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   OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 3 UF 248/96   

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https://dejure.org/2003,18479
OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 3 UF 248/96 (https://dejure.org/2003,18479)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.01.2003 - 3 UF 248/96 (https://dejure.org/2003,18479)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Januar 2003 - 3 UF 248/96 (https://dejure.org/2003,18479)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587g § 1587h § 1587i
    Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Gefährdung des Selbstbehalts; Anrechnung geleisteter Unterhaltszahlungen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 28
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Hamm, 22.04.2013 - 10 UF 159/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 20

    Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente des Ausgleichsberechtigten den dolo-agit-Einwand entgegenhalten (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 79; OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 28, 30; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 12).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 177/00

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

    Der Senat hat in den Trennungsfällen bereits mehrfach dargelegt, dass bei der Beurteilung der Zeitdauer einer Trennung diejenigen Zeiten nicht berücksichtigt werden können, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 und vom 12. Dezember 1984 aaO, S. 282; vgl. weiterhin OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 118; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 c Rdn. 18; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 c Rdn. 54; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 c Rdn. 44; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 30; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 c Rdn. 18; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 c Rdn. 14; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 26).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zuviel geleisteten Unterhalts dem Anspruch des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1587 g BGB den dolo-agit-Einwand entgegenhalten (so OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30; Staudinger/Rehme aaO § 1587 h Rn. 11).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04

    Berechnung und Titulierung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

    bb) Die Titulierung eines monatlich geschuldeten Vomhundertsatzes der Gesamtbetriebsrente widerspricht daneben dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln (OLG Zweibrücken - 5. ZS - FamRZ 2003, 1290, 1291; OLG Celle FamRZ 2004, 1215, 1217; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 2 UF 348/05

    Versorgungsausgleich: Abtretung der geschuldeten Ausgleichsrente in Form eines

    Die Abtretung der eigenen Versorgung im Umfang der geschuldeten Ausgleichsrente kann auch in Form eines Vom-Hundert-Satzes verlangt und ausgesprochen werden (gegen OLG Frankfurt, 3. FamSenat, FamRZ 2004, 28).

    Damit sind die von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Celle a. a. O., OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 28, 30) erhobenen Bedenken gegen eine Vollstreckungsfähigkeit eines derartigen unbestimmten Vollstreckungstitels hier nicht von Relevanz.

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

    Im Rahmen der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB ist allgemein anerkannt, dass dessen Wortlaut durch ein Versehen des Gesetzgebers enger gefasst wurde als die entsprechende Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB, weshalb im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich § 1587 c Nr. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rn. 1; Brudermüller in Palandt, BGB, § 1587 h, Rn 1; Beschluss des Senats vom 13.01.2003, 3 UF 248/96).
  • OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beamtenversorgung, Dynamik, Sonderzahlung

    Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Antragstellerin keine darüber hinausgehenden Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zuerkannt, sondern diese mit dem bereits gezahlten Unterhalt verrechnet (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 28 unter Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 228/03

    Anforderungen an die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

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  • OLG Celle, 22.11.2004 - 10 UF 154/04

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer

    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein variables (d. h. regelmäßig anzupassendes) Versorgungsanrecht des Berechtigten gegenzurechnen ist, kommt eine prozentuale Titulierung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Höhe der Ausgleichsrente nicht nur von der Höhe der auszugleichenden Versorgung des Verpflichteten abhängt, sondern auch von der jeweiligen Höhe der zu verrechnenden Versorgung des Berechtigten (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30).
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