG (bzw. früher: § 68 Abs. 2) vorhanden sei, wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an rechtlichen Hindernissen scheitere, wie sie in Tz 12.2.6 BaföGVwV F. 1980 angeführt seien, gehe es in seinem Urteil vom 27.2.1992, NVwZ 1992, 887, davon aus, dass eine Wohnung der Eltern in diesem Verständnis nicht angenommen werden könne, wenn die Eltern/der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeiten hätten/habe, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen scheitere, wie sie in Tz 12.2.6 BAföGVwV angeführt seien.
  • VGH Bayern, 01.04.2016 - 12 CE 16.478

    Ausbildungsförderung für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen

    Denn nach ständiger Rechtsprechung stehen beengte Wohnverhältnisse ebenso wie eine nicht mehr bestehende Eltern-Kind-Bindung dem ausbildungsförderungsrechtlichen Verweis auf die Wohnungnahme bei einem Elternteil nicht entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 15.10.2014 - 12 B 1098/14 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.2.2003 - 7 S 1895/02 - juris Rn. 35).

    Von der Möglichkeit in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG, mittels Rechtsverordnung Fallgruppen zu bestimmen, bei deren Vorliegen Förderung auch dann zu leisten ist, wenn dem Auszubildenden die Wohnungnahme bei seinen Eltern "aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist", hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.2.2003 - 7 S 1895/02 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 17.9.2008 - 6 B 2.08 - juris; Niedersächsisches OVG, B.v. 28.4.2009 - 4 LB 317/08 - juris; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 20.3.2013 - 12 A 2601/11 - juris Rn. 32 f. mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.; Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 2 Rn. 19).

    Die Antragstellerin muss sich daher zur Deckung des Lebensunterhalts auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe verweisen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.2.2003 - 7 S 1895/02 - juris Rn. 47 zur Rechtslage nach dem BSHG).

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2009 - 4 LB 317/08

    Anspruch eines wegen unzumutbarer schwerwiegender sozialer Gründe nicht bei

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2003 (- 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409) in einem vergleichbaren Fall Folgendes zur Rechtslage ausgeführt:.
  • VG Aachen, 07.06.2010 - 5 K 2268/09

    Kein Anspruch einer allein wohnenden Schülerin auf BAföG-Leistungen

    Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409, in einem vergleichbaren Fall Folgendes zur Rechtslage ausgeführt:.

    Für sie kommt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gemäß §§ 19, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 SGB II nach den allgemeinen Voraussetzungen in Betracht, also nicht nur in Fällen besonderer Härte gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, vgl. hierzu ausführlich: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2006 - L 9 AS 16/06 ER -, zitiert nach juris; vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, a.a.O., zur Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II, nämlich § 26 BSHG.

  • VG Düsseldorf, 09.08.2010 - 19 K 2087/10

    Maßgeblichkeit der Wohnverhältnisse der Eltern i.R.d. § 2 Abs. 1a

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 2 Abs. 1 a BAföG und der Entstehungsgeschichte der Norm sind derartige Gründe erst dann zu berücksichtigten, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung der Bundesregierung erlassen worden ist, was bisher nicht geschehen ist, vgl. eingehend m.w.N. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FamRZ 2004, 230, Rothe/Blanke a.a.O.

    Der Gesetzgeber durfte berücksichtigen, dass ein Ausgleich von Härten für solche Ausnahmefälle im System des gesamten sozialen Leistungsrechts gesetzlich vorgesehen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - a.a.O. -, VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 2003 - a.a.O.-, Beschluss der 11. Kammer des Gerichts vom 4. April 2002 - 11 K 844/00 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2013 - 12 A 1898/11

    Bewilligung und Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung für einen

    vgl. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409, juris; auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, NJW 2009, 3670, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 20/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2012 - 12 C 12.2665 -, juris, und vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris, sowie Urteil vom 26. Januar 2011 - 12 B 10.2406 -, BayVBl 2011, 474, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 2 E 1244/08 -, vom 21. Mai 2010 - 12 E 1362/09 -, vom 7. Juli 2010 - 12 E 707/10 -, vom 21. April 2011 - 12 E 474/11-, und vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 6 B 2.08

