Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.09.2004

Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04   

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https://dejure.org/2005,1294
BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04 (https://dejure.org/2005,1294)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2005 - III ZR 374/04 (https://dejure.org/2005,1294)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2005 - III ZR 374/04 (https://dejure.org/2005,1294)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
    Notarhaftung nicht subsidiär gegenüber Haftung eines Vertreters des geschädigten Beteiligten (hier: angestellter Rechtsanwalt)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch bei notarieller Amtspflichtverletzung gegen den Vertreter; Verhältnis der Haftung des Notars zur Haftung des Anwalts; Grundlagen für die Einbeziehung eines anwaltlichen Vertreters in den notariellen Haftungsbereich; Schadensersatzansprüche gegen ...

  • Judicialis

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
    Schadensersatzanspruch gegen den organschaftlichen Vertreter der geschädigten Vertragspartei ist keine anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
    Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Haftung eines Vertreters bei notarieller Beurkundung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Subsidiäre Haftung gegenüber einem Vertreter des Geschädigten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
    Notarhaftung nicht subsidiär gegenüber Haftung eines Vertreters des geschädigten Beteiligten (hier: angestellter Rechtsanwalt)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3216 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1150
  • MDR 2005, 1166 (Ls.)
  • DNotZ 2005, 918
  • FamRZ 2005, 1086 (Ls.)
  • VersR 2005, 1698
  • WM 2005, 1574
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.03.1971 - VI ZR 177/69

    Notarhaftung gegenüber Organen einer juristischen Person

    Auszug aus BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
    In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des Vertreters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat (BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertragspartei), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen aufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen.

    Die Entscheidung ist jedoch vor dem Grundsatzurteil BGHZ 56, 26 ff ergangen und hat die Einbeziehung des Vertreters einer Vertragspartei in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten noch gar nicht in den Blick genommen.

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00

    Belehrungspflicht des Notars bei Beurkundung eines rechtlich undurchführbaren

    Auszug aus BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
    Der Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung geschädigten Vertragspartei ist auch dann keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, wenn dieser Rechtsanwalt ist, sofern er nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Vertreter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Geschäftsbetrieb des Vertretenen eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f).

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 (IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f) ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt, der bei einer notariellen Beurkundung als Vertreter einer Vertragspartei auftritt, in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten des Notars einbezogen ist, sofern er nicht als selbständig tätiger Rechtsanwalt mandatiert, sondern Angestellter der vertretenen Partei ist.

  • BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67

    Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Unternehmem - Justitiar - Haftung eines Notars für

    Auszug aus BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
    Die von Zugehör (Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 2269, Fn. 28) zitierte Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 7. Oktober 1969 (VI ZR 223/67, nicht veröffentlicht, Aktenzeichen bei Zugehör aaO infolge eines Druckfehlers mit V ZR 223/67 angegeben) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97

    Amtshaftung eines Notars wegen fehlerhafter Beurkundung des Parteiwillens

    Auszug aus BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
    In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des Vertreters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat (BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertragspartei), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen aufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen.
  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98

    Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge

    Auszug aus BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
    In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des Vertreters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat (BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertragspartei), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen aufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen.
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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5346
BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02 (1) (https://dejure.org/2004,5346)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2004 - I ZR 135/02 (1) (https://dejure.org/2004,5346)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2004 - I ZR 135/02 (1) (https://dejure.org/2004,5346)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrigkeit telefonischer Rechtsberatung; Berufsrechtliche Mindespreisvorschriften oder Höchstpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nummer 11 des Gesetzes gegen den ...

  • Judicialis

    BRAO § 49b Abs. 1 Satz 1; ; BRAO § ... 49b Abs. 3 Satz 3; ; BRAGO § 3; ; BRAGO § 3 Abs. 1; ; BRAGO § 3 Abs. 5 Satz 3; ; BRAGO § 20 Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 20 Abs. 1 Satz 2; ; UWG § 1; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8 Abs. 1; ; ZPO § 91a Abs. 1; ; RBerG § 1; ; RBerG § 1 Abs. 1; ; BGB § 134; ; RVG § 2 Abs. 2; ; RVG § 4 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit telefonischer Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1086
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot des Beklagten - noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153) - einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (entspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 RVG) gesehen und den Klägern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugesprochen.

    Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf - in Ermangelung eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. hierzu eingehend BGHZ 152, 153, 157 ff. - Anwalts-Hotline).

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153, 160 ff.) ausgeführt hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte.

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder Höchstpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline; ferner Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rdn. 11.139 f.).

    Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Dies ist für sich genommen weder bei der üblichen Zeitvergütung (BGHZ 152, 153, 160 f. - Anwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden.

    Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Unter diesen Umständen kann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Anwalt mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Der Umstand, daß die Kläger die Beklagte gemeinsam abgemahnt und keine getrennten Klagen erhoben haben, spricht eindeutig gegen eine mißbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs (vgl. BGHZ 144, 165, 171 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).
  • BGH, 30.09.1999 - IX ZR 139/98

    Haftung des Steuerberaters für fehlerhafte Steuerberatung im Rahmen unerlaubter

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige Rechtsberatung gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70).
  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige Rechtsberatung gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70).
  • BGH, 07.05.1992 - IX ZR 151/91

    Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige Rechtsberatung gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70).
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