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   BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01   

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https://dejure.org/2004,682
BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01 (https://dejure.org/2004,682)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2004 - XII ZR 149/01 (https://dejure.org/2004,682)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 (https://dejure.org/2004,682)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1
    Elternunterhalt: Berücksichtigung zusätzlicher privater Altersvorsorge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltspflicht gegenüber einer im Seniorenheim wohnenden Mutter; Zumutbarkeit der Veräußerung einer Eigentumswohnung des Sohnes zur Finanzierung der Heimkosten seiner Mutter; Höhe des Selbstbehalts eines gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtigen Ehegatten; ...

  • Judicialis

    BGB § 1601; ; BGB § 1603 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601 § 1603 Abs. 1
    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Elternunterhalt: Eigene Altersvorsoge des Pflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    5% vom Einkommen sind für die Alterssicherung!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um Unterhalt für verstorbene Mutter - Sozialhilfeträger geht leer aus: Sohn darf für Altersvorsorge Rücklagen bilden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt - Kinder sollen für die pflegebedürftigen Eltern zahlen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.4.2004)

    Eigene Altersvorsorge kommt vor Elternunterhalt // Zusätzliche fünf Prozent des Bruttolohnes sind geschützt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Angemessene Altersvorsorge beim Elternunterhalt

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 793
  • MDR 2004, 754
  • FamRZ 2004, 792
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01
    Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.).

    Für die Ehefrau ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbedarf anzusetzen (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187 f.).

    Mit Rücksicht darauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung des Unterhaltspflichtigen ankommen, sondern auch auf deren spätere Entwicklung (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 aaO S. 188).

    Der - nach entsprechendem Vorwegabzug - errechnete Ehegattenunterhalt ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01
    Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1701) der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern.

    c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Beklagten wird auf die Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) und vom 19. März 2003 (aaO S. 1182) hingewiesen.

  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 63/00

    Familienrecht - Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01
    Für die Ehefrau ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbedarf anzusetzen (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187 f.).

    Mit Rücksicht darauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung des Unterhaltspflichtigen ankommen, sondern auch auf deren spätere Entwicklung (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 aaO S. 188).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01
    Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182).

    c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Beklagten wird auf die Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) und vom 19. März 2003 (aaO S. 1182) hingewiesen.

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01
    b) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte der beiderseitigen Einkommen der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742), soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden sind.
  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89

    Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01
    Den entsprechenden Betrag unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu schätzen, ist - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag - Aufgabe des Tatrichters (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 185).
  • OLG Hamm, 26.04.2001 - 4 UF 277/00

    Zur Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seinen

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01
    Rechtlich zutreffend ist das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2002, 123 ff. veröffentlicht ist, allerdings davon ausgegangen, daß der Beklagte seiner inzwischen verstorbenen Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGB dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist.
  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern (ständige Senatsrechtsprechung, grundlegend Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792).

    Hiervon ausgehend wird der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfasst (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792 f.).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - aaO).

    Die Höhe des dem Beklagten insbesondere für seine Altersversorgung zu belassenden Schonvermögens lässt sich nämlich konkret auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Umfang unterhaltsrechtlich zuzubilligender ergänzender Altersversorgung ermitteln (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - aaO).

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber grundsätzlich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessen Unterhalts gewährleistet wird (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und BGHZ 169, 59, Tz. 29 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514).

    Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74, 03 EUR monatlich den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Beklagten (rund 28.000 EUR) nicht, so dass gegen die unterhaltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).

    Das Miteigentum hieran lässt die monatliche Zahlung von 74, 03 EUR nicht wegen anderweit bereits bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 772, 773).

    Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, die mit wachsendem Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).

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