    Keine erweiternde Auslegungsmöglichkeit von BAföG § 2 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1;

    Angesichts dieser Entscheidung können soziale Gründe, die ein Zusammenwohnen mit den Eltern als unzumutbar erscheinen lassen, nur nach Maßgabe der besagten Rechtsverordnung berücksichtigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FamRZ 2004, 230).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2013 - 12 A 2601/11

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse

    vgl. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409, juris; auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, NJW 2009, 3670, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 20/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2012 - 12 C 12.2665 -, juris, und vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris, sowie Urteil vom 26. Januar 2011 - 12 B 10.2406 -, BayVBl 2011, 474, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 2 E 1244/08 -, vom 21. Mai 2010 - 12 E 1362/09 -, vom 7. Juli 2010 - 12 E 707/10 -, vom 21. April 2011 - 12 E 474/11-, und vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -.
  • VGH Bayern, 26.01.2011 - 12 B 10.2406

    Ausbildungsförderung für Besuch der 11. Klasse - elterliche Wohnung

    Die mit der Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG getroffene konzeptionelle Grundentscheidung kann mithin nach dem Willen des Gesetzgebers nur durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung beseitigt werden und ist einer allein auf Zumutbarkeitserwägungen gestützten Ausdehnung im Wege des Richterrechts nicht zugänglich (vgl. OVG SH vom 22.6.2009 Az. 2 LB 20/09; NdsOVG vom 28.4.2009 NJW 2009, 3670/3671 ff.; VGH BW vom 17.2.2003 FEVS 54, 409/412).
  • VG Köln, 05.03.2015 - 13 K 2667/14

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs

    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, juris, Rn. 36 ff.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, juris, Rn. 31 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. März 2012 - 12 A 2601/11 -, juris, Rn. 7, und vom 20. März 2013 - 12 A 2601/11 -, juris, Rn. 32.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2012 - 12 A 1898/11

    Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung im Sinne des § 2 Abs.

    vgl. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, NJW 2009, 3670, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 20/09 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 2 E 1244/08 -, vom 21. Mai 2010 - 12 E 1362/09 -, vom 7. Juli 2010 - 12 E 707/10 -, vom 21. April 2011 - 12 E 474/11-, und vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -.
  • VG Düsseldorf, 04.05.2011 - 19 K 3002/10

    Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hauptschule mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2601/11

    Erfolgsaussichten der Berufung bei Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung

  • SG Kassel, 08.05.2009 - S 6 AS 75/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss von Auszubildenden -

  • VG Bremen, 27.10.2005 - 1 V 2133/05
  • VG Schwerin, 26.02.2010 - 6 B 67/10

    Zum Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 2 Abs 1a S 1 Nr 1 BAföG

  • VG Münster, 28.10.2009 - 6 K 2424/08

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung zum Sozialhelfer am

  • VG Minden, 29.08.2007 - 6 K 414/07

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines

  • VG Sigmaringen, 26.01.2011 - 1 K 16/11

    Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in Baden-Württemberg als

  • VG Oldenburg, 28.01.2005 - 13 A 107/05

    Auslegung; Bedarfssatz; Einzug; Eltern; Elternhaus; gestörte

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4857
OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01 (https://dejure.org/2002,4857)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.12.2002 - 16 A 30/01 (https://dejure.org/2002,4857)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 (https://dejure.org/2002,4857)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträgern; Voraussetzungen sozialhilferechtlicher Kostenerstattung; Widerlegung einer etwaigen Unterhaltsvermutung im Falle von Verwandtenpflegestellen; Grundsatz der ...

