Weitere Entscheidungen unten: BGH, 18.12.2003 | OLG Karlsruhe, 11.07.2002

Rechtsprechung
   BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03   

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https://dejure.org/2003,6002
BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03 (https://dejure.org/2003,6002)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2003 - X ARZ 197/03 (https://dejure.org/2003,6002)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2003 - X ARZ 197/03 (https://dejure.org/2003,6002)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Motiv eines Vermächtnisses als Grundlage für die Einordnung des Anspruchs als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit ; Ausnahmsweiser Ausspruch einer Rechtswegzuständigkeit durch übergeordnete Gerichte zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit

  • Judicialis

    GVG § 17a; ; GVG § 17a Abs. 2; ; GVG § 17a Abs. 5; ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1; ; GVG § 17b Abs. 1; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 36

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
    Bestimmung des zulässigen Rechtswegs durch den Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 434
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03
    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder eines Obersten Gerichtshofs im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

  • BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem Zuständigkeitskonflikt zwischen

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03
    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).

    Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).

  • BGH, 12.03.2002 - X ARZ 314/01

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03
    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder eines Obersten Gerichtshofs im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).

  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03
    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).
  • BGH, 24.02.2000 - III ZB 33/99

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Rückverweisung

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03
    Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2008 - L 5 KR 316/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Sozialgerichtsbarkeit -

    Lediglich Rechtswegentscheidungen, die "nicht mehr verständlich" und "offensichtlich unhaltbar" sein, also einen "extremen Verstoß" darstellten, seien ausnahmsweise der Bindungswirkung enthoben (mit Hinweis auf BGH FamRZ 2004, 434).

    Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (ZPO 65. Auflage 2007, § 17a GVG Rdnr. 6) ist im Gegensatz zu Zöller (aaO) eine solche Auffassung nicht zu entnehmen und im Übrigen zeigt eine Überprüfung sämtlicher bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann genannter Gerichtsentscheidungen (BGH RR 2005, 142; LSG Schleswig - fälschlich als LSG Kiel zitiert - FamRZ 2003, 47; BGH FamRZ 2004, 434; VGH Kassel NJW 1996, 475 und BGH NJW 2003, 2990 - dort fälschlich mit S.2790 zitiert -), dass keine einzige sich mit der hier problematisierten Fragestellung auseinander zu setzen hatte.

  • BAG, 28.02.2006 - 5 AS 19/05

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 2 der Gründe; BGH 11. November 2003 - X ARZ 197/03 - FamRZ 2004, 434, zu II 2 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 3 der Gründe; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 2 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 - BFHE 204, 413, 416, zu 1 d der Gründe).
  • BAG, 12.07.2006 - 5 AS 7/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 2 der Gründe; BGH 11. November 2003 - X ARZ 197/03 - FamRZ 2004, 434, zu II 2 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 3 der Gründe; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 2 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 - BFHE 204, 413, 416, zu 1 d der Gründe).
  • BAG, 09.02.2006 - 5 AS 1/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 2 der Gründe; BGH 11. November 2003 - X ARZ 197/03 - FamRZ 2004, 434, zu II 2 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 3 der Gründe; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 2 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 - BFHE 204, 413, 416, zu 1 d der Gründe).
  • BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung nach § 17a GVG

    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll ( BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ( BGH, Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist ( BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO).

  • BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 7/09

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328;v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2003 - XII ZB 108/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7251
BGH, 18.12.2003 - XII ZB 108/03 (https://dejure.org/2003,7251)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2003 - XII ZB 108/03 (https://dejure.org/2003,7251)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - XII ZB 108/03 (https://dejure.org/2003,7251)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich nach Ehescheidung durch Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Quasisplittings; Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001; Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten; Quasisplitting

  • Judicialis

    BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; BeamtVG § ... 69 e; ; BGB § 1587 b Abs. 2; ; VAHRG § 1 Abs. 3; ; VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; SGB VI § 255 e; ; Versorgungsänderungsgesetz Art. 20 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Berechnung des Versorgungsausgleichs nach Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes in der Beamtenversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 434 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 30/03

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 18.12.2003 - XII ZB 108/03
    Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt).

    Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).

  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 18.12.2003 - XII ZB 108/03
    Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden;

    Auszug aus BGH, 18.12.2003 - XII ZB 108/03
    Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57, 5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 2 U 2/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4236
OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 2 U 2/00 (https://dejure.org/2002,4236)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2002 - 2 U 2/00 (https://dejure.org/2002,4236)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - 2 U 2/00 (https://dejure.org/2002,4236)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsvergütung ; Zeitpunkt des Anfallens der Geschäftsgebühr; Vergleichsgebühr für bereits vorgefertigte Scheidungsfolgenregelung; Gegenstandswerts einer Unterhaltsvereinbarung

  • Anwaltsblatt

    § 611 BGB, § 612 BGB, § 8 BRAGebO, § 12 BRAGebO, § 23 BRAGebO

  • Judicialis

    BGB § 611; ; BGB § 612; ; BRAGO § 8; ; BRAGO § 12; ; BRAGO § 23; ; BRAGO § 118

  • rechtsportal.de

    BGB § 611 § 612; BRAGO § 8 § 12 § 23 § 118
    Anwaltsvergütung; Gebührentatbestände; Gegenstandswert; Bewertung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 43
  • FamRZ 2004, 434 (Ls.)
  • AnwBl 2003, 115
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Haftung eines Scheinsozius

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 2 U 2/00
    Es liegt nach dem Vortrag beider Parteien der Regelfall vor, wonach die Beklagte das Mandat allen ihr als Mitglieder der Sozietät ersichtlichen Anwälten übertragen wollte und Rechtsanwalt Dr. A. das Mandat im Namen der Sozien angenommen hat (vgl.: BGHZ 70, 247 ff.).

