Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.10.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96   

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BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 (https://dejure.org/2003,90)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 (https://dejure.org/2003,90)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 (https://dejure.org/2003,90)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld: Zuschusspflicht des Arbeitgebers grundsätzlich mit der Berufsfreiheit vereinbar - gegenwärtige Ausgestaltung steht jedoch im Widerspruch zum Gleichberechtigungsgebot und stellt ...

  • IWW
  • aufrecht.de

    Mutterschaftszuschuss verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld; Verschlechterung des Verhältnisses von Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld seit 1968 zu Lasten der Arbeitgeber; Entlastung der Kleinbetriebe von ihren Mutterschutzkosten durch ...

  • hensche.de

    Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 4; ; GG Art. 3 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gegenwärtige Ausgestaltung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2
    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld: Verpflichtung des Arbeitgebers widerspricht in gegenwärtiger Ausgestaltung dem Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG ? Kein hinreichender Ausgleich durch Umlageverfahren wegen Begrenzung auf Kleinunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

  • IWW (Kurzinformation)

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verfassungswidrig?

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.12.2003)

    Entlastung von Arbeitgebern beim Mutterschutz // Gesetzgeber muss bis 2005 handeln

Besprechungen u.ä. (2)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    MuSchG §§ 14, 13
    Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Sonstiges (2)

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Mehr Arbeitgeber umlagepflichtig - Neuregelung des Umlageverfahrens

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 109, 64
  • NJW 2004, 146
  • MDR 2004, 400
  • NVwZ 2004, 471 (Ls.)
  • NZA 2004, 33
  • NZS 2004, 93
  • FamRZ 2004, 254 (Ls.)
  • BB 2004, 47
  • BB 2004, 48
  • DB 2003, 2788
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist an der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (Abweichung von BVerfGE 37, 121 ).

    Insoweit verweist das Bundesarbeitsgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1974 (BVerfGE 37, 121).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld schon zweimal bestätigt (BVerfGE 37, 121; 70, 242).

    Verfassungsrechtlich darf nicht mehr darauf abgestellt werden, dass der Arbeitgeber aufgrund freien Entschlusses und im eigenen Erwerbsinteresse mit Frauen Arbeitsverhältnisse begründe, es ihm also frei stehe, etwaige Mehrbelastungen dadurch zu vermeiden, dass er die Beschäftigung von Frauen unterlässt (so noch BVerfGE 37, 121 ).

    Der Nachweis einer besonderen berufsregelnden Tendenz ist nicht erforderlich (Abweichung von BVerfGE 37, 121 ).

    Der Gesetzgeber verwirklicht mit ihm auch seinen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 37, 121 ; BAGE 14, 304 ).

    Aus Art. 6 Abs. 4 GG ergibt sich nicht, dass die Kosten des Mutterschutzes ausschließlich vom Staat zu tragen sind, vielmehr wird die "Gemeinschaft" in die Pflicht genommen, zu der auch die Arbeitgeber gehören (vgl. BVerfGE 37, 121 ).

    Eine Aufteilung der Kosten des Mutterschutzes zwischen Bund, Krankenkassen und Arbeitgeber ist daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 37, 121 ).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Derartige das Arbeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltende Geldleistungspflichten sind an der Berufsfreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

    Seine Gestaltungsfreiheit ist besonders groß, wenn - wie hier - die angegriffene Regelung keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfGE 46, 120 ; 77, 308 ), sondern lediglich an bestimmte Konstellationen im Arbeitsverhältnis eine berufsunspezifische Kostenlast knüpft.

    Ob und in welchem Umfang die Kosten der erforderlichen finanziellen Absicherung der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber zu tragen sind, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Zumutbarkeit der gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

    (3) Die Zuschusspflicht ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz fehlt (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

    Arbeitnehmer müssen in der Regel zur Existenzsicherung ihre volle Arbeitskraft einsetzen (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

    Die vom jeweiligen Arbeitgeber zu tragenden Kosten lassen sich daher dem einzelnen Arbeitsverhältnis zuordnen (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    a) Art. 3 Abs. 2 GG stellt ein Gleichberechtigungsgebot auf und erstreckt dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ).

    Art. 3 Abs. 2 GG zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 89, 276 ).

