Rechtsprechung
   BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5925
BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02 (https://dejure.org/2003,5925)
BayObLG, Entscheidung vom 28.07.2003 - 1Z BR 140/02 (https://dejure.org/2003,5925)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juli 2003 - 1Z BR 140/02 (https://dejure.org/2003,5925)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,5925) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 2227 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2227 Abs. 1
    Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entlassung des Testementsvollstreckers; Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ; Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ; Wille des Erblassers ; Erstellung der Erbschaftssteuererklärung; Verzeichnis der Nachlassgegenstände

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 366
  • FamRZ 2004, 740
  • Rpfleger 2003, 655
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
    Im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB beteiligt sind diejenigen Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können (BGHZ 35, 296/300; BayObLGZ 1997, 1/10; Keidel/Winkler FGG 15. Aufl. § 81 Rn. 5).

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 296/302; 1988, 42/48; 1990, 177/181; 1997, 1/12; 2001, 167/170).

    Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus einem für sich genommen unbedeutenden Anlass aus dem Amt zu drängen (BayObLG FamRZ 19, 91, 615/617; BayObLGZ 1997, 1/26 f.; MünchKomm BGB/Brandner 3. Aufl. § 2227 Rn. 11; Palandt BGB 62. Aufl. § 2227 Rn. 5).

    Vielmehr können erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einen wichtigen Grund zu Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302/304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1/26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen der Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt (BayObLGZ 2001, 167/170).

  • BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00

    Entlassung eines Testamtensvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 296/302; 1988, 42/48; 1990, 177/181; 1997, 1/12; 2001, 167/170).

    Vielmehr können erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einen wichtigen Grund zu Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302/304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1/26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen der Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt (BayObLGZ 2001, 167/170).

  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 1a Z 19/89

    Form; Beweisaufnahme; Verfahren; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zweck; Bedeutung;

    Auszug aus BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 296/302; 1988, 42/48; 1990, 177/181; 1997, 1/12; 2001, 167/170).

    ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 , Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkungen nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; FamRZ 2001, 54).

  • BGH, 13.07.1961 - V ZB 9/61

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
    Im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB beteiligt sind diejenigen Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können (BGHZ 35, 296/300; BayObLGZ 1997, 1/10; Keidel/Winkler FGG 15. Aufl. § 81 Rn. 5).
  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 296/302; 1988, 42/48; 1990, 177/181; 1997, 1/12; 2001, 167/170).
  • BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99

    Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
    ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 , Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkungen nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; FamRZ 2001, 54).
  • BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 8/01

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung

    Auszug aus BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
    Ein Verstoß des Testamentsvollstreckers gegen seine Pflicht, dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB) kann eine im Rahmen des § 2227 Abs. 1 BGB relevante Pflichtverletzung darstellen, doch ist nicht jeder Verstoß gegen diese Pflicht ohne weiteres als schuldhafte grobe Pflichtverletzung anzusehen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 989/990 m. w. N.).
  • BayObLG, 08.08.1985 - Allg. Reg. 72/85

    Abgabe des Verfahrens an das Gericht des jeweiligen Unterbringungsortes

    Auszug aus BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 296/302; 1988, 42/48; 1990, 177/181; 1997, 1/12; 2001, 167/170).
  • BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet;

    Auszug aus BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
    Vielmehr können erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einen wichtigen Grund zu Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302/304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1/26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen der Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt (BayObLGZ 2001, 167/170).
  • KG, 06.05.2014 - 6 W 166/13

    Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers

    Vielmehr können erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einen wichtigen Grund zu Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302/304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1/26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen der Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 1Z BR 140/02 -,NJW-RR 2004, 366-368 - zitiert nach juris: Rdnr. 37; BayObLGZ 2001, 167/170).
  • OLG Schleswig, 19.09.2008 - 3 Wx 98/03

    Testamentsvollstreckerentlassung wegen Verschweigens eines Nachlassbestandteils

    Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann aber nicht nur bei den im Gesetz genannten Beispielsfällen gegeben sein, sondern auch dann, wenn bei den Beteiligten ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung des Testamentsvollstreckers entstanden ist, für das dieser den Beteiligten Anlass gab, ggf. auch unverschuldet (BayObLG FamRZ 2004, 740; Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2227 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2004 - 14 Wx 73/03

    Entlassung des Testamentsvollstreckers: Vorzeitige Nachlassauseinandersetzung als

    Die der uneingeschränkten Überprüfung durch den Senat unterliegende (vgl. BayObLG, Rpfleger 2003, S. 655 ff., 656) Rechtsfrage, ob auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entlassung des Beteiligten Nr. 4 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen ist, hat das Landgericht zutreffend bejaht.
  • OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20

    1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben

    Dabei ist für eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; denn die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14; Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29; BayObLG, NJW-RR 2004, 366; OLG München, FamRZ 2008, 2153).
  • OLG München, 25.05.2023 - 33 Wx 36/23

    Pflichtverletzungen eines Testamentsvollstreckers durch Vereinnahmung von

    1 Z 10/85">BayObLGZ 1985, 298; BayObLG, Beschluss vom 11.07.2001, 1Z BR 131/00, BayObLGZ 2001, 167; BayObLG, Beschluss vom 28.07.2003, 1Z BR 140/02, FamRZ 2004, 740; Krätzschel in: Krätzschel/Döbereiner/Krätzschel, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022, § 19 Rn. 81 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2023 - 3 Wx 105/22

    Zeitliche Grenzen der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses durch den

    Selbst wenn sich danach eine zeitliche Verzögerung bei der Anfertigung und Überlassung des Nachlassverzeichnisses ergibt, ist zu beachten, dass nicht jeder Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Nachlassverzeichnisses als eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung anzusehen ist, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt (ebenso: BayObLG, Beschluss vom 28.7.2003, 1 Z BR 140/02; SchlHOLG, Beschluss vom 1.12.2015, 3 Wx 42/15; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.11.2016, 8 W 166/16; KG, Beschluss vom 28.3.2014, 6 W 17/14).
  • KG, 02.11.2015 - 6 W 112/15

    Testamentsvollstreckung: Amtsentbindung eines Testamentsvollstreckers bei

    Diese Beispiele sind - was bereits die Formulierung "insbesondere" zeigt - nicht abschließend, weshalb auch andere, diesen genannten Gründen gleichwertige Sachverhalte einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers geben können (BayObLG, FamRZ 2004, 740 juris-rz. 28; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2227 Rn. 2; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht