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   BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01   

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BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01 (https://dejure.org/2005,1400)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2005 - XII ZB 127/01 (https://dejure.org/2005,1400)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 (https://dejure.org/2005,1400)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - Gegenstand eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - Folgen eines öffentlich-rechtlichen Ausgleichs des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts bereits zuvor ...

  • Judicialis

    VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
    Rechtsfolgen des teilweisen öffentlich-rechtlichen Ausgleichs eins schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Versorgungsausgleichsbetrag bei bereits erfolgtem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu verringern

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Schuldrechtlicher Ausgleich nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2775
  • MDR 2005, 1295
  • FamRZ 2005, 1464
  • FamRZ 2005, 2055 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01
    Die bislang herrschende Meinung, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92), ermittelt den Teilbetrag eines schuldrechtlich auszugleichenden nicht-volldynamischen Anrechts (auf Betriebsrente), der bereits im Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden ist, indem sie den Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts (auf gesetzliche Rente) in den entsprechenden Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts "rückrechnet" (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1379; OLG München FamRZ 1998, 869; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 14; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil VI Rdn. 232; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1587 g Rdn. 3; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 25; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; Rahm/Künkel/Lardschneider Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2003 V 455.3; Borth FamRZ 2001, 877, 887 f.).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 29. September 1999 (aaO) der Steigerung dieses Teilbetrags dadurch Rechnung tragen wollen, daß er diesen (auf das Ehezeitende bezogenen) Betrag mittels des Quotienten hochgerechnet hat, der sich aus dem Verhältnis der aktuellen Rentenwerte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente (hier: 1999) und zum Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 1994) ergibt.

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01
    Die dem Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 BGB zugrunde liegende gesetzliche Fiktion, der für die Betriebsrente ermittelte Barwert werde als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt, führt deshalb zu dem Ergebnis, daß für eine nicht-volldynamische Betriebsrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird, das dem auszugleichenden Anrecht auf Betriebsrente weder nominal entspricht noch - etwa im Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - gleichartig ist, wohl aber (in Höhe des hälftigen Ausgleichsbetrags) ihm gleichwertig ist, wobei freilich diese Gleichwertigkeit durch die typisierende - insbesondere auf die Art der jeweiligen Dynamik beschränkte - Wertermittlung nach der BarwertVO relativiert wird (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1697).

    dd) Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken ist nicht zu verkennen, daß die vom Oberlandesgericht befolgte (zweite) Methode geeignet ist, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen.

  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich von

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01
    Eine - soweit ersichtlich - erstmals vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 2002, 244, 246 f.), Saarbrücken (FamRZ 2003, 614, 615), Stuttgart (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier angefochtenen Entscheidung - auch das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Abzugsposten berücksichtigen, der durch "Entdynamisierung" des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teils der (nicht-volldynamischen Betriebsrente) ermittelt wird.
  • OLG Saarbrücken, 06.06.2002 - 6 UF 80/01

    Bindung des Gerichts an Parteianträge im Verfahren auf schuldrechtlichen

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01
    Eine - soweit ersichtlich - erstmals vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 2002, 244, 246 f.), Saarbrücken (FamRZ 2003, 614, 615), Stuttgart (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier angefochtenen Entscheidung - auch das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Abzugsposten berücksichtigen, der durch "Entdynamisierung" des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teils der (nicht-volldynamischen Betriebsrente) ermittelt wird.
  • OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung;

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1528 veröffentlicht ist, geht zu Recht davon aus, daß Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte sind; für eine neue, auch die gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien umfassende Gesamtbilanzierung ist mithin kein Raum.
  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01
    Eine - soweit ersichtlich - erstmals vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 2002, 244, 246 f.), Saarbrücken (FamRZ 2003, 614, 615), Stuttgart (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier angefochtenen Entscheidung - auch das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Abzugsposten berücksichtigen, der durch "Entdynamisierung" des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teils der (nicht-volldynamischen Betriebsrente) ermittelt wird.
  • OLG Nürnberg, 04.12.2000 - 10 UF 2688/00

    Versorgungsausgleich - Anwartschaften aus Direktzusage der Siemens AG -

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01
    Die bislang herrschende Meinung, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92), ermittelt den Teilbetrag eines schuldrechtlich auszugleichenden nicht-volldynamischen Anrechts (auf Betriebsrente), der bereits im Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden ist, indem sie den Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts (auf gesetzliche Rente) in den entsprechenden Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts "rückrechnet" (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1379; OLG München FamRZ 1998, 869; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 14; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil VI Rdn. 232; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1587 g Rdn. 3; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 25; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; Rahm/Künkel/Lardschneider Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2003 V 455.3; Borth FamRZ 2001, 877, 887 f.).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 152/01

    Ermittlung des Barwertes von Anwartschaften in der Bayerischen

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01
    Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639).
  • BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16

    Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem

    Der geringere Nominalbetrag der umgerechneten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten insbesondere - neben einem gegebenenfalls breiteren Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01, FamRZ 2005, 1464 unter II 2 b cc) - dadurch kompensiert werden, dass sich die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung volldynamisch entwickeln, ihr Wert also stärker steigt als der Wert des auszugleichenden Anrechts (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 33 und S. 89).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

    a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).