    Frauen müssen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    bb) Bei der Erfüllung des Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 4 GG, der dem Gesetzgeber auferlegt, den Schutz der Mutter sicherzustellen, hat der Gesetzgeber auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen zugunsten von Frauen ausgehen können (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG berührt die Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 1 GG, weil dieser zusätzliche Kostenlasten aufgebürdet werden, die aus ihrer Berufstätigkeit, nämlich der Beschäftigung der geschützten Arbeitnehmerinnen, folgen (vgl. BVerfGE 81, 156 ).

    Derartige das Arbeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltende Geldleistungspflichten sind an der Berufsfreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

    Bei Beeinträchtigungen der Berufstätigkeit ohne spezifische berufsregelnde Tendenz durch die Auferlegung von Kostenlasten entfällt die Erforderlichkeit nicht schon deshalb, weil eine Finanzierung der Aufgabe aus Steuermitteln für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre (vgl. BVerfGE 81, 156 ).

    (3) Die Zuschusspflicht ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz fehlt (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Der Gesetzgeber kann sich bei seiner Aufgabe, Mütter und Kinder zu schützen, auch Dritter bedienen (vgl. BVerfGE 88, 203 ; vgl. auch schon für Familienleistungen BVerfGE 11, 105 ).

    Die Schutzpflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 GG und sein Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 4 GG berühren sich insoweit (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    aa) Bei der Frage, wie der Gesetzgeber dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG nachkommt, steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. zum Gestaltungsspielraum bei Schutzpflichten allgemein BVerfGE 88, 203 ).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld schon zweimal bestätigt (BVerfGE 37, 121; 70, 242).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausgeführt, dass solche veränderten Verhältnisse vorliegen, wenn die Belastung der Arbeitgeber mit den Leistungen des Mutterschutzes 50 % übersteigt (vgl. BVerfGE 70, 242 ).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    a) Art. 3 Abs. 2 GG stellt ein Gleichberechtigungsgebot auf und erstreckt dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ).

    Das ist durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klargestellt worden (vgl. BVerfGE 92, 91 ).

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Art. 3 Abs. 2 GG zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 89, 276 ).

    cc) Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber zum einen durch Vorschriften nachgekommen, die die Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung verbieten (vgl. § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB; dazu BVerfGE 89, 276 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    Derartige das Arbeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltende Geldleistungspflichten sind an der Berufsfreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

    (3) Die Zuschusspflicht ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz fehlt (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
    a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 -,.

    Das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAGE 81, 222) sah Art. 12 Abs. 1 GG nicht als verletzt an.

  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00

    'Kalte Enteignung'

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 173/75

    Halbfettmargarine

  • BSG, 24.06.1992 - 1 RK 34/91

    Lohnfortzahlung - Umlagepflicht - Kleinbetriebe - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 497/62

    Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Akkordverbot

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • LAG München, 16.12.1993 - 4 Sa 943/92

    Mutterschaftsgeld: Zuschuss des Arbeitgebers - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auch entfällt die Erforderlichkeit bei Beeinträchtigungen der Berufstätigkeit durch die Auferlegung von Kostenlasten beziehungsweise kostenträchtigen Pflichten nicht schon deshalb, weil eine Finanzierung der betreffenden Aufgabe aus Steuermitteln für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre (vgl. BVerfGE 81, 156 ; 109, 64 ).

    Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 103, 172 ; 109, 64 ).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Pflichten zur Sicherstellung von Gemeinwohlbelangen er Privaten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit auferlegt (vgl. BVerfGE 109, 64 ).

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    (d) Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 a der Gründe, BVerfGE 97, 169; 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64) .

    Eingriffe in die Privatautonomie müssen zur Verwirklichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - aaO) .

    Auch hat der Gesetzgeber grundsätzlich die faktischen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen, die mit seinen Schutzvorschriften verbunden sind, im Blick zu behalten (vgl. dazu BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 3 b bb und dd der Gründe, aaO) .

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Zwar stellt die Rechtskraft einer Vereinbarkeitserklärung im Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf eine erneute Normenkontrolle grundsätzlich ein Prozesshindernis dar (vgl. speziell für die Unzulässigkeit auch einer erneuten inzidenten Normenkontrollentscheidung BVerfGE 69, 92 ; 109, 64 ).