Verfahrensgang

  • VG Minden - 6 K 176/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 230 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1011 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2000 - 12 L 902/00

    Bagatellgrenze; Erstattungsanspruch; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; Träger der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Ausgehend von dem in § 37 SGB I normierten Grundsatz, wonach SGB I und X für alle Sozialleistungsbereiche gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt, stellt sich die Frage, ob die Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG eine grundsätzlich für alle Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern - unabhängig von deren Rechtsgrundlage - geltende und damit der abweichenden Regelung in § 110 Satz 2 SGB X vorgehende, sozialhilferechtliche Spezialregelung darstellt (so Nds. OVG, Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 -, FEVS 52, 79, 81; Schiefer in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand: Juni 2002, § 111 Rn. 19) oder ob der Anwendungsbereich des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG aufgrund der systematischen Stellung innerhalb des 9. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes auf die in diesem Abschnitt geregelten Erstattungsansprüche beschränkt ist (so Schellhorn, BSHG, § 111 Rn. 27; Zeitler, NDV 1998, 104, 110; Schwabe, ZfF 2000, 217, 221 f.; ders., ZfF 1994, 1, 10; ihm folgend Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 1999, Vorbemerkungen zum 9. Abschnitt, Rn. 8 und 13; wohl auch Mergler/Zink, BSHG, § 111 Rn. 31, wonach die Bagatellgrenze für die Fälle der §§ 103 Abs. 3, 104, 107 und 108 BSHG gelten soll).

    Aber selbst wenn man mit dem Nds. OVG (Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 -, a.a.O.) die Bagatellregelung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG grundsätzlich auf alle Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern anwendet, mithin auch auf den Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X, bleibt zu berücksichtigen, dass die Bagatellgrenze von 5.000,- DM bzw. jetzt 2.560,- Euro nicht ausnahmslos gilt.

    Dies führt dazu, dass nicht nur bei vorläufiger Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, sondern auch in dem vergleichbaren Fall des § 102 SGB X, der ebenfalls eine vorläufige Leistungsgewährung voraussetzt, die höhere Bagatellgrenze des BSHG nicht eingreift (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 -, a.a.O.; Schiefer in: Oestreicher/ Schelter/Kunz, BSHG, § 111 Rn. 20).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2000 - 12 A 11136/00

    Sozialhilferecht: Ausschlussfrist bei Kostenerstattung zwischen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Soweit das OVG Rh.-Pf. (Urteil vom 25.10.2000 - 12 A 11136/00 -, FEVS 52, 237, 238 f.) die Frage aufgeworfen hat, ob § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X über den Wortlaut hinaus Schranken immanent sind, kann dies auch hier dahingestellt bleiben.

    Demnach gelten für den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch wie für alle sozialrechtlichen Erstattungsansprüche die ergänzenden Regelungen der §§ 107 bis 114 SGB X (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.10.2000 - 12 A 11136/00 -, FEVS 52, 237), also insbesondere die Bagatellgrenze gemäß § 110 Satz 2 SGB X in Höhe von 50 DM (bzw. ab 1.1.2002: 50 Euro).

  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/4401, S. 84) werden namentlich diejenigen gesetzlichen Vorschriften aufgezählt, nach denen eine Kostenerstattung "nur noch" stattfinden soll, und zwar die Fälle der §§ 103, 104, 107 und 108 BSHG sowie § 105 SGB X. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X findet hingegen keine Erwähnung.

    Zudem legt die weitere Begründung des Gesetzentwurfs, nach der eine Übergangsregelung durch die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Neuregelung vermieden werde (BT-Drs. 12/4401, S. 84), nahe, dass der Gesetzgeber lediglich annahm, praktische Anwendungsfälle des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X würden sich nicht ergeben, weil der Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten zwischen dem Inkrafttreten der Änderungen der Zuständigkeit (27.6.1993) und dem Inkrafttreten der neuen Kostenerstattungsregelungen (1.1.1994; vgl. Art. 43 FKPG) zur Anpassung an das neue Recht ausreichen würde.

  • BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Diese ist unzweifelhaft überschritten, was zur Folge hat, dass der Kostenbetrag in voller Höhe zu erstatten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2000 - 5 C 30.99 -, FEVS 52, 221, zu § 111 BSHG).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1988 - 6 S 2885/88

    Sozialhilfe für Wirtschaftsflüchtlinge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Der dem nicht unterhaltspflichtigen Verwandten oder Verschwägerten zuzugestehende Eigenbedarf ist "entsprechend höher anzusetzen" (so wörtlich: VGH Bad. -Württ., Beschluss vom 10.11.1988 - 6 S 2885/88 -, FEVS 38, 256, 259; vgl. auch Schellhorn, BSHG, § 16 Rn. 7c; Mergler/Zink, BSHG, § 16 Rn. 12a) als der bei einem Unterhaltspflichtigen gleichen Einkommens anzusetzende Betrag, wobei Conradis (in LPK-BSHG, § 16 Rn. 15) unter Hinweis auf eine in Bayern geltende Sozialhilferichtlinie eine Erhöhung um 50 % als angemessen ansieht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2000 - 12 A 12373/99

    Zur Ausschlussfrist des § 111 SGB X

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Dementsprechend finden die Erstattungsregelungen des SGB X für Sozialhilfeträger Anwendung, es sei denn, bestimmte Fallgestaltungen sind in den §§ 103 ff. BSHG abschließend geregelt (vgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: Mai 2002, Anhang vor § 103 BSHG, § 105 SGB X Rdnr. 4, im Anschluss an OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.3.2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, 552), was in Bezug auf gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit nicht der Fall ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2001 - 12 A 3537/99

    Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander ; Erbringung von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Im Übrigen dürfte es auf subjektive Vorstellungen des leistenden Sozialhilfeträgers, vorbehaltlich einer auch im Erstattungsrecht in Betracht zu ziehenden, rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitsanmaßung (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5.12.2001 - 12 A 3537/99 -, FEVS 53, 513), auch nicht ankommen, weil dieser wegen seiner eigenen fortgesetzten Zuständigkeit und wegen des gegen ihn gerichteten Anspruches des Leistungsberechtigten (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X) ohnehin keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Fortsetzung der Leistung und einer Abgabe des Falles hat.
  • BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93

    Begründung eines direkten Zahlungsanspruchs des Einrichtungsträgers gegenüber dem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Auch wenn das Anerkenntnis ersichtlich auf eine andere als die einschlägige Rechtsgrundlage zielte, steht dessen Wirksamkeit, sei es als Vereinbarung, sei es als Verwaltungsakt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.12.1993 - 5 B 8.93 - für die rechtliche Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag: Pickel, SGB X, Stand: Oktober 2002, § 2 SGB X Rn. 49 m.w.N.) nicht in Frage.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1997 - 24 A 2780/94

    Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen geistig behinderten Menschen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Wenn aber nach § 7 Satz 1 BSHG bei Gewährung der Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden berücksichtigt werden sollen, so kann dieser gesetzlichen Vorgabe nicht nur bei der Ausübung behördlichen Ermessens, sondern auch durch eine an dem Gebot der familiengerechten Hilfegewährung orientierte Handhabung des § 16 BSHG Rechnung getragen werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, wann ein Beitrag zum Lebensunterhalt erwartet werden kann, als auch hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Widerlegung einer etwaigen Unterhaltsvermutung zu stellen sind (für eine Beachtung des Grundsatzes der familiengerechten Hilfe gemäß § 7 BSHG bei der "praktischen Handhabung" der Unterhaltsvermutung: OVG NRW, Urteil vom 28.11.1997 - 24 A 2780/94 -).
  • BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 32.97

    Haushaltsgemeinschaft, Kriterien für die Bewilligung der Leistungsfähigkeit eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Ob und inwieweit Unterhaltsleistungen von Verwandten und Verschwägerten erwartet werden können, die nicht zum Personenkreis der zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen zählen, ist - anders als bei Unterhaltspflichtigen - (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29.2.1996 - 5 C 2.95 -, FEVS 46, 441, und vom 1.10.1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55) in Rechtsprechung und Schrifttum nicht generell geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.2.1996 - 5 C 2.95 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97

    Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in,Haushaltsgemeinschaft lebenden

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort -

  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

  • BVerwG, 14.04.2000 - 5 B 39.00

    Anspruch auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses - Grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 29.02.1996 - 5 C 2.95

    Sozialhilferecht: Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in

  • LSG Berlin, 09.05.2000 - L 7 B 19/00

    Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung zur Teilnahme an der

  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf die im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Erstattungsansprüche nach dem SGB X muss weder entschieden werden, ob die Ausnahmeregelung für Fälle vorläufiger Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII analog auf andere Fälle vorläufiger Leistungserbringung anzuwenden ist (offengelassen auch von BVerwGE 119, 356 RdNr 21 = juris und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.12.2002 - 16 A 30/01 - RdNr 14 ff mwN zum damaligen Streitstand) noch, ob es sich bei der Leistungszuständigkeit nach § 14 SGB IX aF überhaupt um eine vorläufige in diesem Sinne handelt (zum Verständnis der Vorläufigkeit im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX zuletzt ausführlich BSGE 124, 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 26, RdNr 24) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Diese Regelung findet grundsätzlich (Ausnahme stationäre Leistungen) auch im Sozialhilferecht Anwendung (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - FEVS 55, 58; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2002 - 2 M 1/102 - FEVS 54, 92; Breitkreuz in LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, § 2 Rdnr. 12; Deckers in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 40; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19.Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 134; Mutschler in Kasseler Kommentar, Stand März 2019, § 2 SGB X Rdnr. 12a; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 2 Rdnr. 16; Schlette in Hauck/Noftz, Stand März 2018, § 98 SGB XII Rdnr. 17).
  • OVG Thüringen, 26.05.2004 - 3 KO 76/04

    Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X im Sozialhilferecht; Abtretung;

    Der Ansicht des Beklagten, durch die Neuregelung der Zuständigkeit in § 97 BSHG und die Beschränkung der Kostenerstattung auf den Fall des § 103 Abs. 1 S. 1 BSHG, § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG n. F. sollte eine anderweitige Kostenerstattung und damit die Anwendung der §§ 2 Abs. 3, 102 ff. SGB X ausgeschlossen werden, ist nicht zu folgen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 - FEVS 52, 237; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - zitiert nach Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - ZfSH/SGB 2003, 475; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 3 L 291/02 -).

    Angesichts des Umstands, dass § 97 BSHG n. F. schon zum 27. Juni 1993 in Kraft trat, § 103 BSHG a. F. indes erst zum 1. Januar 1994 aufgehoben worden ist (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 des FKPG), bestand nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar ausreichend Zeit, den Zuständigkeitswechsel zu bewältigen; der Gesetzgeber ging augenscheinlich auch nicht davon aus, dass kostenerstattungsrechtliche Probleme der vorliegenden Art entstehen könnten, die einen Rückgriff auf § 2 Abs. 3 SGB X gebieten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 -16 A 30/01 - a. a. O.); als eigenständige Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung ist er dennoch nicht obsolet.

    Der Senat schließt sich damit der einheitlichen Rechtsprechung an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 - FEVS 52, 237; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - ZfSH/SGB 2003, 475; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - zitiert nach Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 3 L 291/02 -):.

    Ferner ist auch nicht zu entscheiden, ob allein das Weiterleisten durch die nunmehr unzuständige Behörde des Heimortes für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruches des § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X ausreicht oder ergänzend erforderlich ist, dass das Landessozialamt bzw. der Kläger diese Hilfe in dem Bewusstsein gewährte, hierfür örtlich nicht mehr zuständig zu sein, und ob dem nunmehr zuständigen Leistungsträger, hier dem Beklagten, bekannt sein musste, dass er leistungspflichtig ist (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 -, a. a. O.).

