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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03   

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https://dejure.org/2003,6315
OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03 (https://dejure.org/2003,6315)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.03.2003 - 9 WF 26/03 (https://dejure.org/2003,6315)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. März 2003 - 9 WF 26/03 (https://dejure.org/2003,6315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragung für ein Sachverständigengutachten im Sorgerechtsverfahren bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten eines Elternteils; Folgen der Änderung des § 94 Abs. 3 S. 2 Kostenordnung (KostO) für die Kostenentscheidung nach § 13a Gesetz über die Angelegenheiten der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 13a; KostO § 94 Abs. 3
    Kostenentscheidung im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2032
  • FamRZ 2004, 391
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Nürnberg, 15.05.2001 - 10 WF 958/01

    Kostenentscheidung des Gerichts - Gerichtskosten - Kosten des Sachverständigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03
    Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat vertretener Meinung bezog sich die vorgenannte Regelung nur auf die Verfahrensgebühren, während die Frage, wer - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die gerichtlichen Auslagen (einschließlich entstandener Sachverständigenkosten) zu tragen hat, allein aus §§ 2, 5 KostO , 8 KostVerf beantwortet wurde (vgl. zuletzt z.B. OLG Koblenz - 13. Senat - MDR 2003, 155 und FamRZ 2001, 297 sowie - 11. Senat - MDR 2000, 1440 ; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 77 ; OLG Köln FamRZ 2001, 112; OLG Hamm aaO.).
  • OLG Koblenz, 27.09.2002 - 13 WF 567/02

    Tragung der Kosten in einem Verfahren über die Regelung der Umgangskontakte mit

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03
    Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat vertretener Meinung bezog sich die vorgenannte Regelung nur auf die Verfahrensgebühren, während die Frage, wer - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die gerichtlichen Auslagen (einschließlich entstandener Sachverständigenkosten) zu tragen hat, allein aus §§ 2, 5 KostO , 8 KostVerf beantwortet wurde (vgl. zuletzt z.B. OLG Koblenz - 13. Senat - MDR 2003, 155 und FamRZ 2001, 297 sowie - 11. Senat - MDR 2000, 1440 ; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 77 ; OLG Köln FamRZ 2001, 112; OLG Hamm aaO.).
  • OLG Koblenz, 12.01.2000 - 11 WF 748/99
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03
    Da mehrere Interessenschuldner gemäß § 5 KostO als Gesamtschuldner haften, stellte sich die Frage, ob der auf die gesamten Auslagen in Anspruch genommene Beteiligte von anderen Interessenschuldnern, denen Prozesskostenhilfe gewährt worden war, einen Gesamtschuldnerausgleich verlangen konnte (bejahend z.B. OLG Koblenz, 13. Zivilsenat, FamRZ 1998, 1456 ; verneinend z.B. OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 2001, 111 ) - und gegebenenfalls hieran anschließend, ob der erfolgreich auf Gesamtschuldausgleich in Anspruch genommene kostenarme Beteiligte wiederum die Staatskasse auf Übernahme der Kosten angehen konnte (vgl. BVerfG NJW 1999, 318).
  • OLG Koblenz, 27.03.2000 - 11 WF 146/00

    Gerichtliche Kostenregelung über die Entscheidung zur Übertragung der elterlichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03
    Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat vertretener Meinung bezog sich die vorgenannte Regelung nur auf die Verfahrensgebühren, während die Frage, wer - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die gerichtlichen Auslagen (einschließlich entstandener Sachverständigenkosten) zu tragen hat, allein aus §§ 2, 5 KostO , 8 KostVerf beantwortet wurde (vgl. zuletzt z.B. OLG Koblenz - 13. Senat - MDR 2003, 155 und FamRZ 2001, 297 sowie - 11. Senat - MDR 2000, 1440 ; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 77 ; OLG Köln FamRZ 2001, 112; OLG Hamm aaO.).
  • OLG Celle, 22.03.1996 - 21 WF 14/96

    Antrag auf Änderung und Erweiterung des Umgangsrechts; Antrag auf

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03
    Allerdings war es in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO getroffene Kostenentscheidung auch die gerichtlichen Auslagen mit umfasste (vgl. z.B. OLG Hamm, FamRZ 2001, 696 einerseits und OLG Celle, FamRZ 1996, 1559 andererseits).
  • OLG Köln, 24.01.2000 - 27 UF 267/99

