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   BayObLG, 14.12.2004 - 1Z BR 65/04   

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https://dejure.org/2004,3981
BayObLG, 14.12.2004 - 1Z BR 65/04 (https://dejure.org/2004,3981)
BayObLG, Entscheidung vom 14.12.2004 - 1Z BR 65/04 (https://dejure.org/2004,3981)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - 1Z BR 65/04 (https://dejure.org/2004,3981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Judicialis

    BGB § 1945; ; BGB § 1947; ; BGB § 1949; ; BGB § 1950; ; BGB § 2069; ; BGB § 2094; ; BGB § 2306

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Zweifel über Berücksichtigung der Abkömmlinge des Bedachten bei ausdrücklicher Ablehnung einer Ersatzerbenbestimmung in notariellem Testament - Ausschlagung der Erbschaft unter Vorbehalt des Pflichtteils aufgrund Beschränkung und Beschwerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung von Auslegungsregeln bei Vorliegen von Zweifeln; Ausschlagung einer Erbschaft unter einer Bedingung; Lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnrecht; Vorausvermächtnis und Pflichtteil; Einziehung eines Erbscheins

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testament - Zur Anwendbarkeit des § 2069 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2005, 631
  • FGPrax 2005, 71
  • FamRZ 2005, 1127
  • Rpfleger 2005, 315
  • BayObLGZ 2004, 364
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 19.03.1992 - BReg. 1 Z 56/91

    Erbschaftsausschlagung bei auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenem

    Auszug aus BayObLG, 14.12.2004 - 1Z BR 65/04
    (3) Das Landgericht hat - an sich zutreffend - ausgeführt, dass außerhalb der förmlichen Ausschlagungserklärung abgegebene Erklärungen nicht geeignet sind, die Rechtswirksamkeit der Erklärung in Frage zu stellen (vgl. BayObLGZ 1992, 64/68 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2012 - 3 Wx 247/11

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für den

    Auch mag man es als jedenfalls denkbar erachten, dass sich in der notariellen Praxis Standardformulierungen verbreitet haben, denen ein eher bloß floskelhafter Charakter zukommt; ein derartiger Umstand dürfte in der Tat bei der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BayObLG FGPrax 2005, S. 71 f.; OLG München FGPrax 2009, S. 122 f.).
  • OLG München, 04.03.2009 - 31 Wx 73/08

    Notarielles Testament: Auslegung der Formulierung "Ersatzerben will ich

    Die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist (Abgrenzung zu BayObLG vom 14.12.2004, FamRZ 2005, 1127).

    Auch aus der von den Beteiligten zu 3 und 4 angeführten Entscheidung des BayObLG vom 14.12.2004 (FamRZ 2005, 1127) ergäbe sich für den vorliegenden Fall keine andere Beurteilung, da dort über die Formulierung "Ersatzerbbestimmungen werden nicht getroffen" zu befinden gewesen sei.

    Dieser hat ausgeführt, dass die Erblasserin durch die verfahrensgegenständliche Formulierung, die von ihm im Zeitraum der Errichtung des Testaments (und damit vor der Entscheidung BayObLG FamRZ 2005, 1127) routinemäßig in Testamente aufgenommen worden sei, falls Ersatzerben nicht namentlich benannt wurden, die Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht habe abbedingen wollen.

    c) Allerdings hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden (Beschluss vom 14.12.2004, BayObLGZ 2004, 364 = FamRZ 2005, 1127), dass die Erklärung in einem notariellen Testament, dass Ersatzerbbestimmungen nicht getroffen werden, "bewusst und gewollt" den Ausschluss der Erbfolge nach Stämmen enthalte.

  • LG München I, 30.05.2005 - 16 T 3825/03
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 (Az: 1Z BR 065/04 , abgedruckt in FGPrax 2005, 71 [BayObLG 14.12.2004 - 1 Z BR 65/04] ) die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 26. November 2002 und des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2003 aufgehoben, das Amtsgericht angewiesen, den der Beteiligten zu 2) erteilten Erbschein einzuziehen, sowie die Sache zur neuen Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2) und 4) an das Landgericht München I zurückgewiesen.
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