    § 111 SGB X ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - auf den Anspruch nach § 2 Abs. 3 S. 2 BSHG anzuwenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 - a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - a. a. O.; Hauck, Kommentar zum SGB X, Band 3, Stand: Januar 2000, K § 111 Rn. 12).

  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 14.02

    Zuständigkeit, örtliche - für Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche während

    Die Frage, ob § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG mit seiner systematischen Stellung im Abschnitt 9 des Bundessozialhilfegesetzes nur für die dort geregelten Kostenerstattungsansprüche oder weiter grundsätzlich für alle Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern - unabhängig von deren Rechtsgrundlage - gilt, ist umstritten (zum Streitstand siehe OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - ZfSH/SGB 2003, 475), bedarf aber hier keiner Entscheidung.
  • LSG Hessen, 07.06.2017 - L 4 SO 95/16

    Die Bagatellklausel des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII steht auch einem

    Von entscheidender Bedeutung für das Ergebnis ist jedoch der Vorbehalt des § 37 Satz 1 SGB I. Darauf hat das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen (ebenso schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2000 - 12 L 902/00; differenzierend OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01).
  • BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13

    Kriegsopferfürsorge; Träger der Kriegsopferfürsorge; örtlicher Träger; örtliche

    Offenbleiben kann zudem, ob der Erstattungsanspruch erst von dem Zeitpunkt an besteht, in dem dem eigentlich zuständigen Leistungsträger bekannt ist, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorliegen (ablehnend VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.; zurückhaltend OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - FEVS 55, 58 ; offenlassend OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 a.a.O. S. 239).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2004 - 12 E 833/02
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 -, ZfSH/SGB 2003, S. 475 (477) = FEVS 55, S. 58 (63), sowie Beschluss vom 28. Januar 2000 - 16 B 2008/99 -.

    Wenn man schließlich noch in Rechnung stellt, dass der Freibetrag des Herrn Q. erhöht werden muss, weil er seinen Stiefkindern gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet und der Nichtunterhaltspflichtige familiär weiter von dem Hilfesuchenden entfernt ist, dann führt schon eine Erhöhung des Freibetrages um 20 % (= 392, 00 DM), die mindestens geboten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 16 B 2008/99 -, sowie auch Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 -, a.a.O., zu dem Ergebnis, dass kein den Klägern zu 2., 3. und 4. eventuell zugute kommender Einkommensüberschuss vorhanden ist.

  • SG Konstanz, 17.11.2015 - S 8 SO 1418/15

    Übernahme der Kosten für eine Sprachschule durch den Sozialhilfeträger im Rahmen

    § 2 Abs. 3 SGB X ist im Sozialhilferecht auch anwendbar (Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 03/15, § 98 SGB XII, Rn. 17, OVG NRW, Urteil vom 19.12.2002, Az. 16 A 30/01).
  • VG Düsseldorf, 18.07.2006 - 22 K 4148/04

    Bestimmung der zuständigen Gemeinde für die Kostentragungslast von Sozialhilfe;

    Denn § 111 SGB X dient der Sicherstellung einer zügigen Abwicklung von Erstattungsansprüchen und nicht der frühzeitigen Festlegung auf eine konkrete Rechtsgrundlage, so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - Juris.
  • VG Frankfurt/Oder, 05.06.2007 - 6 K 1273/05

    Kostenerstattungsanspruch des örtlich unzuständigen Trägers bei Heimunterbringung

    In dem Umstand, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X seit der Änderung durch Art. 11 § 17 des Gesetzes vom 4. November 1982 auf § 102 Abs. 2 SGB X verweist - und nicht mehr auf § 43 Abs. 3 SGB I a. F. - lässt sich der gesetzgeberische Wille erblicken, dass die Erstattung im Falle der Weiterleistung nach Zuständigkeitsänderung nicht von einem bestimmten Bewusstsein abhängig sein soll (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 -, juris).
  • VG Aachen, 27.12.2004 - 6 K 490/02

    Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers;

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