    Verteilung gerichtlicher Auslagen auf die Beteiligten eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03
    Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat vertretener Meinung bezog sich die vorgenannte Regelung nur auf die Verfahrensgebühren, während die Frage, wer - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die gerichtlichen Auslagen (einschließlich entstandener Sachverständigenkosten) zu tragen hat, allein aus §§ 2, 5 KostO , 8 KostVerf beantwortet wurde (vgl. zuletzt z.B. OLG Koblenz - 13. Senat - MDR 2003, 155 und FamRZ 2001, 297 sowie - 11. Senat - MDR 2000, 1440 ; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 77 ; OLG Köln FamRZ 2001, 112; OLG Hamm aaO.).
  • OLG Zweibrücken, 30.10.1991 - 3 W 85/91
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03
    "In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob durch die Kostenentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz neben der Gerichtsgebühr auch die gerichtlichen Auslagen erfasst sind, streitig (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1992, 108-109 und OLG Celle JurBüro 1994, 237 jeweils mit Anmerkung Mümmler).
  • OLG Hamm, 20.11.2000 - 4 WF 188/00

    Keine Kostentragungspflicht nach § 2 KostO in Verfahren nach §§ 1666 , 1666a BGB

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03
    Allerdings war es in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO getroffene Kostenentscheidung auch die gerichtlichen Auslagen mit umfasste (vgl. z.B. OLG Hamm, FamRZ 2001, 696 einerseits und OLG Celle, FamRZ 1996, 1559 andererseits).
  • OLG Koblenz, 24.09.1997 - 13 WF 1024/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03
    Da mehrere Interessenschuldner gemäß § 5 KostO als Gesamtschuldner haften, stellte sich die Frage, ob der auf die gesamten Auslagen in Anspruch genommene Beteiligte von anderen Interessenschuldnern, denen Prozesskostenhilfe gewährt worden war, einen Gesamtschuldnerausgleich verlangen konnte (bejahend z.B. OLG Koblenz, 13. Zivilsenat, FamRZ 1998, 1456 ; verneinend z.B. OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 2001, 111 ) - und gegebenenfalls hieran anschließend, ob der erfolgreich auf Gesamtschuldausgleich in Anspruch genommene kostenarme Beteiligte wiederum die Staatskasse auf Übernahme der Kosten angehen konnte (vgl. BVerfG NJW 1999, 318).
  • OLG Koblenz, 03.05.2000 - 13 WF 120/00
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03
    Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat vertretener Meinung bezog sich die vorgenannte Regelung nur auf die Verfahrensgebühren, während die Frage, wer - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die gerichtlichen Auslagen (einschließlich entstandener Sachverständigenkosten) zu tragen hat, allein aus §§ 2, 5 KostO , 8 KostVerf beantwortet wurde (vgl. zuletzt z.B. OLG Koblenz - 13. Senat - MDR 2003, 155 und FamRZ 2001, 297 sowie - 11. Senat - MDR 2000, 1440 ; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 77 ; OLG Köln FamRZ 2001, 112; OLG Hamm aaO.).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2005 - 2 WF 233/04

    Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren: Billigkeitsentscheidung hinsichtlich

    Die Bestimmung des § 94 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 KostO findet seit der Neufassung des Halbs. 2 der Bestimmung zum 01.01.2002, mit der das Wort "Gebühren" durch das Wort "Kosten" in Halbs. 2 ersetzt wurde, auch auf die gerichtlichen Auslagen, insbesondere die Sachverständigenkosten, Anwendung (wie OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391, 392).

    Die Bestimmung des § 94 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 KostO findet seit der Neufassung des Halbs. 2 der Bestimmung zum 01.01.2002, mit der das Wort "Gebühren" durch das Wort "Kosten" in Halbs. 2 ersetzt wurde, nach der nunmehr wohl überwiegenden Meinung, die der Senat teilt, auch auf die gerichtlichen Auslagen, insbesondere die Sachverständigenkosten, Anwendung (Korinthenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl., § 94 Rdnr. 33; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 94 KostO Rdnr. 27; OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391, 392; bereits früher: OLG Celle, FamRZ 1996, 1559; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1981, 76).

  • OLG Hamm, 08.08.2007 - 3 WF 256/06

    Keine Kostentragungspflicht der Pflegeeltern oder Eltern in vom Jugendamt

    Nach dieser seit dem 01.01.2002 in dieser Form geltenden Vorschrift hat das entscheidende Gericht eine an der Billigkeit und dem Interesse am Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen (OLG Koblenz FamRZ 2004, 391, 392), soweit es nicht von der Erhebung solcher Kosten überhaupt absieht.
  • OLG Zweibrücken, 29.06.2005 - 5 UF 102/04

    Familiensache: Ansatz der Auslagen gegen den Beschwerdeführer bei unbegründeter

    Die neuere Rechtsprechung, nach der in Kindessachen gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 Kostenordnung für Gerichtskosten einschließlich Auslagen nur derjenige haftet, den das Gericht dazu bestimmt (zur Neufassung der Vorschrift seit 1. Januar 2002), betrifft demzufolge durchweg Verfahren der ersten Instanz beim Familiengericht (OLG München, Beschluss vom 11. März 2005, Aktenzeichen 11 WF 665/05 - zitiert nach Juris - OLG München OLGR 2005, 308; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 216; 6. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, FamRZ 2005, 229; OLG Koblenz FamRZ 2004, 391).
  • OLG Koblenz, 25.05.2009 - 13 WF 387/09

