Weitere Entscheidung unten: OLG München, 16.10.2003

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.08.2003 - 5 WF 134/03   

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https://dejure.org/2003,7824
OLG Karlsruhe, 14.08.2003 - 5 WF 134/03 (https://dejure.org/2003,7824)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.08.2003 - 5 WF 134/03 (https://dejure.org/2003,7824)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. August 2003 - 5 WF 134/03 (https://dejure.org/2003,7824)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung der anwaltlichen Verhandlungsgebühr, wenn keine Anträge gestellt werden; Austausch der Gebührentatbestände durch das Beschwerdegericht; Entstehung der Erörterungsgebühr

  • Judicialis

    BRAGO § 25 II; ; BRAGO § 26; ; BRAGO § 28; ; BRAGO § 31 I 1; ; BRAGO § 31 I 2; ; BRAGO § 31 I 3; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4; ; BRAGO § 33; ; BRAGO § 36 II; ; BRAGO § 123; ; BRAGO § ... 128 Abs. 3; ; BRAGO § 128 Abs. 4; ; BRAGO § 128 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung - Gebühren des Rechtsanwalts bei Rücknahme des Scheidungsantrags in Termin der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 966
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Rostock, 16.04.2008 - 5 W 74/08

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Eine geforderte nicht entstandene Gebühr kann getauscht werden gegen eine entstandene nicht geforderte, solange die Festsetzung dabei innerhalb des Antrages bleibt (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 142/13
    Der Austausch von Kostenpositionen ist also möglich, soweit es in der Sache lediglich um einen Austausch der Anspruchsgrundlagen geht (vgl. zum gesamten Vorstehenden SG Köln, Beschl. v. 02.11.2007 - S 6 AS 231/06 -, juris Rn. 6 f.; dessen Ausführungen ohne Zitat wörtlich übernehmend SG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.2009 - S 12 SF 56/09 E -, juris Rn. 8 f.; in der Sache ebenso FG Hamburg, Beschl. v. 11.07.2012 - 3 KO 49/12 -, juris Rn. 36 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.08.2003 - 5 WF 134/03 -, juris Rn. 34).
  • LG Stuttgart, 17.02.2020 - 20 Qs 15/19

    Selbständiges Einziehungsverfahren, Gebühren, Gebührenhöhe, zuästzliche

    Aus der Festsetzung der Gebühren nach Nr. 5116 VV RVG kann aber schwerlich auf eine fehlende inhaltliche Prüfung geschlossen werden, zumal ein Kostenaustausch innerhalb des beantragten Kostenbetrages teilweise als zulässig erachtet wird (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2003 - 5 WF 134/03 = FamRZ 2004, 966 (967); a. A. OLG Koblenz, = NJW-RR 2012, 447 ff.).
  • BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 68/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren -

    Dies schließt aber nicht aus, eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr auszutauschen, solange der festgesetzte Betrag den beantragten nicht überschreitet und beide Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; OLG Koblenz JurBüro 1996, 211; Frankfurt RpflG 1988, 162; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 104 "Austausch von Kosten, Gebührenauswechselung"; Müller, JurBüro 1996, 212).
  • OLG München, 20.09.2012 - 11 W 1667/12

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für den Antragsgegner im

    Damit ist ein Tausch der geforderten, nicht entstandenen Gebühr gegen eine entstandene, aber nicht zur Festsetzung angemeldete Gebühr möglich (Senat MDR 1987, 419; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 104 Rn. 21, Stichworte "Austauschen von Kosten" und "Gebührenauswechslung").
  • BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren -

    Dies schließt aber nicht aus, eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr auszutauschen, solange der festgesetzte Betrag den beantragten nicht überschreitet und beide Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; OLG Koblenz JurBüro 1996, 211; Frankfurt RpflG 1988, 162; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 104 "Austausch von Kosten, Gebührenauswechselung"; Müller, JurBüro 1996, 212).
  • BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur

    Dies schließt aber nicht aus, eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr auszutauschen, solange der festgesetzte Betrag den beantragten nicht überschreitet und beide Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; Koblenz JurBüro 1996, 211; Frankfurt RpflG 1988; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 104 "Austausch von Kosten, Gebührenauswechselung"; Müller, JurBüro 1996, 212).
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.10.2003 - 11 W 1806/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8632
OLG München, 16.10.2003 - 11 W 1806/03 (https://dejure.org/2003,8632)
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2003 - 11 W 1806/03 (https://dejure.org/2003,8632)
OLG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 11 W 1806/03 (https://dejure.org/2003,8632)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vergütungsanspruch für Vergleichsgebühr des beigeordneten Anwalts der sich außergerichtlich einigenden Prozesspartei bei Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 23 § 121 § 122
    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 296
  • FamRZ 2004, 966
  • Rpfleger 2004, 228
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06

    Erfallen einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung für den beigeordneten

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ).

    Allerdings wird man auch insoweit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Grenze der Erstattungsfähigkeit anzunehmen haben, wenn Gebühren offensichtlich in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Entstehung gebracht werden (vgl. OLG München FamRZ 2004, 966 ; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 45 RVG Rd. 25).

  • OLG Rostock, 04.09.2007 - 11 WF 166/07

    Prozesskostenhilfebewilligung im Ehescheidungsverfahren: Erstreckung der

    (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1264; OLG München FamRZ 2004, 966; OLG Köln AGS 2006, 138; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rdn. 47 und § 119, Rdn. 25).
  • OLG Koblenz, 29.04.2004 - 14 W 306/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und späterer außergerichtlicher Vergleich;

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  • KG, 29.07.2005 - 6 W 224/04

    Prozesskostenhilfe: Vergleichsgebühr des PKH-Anwalts auch bei außergerichtlichen

    Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen der Zivilkammer 82 des Landgerichts, die sich auf zahlreiche Entscheidungen der Oberlandesgerichte aus neuerer Zeit (z.B.: OLG Düsseldorf MDR 2003, 415; OLG Schleswig MDR 2003, 657; OLG Nürnberg MDR 2003, 658; OLG München JurBüro 2004, 37) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, 494) stützen kann (ebenso Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 Rn. 25 mit Nachweisen zur Gegenmeinung; wohl jetzt auch Hartmann, a.a.O, § 45 Rn. 24).
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