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Rechtsprechung
   LG Rostock, 25.02.2003 - 2 T 153/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,24189
LG Rostock, 25.02.2003 - 2 T 153/02 (https://dejure.org/2003,24189)
LG Rostock, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 T 153/02 (https://dejure.org/2003,24189)
LG Rostock, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - 2 T 153/02 (https://dejure.org/2003,24189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betreuten; Entfallen der Voraussetzungen einer Betreuung bei Unmöglichkeit der angestrebten Zweckerreichung; Voraussetzungen der Fähigkeit zur eigenen Vermögenssorge; Anwendung des ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 485 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus LG Rostock, 25.02.2003 - 2 T 153/02
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen und gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG, BtPrax 1994, 59 = FamRZ 1994, 720; BayObLG, FamRZ 1994, 1551 = BtPrax 1994, 209; BayObLG, BtPrax 1995, 68 = NJW-RR 1995, 1274; BayObLG, FamRZ 1998, 454; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Vorbem. 11 vor § 1896).

    Es ist die Frage zu stellen, was sich für den Betroffenen ändert, wenn ein Betreuer bestellt wird, was der Betreuer also konkret unternehmen oder bewirken kann (BayObLG, FamRZ 1994, 1551 = BtPrax 1994, 209; Palandt/Diederichsen, § 1896 Rn. 8) .

  • OLG Köln, 26.08.1997 - 16 Wx 137/97

    Dauer der Betreuung

    Auszug aus LG Rostock, 25.02.2003 - 2 T 153/02
    Die Geeignetheit Notwendigkeit ist Ausfluss des im Verfassungsrang stehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der insbesondere bei derart einschneidenden Maßnahmen, wie sie mit einer Betreuung verbunden sind, stets zu beachten ist (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch OLG Köln, OLGR 98, 73) .
  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 358/97

    Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts

    Auszug aus LG Rostock, 25.02.2003 - 2 T 153/02
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen und gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG, BtPrax 1994, 59 = FamRZ 1994, 720; BayObLG, FamRZ 1994, 1551 = BtPrax 1994, 209; BayObLG, BtPrax 1995, 68 = NJW-RR 1995, 1274; BayObLG, FamRZ 1998, 454; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Vorbem. 11 vor § 1896).
  • BayObLG, 16.12.1994 - 3Z BR 343/94

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus LG Rostock, 25.02.2003 - 2 T 153/02
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen und gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG, BtPrax 1994, 59 = FamRZ 1994, 720; BayObLG, FamRZ 1994, 1551 = BtPrax 1994, 209; BayObLG, BtPrax 1995, 68 = NJW-RR 1995, 1274; BayObLG, FamRZ 1998, 454; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Vorbem. 11 vor § 1896).
  • BayObLG, 25.11.1993 - 3Z BR 190/93

    Sachverständigengutachten; Würdigung; Gutachten; Einholen; Sachkunde;

    Auszug aus LG Rostock, 25.02.2003 - 2 T 153/02
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen und gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG, BtPrax 1994, 59 = FamRZ 1994, 720; BayObLG, FamRZ 1994, 1551 = BtPrax 1994, 209; BayObLG, BtPrax 1995, 68 = NJW-RR 1995, 1274; BayObLG, FamRZ 1998, 454; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Vorbem. 11 vor § 1896).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13

    Rechtliche Betreuung: Bestellung eines Rechtsanwalts auf Wunsch des Betroffenen

    Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist ("Unbetreubarkeit"; vgl. dazu LG Rostock BtPrax 2003, 234; AG Lübeck Beschluss vom 12. April 2012 - 4 XVII H 13700 - juris Rn. 4; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 15 und § 1908 d Rn. 2; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: 1. August 2013] § 1908 d Rn. 3; jurisPK-BGB/Bieg [Stand: 1. Oktober 2012] § 1896 Rn. 45).
  • AG Lübeck, 16.04.2012 - 4 XVII H 13700

    Aufhebung einer Betreuung: Konsequente Ablehnung und "Unbetreubarkeit" des

    Daraus ergibt sich, dass eine Betreuung dann nicht eingerichtet werden kann bzw. bei Veränderung der diese tatsächlichen Voraussetzungen betreffenden Umstände wieder aufzuheben ist, wenn der mit ihr verfolgte Sinn und Zweck sich nicht erreichen lässt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., Tz. 34; LG Rostock, Beschluss vom 25.02.2003 - 2 T 153/02, Tz. 11, zitiert jeweils nach juris; Jürgens, Betreuungsrecht, 4. A. 2010, § 1908 d Rdn. 2).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.06.2003 - 3Z BR 81/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7219
BayObLG, 04.06.2003 - 3Z BR 81/03 (https://dejure.org/2003,7219)
BayObLG, Entscheidung vom 04.06.2003 - 3Z BR 81/03 (https://dejure.org/2003,7219)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Juni 2003 - 3Z BR 81/03 (https://dejure.org/2003,7219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht

    Kein isoliertes Feststellungsverfahren nach Aufhebung der Betreuung

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; BGB § 1896

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1
    Feststellungsinteresse des vormals Betreuten nach Aufhebung einer Betreuerbestellung und Einstellung eines Betreuungsverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf rückwirkende Aufhebung einer Betreuungsanordnung; Nachteile für Beamtenlaufbahn; Diskriminierender Charakter der Maßnahme ; Rehabilitierungsinteresse; Auslegung als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuerbestellung ; Analoge Anwendung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 485 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87
    Auszug aus BayObLG, 04.06.2003 - 3Z BR 81/03
    Auch auf Beschwerde kann die Bestellung eines Betreuers nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 643).
  • BayObLG, 18.09.2002 - 3Z BR 127/02

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Unterbringungsverfahren - konkretes