    Zulässigkeit des Kostenansatzes hinsichtlich der Verfahrenspflegervergütung

    Unter Kosten sind gemäß § 1 KostO Gebühren und Auslagen zu verstehen (vgl. OLG München, FamRZ 2005, 1582 ; OLG Koblenz, NJW 2003, 2032, 2032; Hartmann, aaO., § 94, Rz. 27; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2003 Az: 6 WF 162/02, recherchiert unter Beck online).
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06

    Elterliche Sorge: Vorrang des Herausgabeverlangens der Eltern vor der

    Nach der Neufassung des Gesetzes ist bei Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO eine an der Billigkeit und dem Interesse am Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen (OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391, 392), soweit nicht von der Erhebung solcher Kosten überhaupt abgesehen wird.
  • OLG Bremen, 20.01.2004 - 4 WF 102/03

    Erstattung von Sachverständigenkosten nach Kostenaufhebung in einem

    Da der Begriff der Kosten Gebühren und Auslagen umfasst (§ 1 KostO), hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung dem Gericht eine Verteilungsbefugnis auch betreffend gerichtliche Auslagen eingeräumt (vgl. dazu im einzelnen OLG Koblenz, NJW 2003, 2032; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, KostO § 94 Rn. 27).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 28.10.2002 - 7 WF 2369/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19928
OLG Nürnberg, 28.10.2002 - 7 WF 2369/02 (https://dejure.org/2002,19928)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.10.2002 - 7 WF 2369/02 (https://dejure.org/2002,19928)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28. Oktober 2002 - 7 WF 2369/02 (https://dejure.org/2002,19928)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Ermittlung der Sachverständigenkosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 391
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Nürnberg, 17.11.2004 - 7 WF 3739/04

    Vorliegen einer gerichtlichen Anordnung i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO bei

    Nach der vom Senat geteilten herrschenden Meinung berifft § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO in der seit 01.01.2002 gültigen Fassung auch in seinem 1. Halbsatz die Kosten im Sinn von § 1 KostO, also neben den Gerichtskosten auch die Auslagen und damit auch die hier streitigen Sachverständigenkosten (so etwa auch Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 94 Rdnr. 27 m.w.N.; OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 391).

    Ob daraus entnommen werden kann, daß ein Elternteil hinsichtlich der Auslagen für einen Sachverständigen nur insoweit herangezogen werden kann, als sie ihm durch gerichtlichen Beschluß nach § 94 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz, KostO auferlegt worden sind (in diese Richtung geht der Leitsatz zu OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 391) kann dahinstehen.

    Der Senat ist nämlich mit dem OLG Koblenz (FamRZ 2004, 391 = NJW 2003, 2032) der Auffassung, daß jedenfalls dann, wenn in den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 KostO eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, in der in der Sache eine hälftige Teilung der Kosten, also auch der Auslagen, angeordnet ist, eine Inanspruchnahme eines Beteiligten wegen der die Hälfte übersteigenden Sachverständigenkosten nicht in Betracht kommt.

  • OLG Stuttgart, 15.06.2005 - 18 WF 269/04

    Entscheidung über die gerichtlichen Gebühren und Auslagen bei Antragsrücknahme in

    Am Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO (OLG Koblenz Rechtspfleger 2003, 693) besteht somit auch dann ein rechtschutzwürdiges Interesse, wenn zwar keine Gerichtsgebühr entstanden ist, für die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung von § 2 KostO jedoch eine Belastung mit gerichtlichen Auslagen in erheblichem Umfang zu erwarten steht (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 391; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 216 [Antragsrücknahme in einer Sorgerechtssache]; AG Löbau FPR 2004, 479 [Erledigung des Antrags auf Verbleibensanordnung]).

    Nach der Neufassung des Gesetzes ist bei Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO eine an der Billigkeit und dem Interesse am Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen (OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391, 392), soweit nicht von der Erhebung solcher Kosten überhaupt abgesehen wird.

  • OLG Stuttgart, 07.07.2008 - 8 WF 97/08

    Gerichtskosten in FGG-Familiensachen: Richterliche Ermessensausübung und

    Im Anwendungsbereich des § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO greift § 2 KostO nicht ein (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 391 und FamRZ 2005, 1000; OLG München Rpfleger 2005, 488).
  • OLG München, 11.03.2005 - 11 WF 665/05

    Tragung der Gerichtsgebühren und Gerichtskosten

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