    Dass diese möglicherweise nach außen als Sozien aufgetreten sind, spielt jedoch nur für den Fall eine Rolle, dass Haftungsansprüche eines Mandanten geltend gemacht werden, da dann die Grundsätze der Anscheinshaftung zum Tragen kommen (so in der Fallkonstellation BGHZ 70, 247 ff.).

    Die Widerbeklagten sind sämtliche passivlegitimiert, da auch für die nicht als Sozien bei der Anwaltskanzlei beschäftigten Mitarbeiter die Grundsätze der Anscheinshaftung zum Tragen kommen (vgl. BGHZ 70, 247 ff) da die Widerklägerin Schadensersatz aus einer vertraglichen Pflichtverletzung beansprucht.

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 2 U 2/00
    Hier liegt durch die Verbindung des Klägers und der weiteren Widerbeklagten in einer Rechtsanwaltskanzlei ein besonders gelagerter Fall vor, der eine Ausnahme erfordert (vgl.: Zöller/Gummer, 22. Aufl., § 530, R.3; in einer vergleichlichen Fallgestaltung zur erstinstanzlichen isolierten Drittwiderspruchsklage: BGH NJW 2001, 2094).

    Auch hier ist entscheidend, dass zusammengehörende Ansprüche einheitlich verhandelt werden sollen, um eine Vervielfältigung von Prozessen zu vermeiden (BGH NJW 2001, 2094).

  • BGH, 13.06.2001 - VIII ZR 176/00

    Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei mit Begründung einer Außensozietät

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 2 U 2/00
    Bei Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen anderen ist regelmäßig zum Nachweis der Forderung erforderlich, im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangte Kenntnisse und Urkunden weiter zugeben (BGH NJW 1993, 1638; § 402 BGB); innerhalb der Sozietät liegt jedoch kein Offenbaren im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, zumindest ist von einem konkludenten Einverständnis des Mandanten hinsichtlich der in der Sozietät verbundenen Anwälte auszugehen (vgl.: BGH NJW 2001, 2462; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 203 Rn. 24).

    Insofern kommt es vorliegend nicht auf die Streitfrage an, ob sich aus § 49 b Abs. 4 BRAO nach der Gesetzesänderung vom 02.09.1994 (BGBl. I 2278) eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis bei Abtretung an einen Rechtsanwalt ergibt (so im Ergebnis BGH NJW 2001, 2462; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 49 b, Rn. 35 - 38; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 134, Rn. 22a; Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 29; ablehnend: LG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 706 m.w.N.).

  • BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83

    Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 2 U 2/00
    Die Widerklage gegen die Widerbeklagten Ziffer 1-3 war gegen den Widerspruch der Widerbeklagten ausnahmsweise ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zuzulassen, da die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. hierzu: BGHZ 91, 132, 134 f.).
  • BGH, 25.03.1993 - IX ZR 192/92

    Nichtige Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 2 U 2/00
    Bei Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen anderen ist regelmäßig zum Nachweis der Forderung erforderlich, im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangte Kenntnisse und Urkunden weiter zugeben (BGH NJW 1993, 1638; § 402 BGB); innerhalb der Sozietät liegt jedoch kein Offenbaren im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, zumindest ist von einem konkludenten Einverständnis des Mandanten hinsichtlich der in der Sozietät verbundenen Anwälte auszugehen (vgl.: BGH NJW 2001, 2462; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 203 Rn. 24).
  • OLG Braunschweig, 14.08.1995 - 2 WF 75/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 2 U 2/00
    Bei der anwaltlichen Tätigkeit ging es mithin nicht nur um einen Teilbetrag, sondern um den vollen Unterhalt (Gross, a.a.O., Rn. 80 unter Hinweis auf OLG Braunschweig, JurBüro 1996, 367).
  • LG Karlsruhe, 28.09.2001 - 9 S 214/00

    Anwaltsrecht; Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 2 U 2/00
    Insofern kommt es vorliegend nicht auf die Streitfrage an, ob sich aus § 49 b Abs. 4 BRAO nach der Gesetzesänderung vom 02.09.1994 (BGBl. I 2278) eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis bei Abtretung an einen Rechtsanwalt ergibt (so im Ergebnis BGH NJW 2001, 2462; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 49 b, Rn. 35 - 38; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 134, Rn. 22a; Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 29; ablehnend: LG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 706 m.w.N.).
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