    Auszug aus BayObLG, 04.06.2003 - 3Z BR 81/03
    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat für die Fälle der Unterbringung angeschlossen (vgl. BayObLGZ 2002, 304/307) und ein Rechtsschutzinteresse für die Rechtswidrigkeitsfeststellung auch bei einer Erledigung der Hauptsache unabhängig von der Dauer der Unterbringung bejaht.
  • BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel in Fällen tiefgreifender

    Auszug aus BayObLG, 04.06.2003 - 3Z BR 81/03
    Zu den schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss auch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers gezählt, da der Betreute in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt werde und "an seiner Stelle und für ihn" ein Betreuer entscheide, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen habe, als dies dessen Wohl nicht entgegenstehe (BVerfG FamRZ 2002, 312/3i3).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BayObLG, 04.06.2003 - 3Z BR 81/03
    In Fällen der Abschiebungshaft ist das Bundesverfassungsgericht von dem Zeiterfordernis abgerückt und hat die Gewährung von Rechtsschutz weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens noch vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhängig gemacht, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456).
  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

    Auszug aus BayObLG, 04.06.2003 - 3Z BR 81/03
    Deshalb sei das Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt zwar erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432 ff.).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02

    Zur Verwerfung der Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und

    Auszug aus BayObLG, 04.06.2003 - 3Z BR 81/03
    Ferner hat das Gericht in einem anderen Fall ausgesprochen, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht verbietet, eine lange Zeit nach der Erledigung eines Grundrechtseingriffs eingelegte Beschwerde mit dem Ziel der Rechtswidrigkeitsfeststellung mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen (BVerfG NJW 2003, 1514 für eine Durchsuchungsanordnung).
  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 116/10

    Vorläufige Freiheitsentziehung: Zulässigkeit der isolierten Feststellung der

    Dieses rechtliche Interesse erlaubt jedoch nicht die Stellung eines Feststellungsantrages losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem, sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen (KG, NVwZ-RR 2009, 222, 223; OLG München, FGPrax 2005, 276, 277; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 3 Z BR 81/03, juris Rn. 18; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 62 Rn. 3).

    Es wäre dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfassungsgut der Rechtssicherheit höchst abträglich, wenn noch lange nach Abschluss des Ausgangsverfahrens die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf den Prüfstand gestellt werden könnte, obwohl deren Klärung durch Einlegung eines Rechtsmittels zeitnah hätte herbeigeführt werden können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 3 Z BR 81/03, juris Rn. 18).

  • LG Landau/Pfalz, 18.03.2010 - 3 T 22/10

    Abschiebungshaft: Antrag auf zusätzliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der

    Die Beschwerdeinstanz war durch den Beschluss der Kammer vom 16.02.2010, mit dem die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Landau vom 15.2.2010 aufgehoben worden ist, in der Hauptsache abgeschlossen Die Regelung des § 62 FamFG ermöglicht nur die Durch- bzw. Fortführung eines Beschwerdeverfahrens trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache im laufenden Beschwerdeverfahren, eröffnet aber nicht die Möglichkeit eines isolierten Feststellungsverfahrens außerhalb des Beschwerderechtszugs (vergl. zum Recht des FGG BayObLG FamRZ 2004, 485).
  • LG Kassel, 16.12.2009 - 3 T 604/09

    Betreuervergütung: Rechtswidrige rückwirkende Bestellung eines Berufsbetreuers

    Bei der Bestellung eines Betreuers handelt es sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung, die weder mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben (hierzu BayObLG, Beschluss vom 04.06.2003 - 3Z BR 81/03) noch mit rückwirkender Kraft begründet werden kann (so OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006 - 15 W 355/05).
  • LG Kassel, 24.09.2009 - 3 T 604/09
    Bei der Bestellung eines Betreuers handelt es sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung, die weder mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben (hierzu BayObLG, Beschluss vom 04.06.2003 - 3Z BR 81/03 ) noch mit rückwirkender Kraft begründet werden kann (so OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006 - 15 W 355/05 ).
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Rechtsprechung
   OLG München, 10.10.2003 - 30 UF 285/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15347
OLG München, 10.10.2003 - 30 UF 285/03 (https://dejure.org/2003,15347)
OLG München, Entscheidung vom 10.10.2003 - 30 UF 285/03 (https://dejure.org/2003,15347)
OLG München, Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - 30 UF 285/03 (https://dejure.org/2003,15347)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1603 Abs. 1
    Umfang des Selbstbehalts bei Zusammenleben des Unterhaltsverpflichteten mit einem neuen Lebenspartner

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 485
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    bb) Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall in Betracht komme, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm - 8. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1708 und 2003, 1210 und - 11. Senat für Familiensachen - FamRZ 2005, 53; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG München, FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 und OLG Köln OLGR 2004, 330; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 270).
  • OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05

    Kindesunterhalt: Bemessung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen und

    (OLG Hamm, 11. Zivilsenat, FamRZ 2005, 53 für den Fall der Wiederverheiratung mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 für den Fall des Zusammenlebens in nichtehelicher Partnerschaft mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG München, 30. Zivilsenat, FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg, 11. Zivilsenat, FamRZ 2004, 300; OLG Köln,4. Zivilsenat, OLGR Köln 2004, 330 zitiert nach juris; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1210 bei Zusammenleben in neuer Partnerschaft mit Reduzierung der Wohnkosten; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2002, 1708; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1669; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1214).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    Der maßgebliche Betrag kann im gerichtlichen Verfahren gem. §§ 113 FamFG, 287 ZPO geschätzt werden (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1603 BGB, Rn. 293 m.w.N. wie OLG Nürnberg v. 23.05.2012 - 7 UF 159/12; OLG München, FamRZ 2004, 485 u.a.).
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