    An dieser Methode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523).

    Die Aktualisierung des volldynamischen Teilausgleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam demgegenüber nicht in Betracht, wenn sowohl der öffentlich-rechtliche Teilausgleich als auch der anschließende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung der zum 1. Januar 2003 novellierten Barwert-Verordnung unterfielen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1467).

    Der Senat hat bereits zur ersten Aktualisierung der Barwert-Verordnung im Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht angängig sei, einen unter der Geltung der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten Barwert-Verordnung entdynamisierten Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO, S. 1467).

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04

    Berechnung und Titulierung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

    a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht zuvor teilweise gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.; vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2005, 1545).

    b) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 f.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467).

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 166/04

    Rechtsfolgen des teilweisen Ausgleichs eines nicht volldynamischen

    b) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f. und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324).

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 5/05

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

    a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467).

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 228/03

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung unter

    Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode.
  • BGH, 09.05.2007 - XII ZB 77/06

    Umfang des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer

    Die Berücksichtigung eines bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat nämlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausgeglichene Teilbetrag von der vollen ehezeitlichen Betriebsrente (hier: Zahlbetrag) des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der Teilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrenten der Parteien ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch abzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 ­ XII ZB 127/01 ­ FamRZ 2005, 1464, 1465).
  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 191/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich hinsichtlich einer Betriebsrente;

    Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffentlicht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird.
  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 11 UF 184/05

    Zur Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn eine der

    Die Entscheidung des BGH (NJW 2005, S. 2775), dass nach dem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich einer Betriebsrente unter Geltung der alten Barwertverordnung zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Rückdynamisierung die Ausgleichsrente nur um den aktuellen Wert der dem Berechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachten Anteile zu kürzen sei, gilt gemäß den Einschränkungen der Entscheidung nicht, wenn der Teilausgleich eine nicht volldynamische Rente betrifft und daher das Anrecht des Ausgleichspflichtigen um einen deutlich höheren Betrag gekürzt wird, als auf Seiten des Berechtigten anzurechnen wäre.

    Dann sei zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Rückrechnung der bereits erfolgte Teilausgleich nur mit dem aktuellen Betrag des dem Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachten Anrechts zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, S. 2775).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 16 UF 175/05

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Nachträglicher Eintritt der

    Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und trägt ergänzend vor, dass die Ermittlung der der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsrente unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 25.5.2005 (XII ZB 127/01) zu erfolgen habe.

    Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs richtet sich nach der Entscheidung des BGH v. 25.5.2005 (FamRZ 2005, 1464).

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2007 - 2 UF 53/06

    Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 55/05

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

  • BGH, 06.07.2005 - XII ZB 107/02

    Ausgleich eines unter Geltung der alten BarwertVO durchgeführten

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 6 UF 175/05
  • OLG Frankfurt, 12.09.2006 - 5 UF 166/06

    Vergleich von im Anwartschaftsstadium statischen Versorgungsanrechten mit

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 237/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Berechnung der Startgutschrift unter

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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2005 - XII ZB 105/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2827
BGH, 23.02.2005 - XII ZB 105/04 (https://dejure.org/2005,2827)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2005 - XII ZB 105/04 (https://dejure.org/2005,2827)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 (https://dejure.org/2005,2827)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VAHRG § 1 Abs. 3, BEZNG § 15
    Versorgungsausgleich bei Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt

  • Wolters Kluwer

    Regelung des Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings; Statische und volldynamische Anrechte auf Zusatzversorgung; Ausgleich von begründeten Rentenanwartschaften im Wege des analogen Quasi-Splittings

  • Judicialis

    VAHRG § 1 Abs. 3; ; BEZNG § 15

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VAHRG § 1 Abs. 3; BEZNG § 15
    Ausgleich von Anwartschaften auf Zusatzversorgung bei der Bahnversicherungsgesellschaft Abt. B

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1017
  • MDR 2005, 1055
  • FamRZ 2005, 1464 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 880
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 133/04

    Bewertung von Anrechten der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 105/04
    Richtig ist, daß die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959).
  • BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Grundsätzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der DRV K-B-S seit der Umstellung der Satzung zum 1. Januar 2002 erst im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - FamRZ 2005, 880).
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