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   OLG Hamburg, 21.05.2003 - 12 UF 11/02   

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https://dejure.org/2003,15580
OLG Hamburg, 21.05.2003 - 12 UF 11/02 (https://dejure.org/2003,15580)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 12 UF 11/02 (https://dejure.org/2003,15580)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 12 UF 11/02 (https://dejure.org/2003,15580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Prof. Dr. Lorenz

    "Morgengabe": Internationalprivatrechtliche Qualifikation und Auslegung unter deutschem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsnatur und Rückforderung der Morgengabe ("MAHR") nach iranischem Recht

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 459
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 76/88

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Scheidungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2003 - 12 UF 11/02
    Rechts fuhren würde (vgl. BGH, FamRZ 1990, 32).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 107/08

    Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die

    Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit (bejahendenfalls) ein solcher Anspruch im Wege der Auslegung des Morgengabeversprechens um ein Entgelt zu mindern ist, das die Klägerin dem Beklagten bei einer nach iranischem Recht erfolgten Scheidung schulden würde (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 2004, 459; ablehnend etwa Wurmnest FamRZ 2005, 1878, 1883).
  • OLG Köln, 05.11.2015 - 21 UF 32/15

    Sittenwidrigkeit eines Morgengabeversprechens nach iranischem Recht

    Soweit sie daneben auch weiteren Zwecken dienen, begründet dies nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit: Weder wird die Frau zur bloßen Ware herabgewürdigt (zu dem an die Familie der Braut zu entrichtenden Brautgeld nach yezidischem Brauch vgl. dagegen OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1197 [1199]) noch ist es mit deutschen rechtsethischen Prinzipien schlechthin unvereinbar, dass mit der Morgengabe auch die verminderte Wiederverheiratungschance der verstoßenen Frau abgegolten und ihre sexuelle Hingabe in der Ehe gewürdigt wird (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2013, 1006 [1009]; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1580; gegen OLG Hamburg, FamRZ 2004, 459 [460], das die Brautgabe vorwiegend als Preis für die Sexualität der Frau versteht, vgl. Wurmnest, a.a.O. [1879]; Yassari, a.a.O., S. 330).
  • OLG Frankfurt, 05.04.2019 - 4 UF 35/19

    Voraussetzung einer Scheidung iranischer Staatsangehöriger ("talaq")

    Der Anspruch auf den mahr hängt deshalb nicht von der Beendigung der Ehe ab; die Art der Beendigung der Ehe hat nach Art. 1146, 1147 iranZGB lediglich Einfluss darauf, ob der Anspruch auf den noch nicht geleisteten mahr insgesamt oder teilweise erhalten bleibt (zum Ganzen vgl. Senat FamRZ 2014, 357-359; KG FamRZ 2005, 1685 und OLG Hamburg FamRZ 2004, 459).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2016 - 4 UF 288/15

    Anwendbares Recht auf Leistung einer Braut- bzw. Morgengabe

    Der Anspruch der Antragstellerin ist auch nicht aufgrund von Bestimmungen des iranischen Scheidungsrechts untergegangen, namentlich weil die Antragstellerin verpflichtet war, im Falle einer entlassenden Scheidung nach § 1146 ZGB-Iran das gesamte mahr an den Mann zurückzugeben (dazu in Ansätzen: OLG Hamburg, FamRZ 2004, 459ff.) bzw. im Falle einer einvernehmlichen Scheidung im Sinne von § 1147 ZGB-Iran in Höhe der Hälfte desselben (vergl. OLG Köln a.a.O., OLG Hamburg a.a.O.).
  • OLG Zweibrücken, 24.04.2007 - 5 UF 74/05

    Iranisches Recht; Morgengabe: Anspruch auf Herausgabe der Morgengabe trotz eines

    Bei einer güterrechtlichen Einordnung oder Zuordnung zum Scheidungsstatut wäre nach dem deutschen internationalen Privatrecht ein Statutenwechsel vorliegend durch die Einbürgerung nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ohnehin ausgeschlossen (vgl. Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 EGBGB; gegen Unwandelbarkeit des Scheidungsstatuts in Einbürgerungsfällen aber Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels, 3. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdnr. 34; für Zuordnung der Morgengabe zu Art. 18 Abs. 4 EGBGB i. V. m. Art. 17 EGBGB etwa OLG Celle FamRZ 1998, 374 und OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 623; zur Streitfrage vgl. außerdem Palandt/Heldrich, BGB 66. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdnr. 17 und OLG Hamburg FamRZ 2004, 459).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2008 - 17 UF 155/08

    Ehescheidung: Fortbestand des bei der islamischen Eheschließung vereinbarten

    Zwar weist der Beklagte darauf hin, die Morgengabe werde als Gegenleistung für die geschlechtliche Hingabe der Braut versprochen (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2004, 459, 460).
  • KG, 06.10.2004 - 3 WF 177/04

    Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Morgengabe im Verbund mit der

    der Anspruch auf den "mahr" hängt deshalb nicht von der Beendigung der Ehe ab; die Art der Beendigung der Ehe hat lediglich Einfluss darauf, ob der Anspruch auf den noch nicht geleisteten "mahr" insgesamt oder teilweise erhalten bleibt: (Art. 1146, 1147 ZGB; vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2004, 459).
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