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   BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02   

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https://dejure.org/2005,754
BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02 (https://dejure.org/2005,754)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2005 - XII ZB 135/02 (https://dejure.org/2005,754)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 (https://dejure.org/2005,754)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs und grobe Unbilligkeit

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 1587c Nr. 1 BGB
    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei grober Unbilligkeit; Familienrecht

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vermögens des Berechtigten

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2455
  • MDR 2005, 1294
  • FamRZ 2005, 1238
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 56/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
    b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).

    a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362).

    Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 aaO).

  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96

    Begriff der groben Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
    Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715).

    Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 und vom 24. Februar 1999 aaO).

  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 67/85

    Herabsetzung des Ausgleichsbetrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgrund

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
    a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362).
  • BGH, 13.07.1994 - VIII ZR 256/93

    Anspurch auf Erteilung eines Buchauszugs - konkludente Fortsetzung eines

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
    Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb des Urteilstatbestandes (BGH Urteil vom 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-RR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung (BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) der Fall ist.
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
    Außerdem konnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldynamik der Versorgungsanrechte bei der VBL im Leistungsstadium (Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) noch nicht berücksichtigen.
  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 115/84

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf Grund grober Unbilligkeit - Gleichmäßige

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
    Das ist z.B. dann der Fall, wenn der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermögen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung verwenden kann und der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 68/90

    Versorgungsausgleich bei im Leistungsstadium volldynamischer Versorgung

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
    Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 und vom 24. Februar 1999 aaO).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 381/03

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Pflicht des

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
    Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb des Urteilstatbestandes (BGH Urteil vom 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-RR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung (BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) der Fall ist.
  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364).

    Allerdings erfordert § 1587 c Nr. 1 BGB für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1239).

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12

    Zugewinnausgleich: Annahme einer unbilligen Härte bei ungewöhnlich langer

    aa) Ob und ggf. in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für § 1587 c BGB aF Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 6 UF 50/12

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss nach § 27 VersAusglG

    Allerdings kann ein zu einer Unbilligkeit führendes Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen nur angenommen werden, wenn die Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten aufgrund seines vorhandenen Vermögens uneingeschränkt abgesichert ist, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 25.05.2005, Az.: XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238, Rn 10 zitiert nach juris; Beschluss vom 24.02.1999, Az.: XII ZB 47/96, FamRZ 1999, 714, Rn 14 zitiert nach juris).
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