    Das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfällt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn später rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten (vgl. BVerfGE 82, 198 ; 87, 341 ; 109, 64 ).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1826
BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01 (https://dejure.org/2003,1826)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2003 - XII ZR 65/01 (https://dejure.org/2003,1826)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 (https://dejure.org/2003,1826)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1
    Unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit bei Frühpensionierung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Aufstockungsunterhaltsanspruch - Berechnung des eheprägenden Einkommens - Wirtschaftlicher Wert der Haushaltsführung und Kindererziehung - Berücksichtigung einer nach Scheidung eingetretenen Einkommensminderung - Pensionierung eines ...

  • Judicialis

    BGB § 1573 Abs. 2; ; BGB § 1578 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1
    Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten nach Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit von Beamten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 505
  • MDR 2004, 575
  • NVwZ-RR 2004, 506
  • FamRZ 2004, 254
  • FamRZ 2004, 360 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01
    Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet.

    Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzusetzen, das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung der ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ 2003, 434, 435).

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01
    Richtig ist zwar, daß bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine Minderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen ist, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592 m.N.).

    Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder erst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850).

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01
    Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder erst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01
    Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muß bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Vergleich zum Unterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben, um dem typischerweise mit der Berufstätigkeit erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret meßbare Kosten niederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807).
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 321/00

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01
    Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzusetzen, das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung der ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ 2003, 434, 435).
  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Solange die gesetzlichen Regelungen dabei nicht offensichtlich auf berufsbezogenen Besonderheiten beruhen (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254: Strahlflugzeugführer) oder ansonsten von der wirklichen Erwerbsfähigkeit des Einzelnen abweichen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710: Vorgezogene Altersrente für Frauen), können sie als Maßstab auch für das Unterhaltsrecht herangezogen werden.
  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit

    Beruhen Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie deswegen unberücksichtigt mit der Folge, dass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 45 und vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255).

    In diesen Fällen kann es auch darauf ankommen, inwieweit es dem Unterhaltspflichtigen möglich ist, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Frühpensionierung hinaus durch eine andere berufliche Tätigkeit (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255; vgl. für den Unterhaltsberechtigten: Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710) oder durch die Umlage einer Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze zu halten.

  • BGH, 04.11.2015 - XII ZR 6/15

    Aufstockungsunterhalt: Unterbrechung der "Unterhaltskette" durch vorübergehende

    Andererseits kann es aber nicht in Frage stehen, dass auch die erneute Aufnahme einer Berufstätigkeit durch den zuvor arbeitslos gewesenen Unterhaltspflichtigen bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätte, zumal ein voll erwerbsfähiger Unterhaltspflichtiger dadurch seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nachkommt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255).
  • OLG Saarbrücken, 09.04.2008 - 9 UF 4/06

    Zeitliche Befristung eines nachehelichen Unterhaltes

    Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungen vielmehr, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine berufliche Tätigkeit zu halten (vgl. BGH, FamRZ 2004, 254), wovon das Familiengericht zutreffend ausgegangen ist.
  • OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 114/09

    Isolierte Geltendmachung und Begrenzung des Krankenvorsorgeunterhalts

    Dem Antragsteller ist wiederum bei einem Alter von 55 Jahren ein Zuverdienst ohne weiteres möglich und zumutbar (vgl. BGH FamRZ 2004, 254), so dass er die bereits reduzierte Unterhaltspflicht ohne übermäßige Einschränkung seiner eigenen Lebensstellung tragen kann.
  • OLG Koblenz, 22.03.2004 - 13 UF 656/03

    Entscheidung über Abänderung eines Unterhaltstitels geschiedener Eheleute nach

    Für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist eine Minderung der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten zwar zu berücksichtigen, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätten aufgefangen werden können (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 2003 Az. XII ZR 65/2001, veröffentlicht in Juris Rechtsprechung; OLG Köln FamRZ 2003, 602, 603; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 327, 328; OLG Hamm FamRZ 1999, 1078).
  • KG, 17.06.2005 - 25 UF 101/04

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit bei Wahl der

    Trifft ein Unterhaltsschuldner eine berufliche Entscheidung, die zwangsläufig eine Verminderung seiner Einkünfte zur Folge hat, so muss er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann an den früheren Einkünften festhalten lassen, wenn ihm ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zu Last zu legen ist (BGH FamRZ 1987, 372/374; vgl. auch BGH FamRZ 2004, 254 zur Frühpensionierung mit 41 Jahren).
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