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   BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03   

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https://dejure.org/2005,1908
BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03 (https://dejure.org/2005,1908)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2005 - XII ZB 289/03 (https://dejure.org/2005,1908)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 (https://dejure.org/2005,1908)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; BGB § 5; BGB § 1587; VAHRG § 1 Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 2
    Versorgungsausgleich: Einbeziehung vor Ehezeitende bereits gezahlter privater Berufsunfähigkeitsversicherungen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen aus der Vorehezeit in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich; Ermittlung des auszugleichenden Betrages nach der sog. Quotierungsmethode; Möglichkeit der Aufteilung nach vorehelichen und ehelichen ...

  • Judicialis

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5; ; BGB § 1587 b; ; VAHRG § 1 Abs. 2; ; VAHRG § 1 Abs. 3; ; VAHRG § 2; ; VAHRG § 3 b

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung einer vor Ehezeitende gezahlten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich; Berechnung der anzurechnenden Beträge bei verschiedenen Anrechten zugunsten beider Parteien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 93 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 1530
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97

    Rechtskräftige Scheidung - Rentenanwartschaften - Anwartschaft auf

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03
    b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die auszugleichenden Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermitteln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2000, 477).

    b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht auch davon aus, daß bei verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, grundsätzlich die Quotierungsmethode Anwendung findet, wenn diesen entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber stehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 m.w.N.).

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03
    a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisierung, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

    a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die beiden (bis zum 1. Dezember 2004 befristeten) Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, die wegen Eintritts des Versicherungsfalles vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt an den Antragsteller bereits laufend gezahlt wurden, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZB 144/04

    Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03
    c) Indessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden nach deren Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu bewerten sind (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 41/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Dies setzt allerdings voraus, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein Interesse an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung hat, das über das Interesse der Versorgungsträger an gleichmäßiger Belastung hinausgeht, und dass dem Verpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechts verbleibt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 XII ZB 109/91, NJW 1994, 48, FamRZ 1994, 90; vom 13. Dezember 2000 XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477; vom 20. Juli 2005 XII ZB 289/03, FamRZ 2005, 1530).
  • BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01

    Ende der Ehezeit bei mehreren Scheidungsanträgen

    a) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der zutreffenden Ehezeit erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Einbeziehung der befristeten Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 27; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 160).
  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

    b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

    Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f. ).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    d) Bei Aufeinandertreffen mehrerer Anrechte wurden entweder die gleichartigen Anrechte nach § 1587b Abs. 1, Abs. 2 BGB a.F. verrechnet oder aber nach dem Wertverhältnis der erworbenen Anrechte quotiert, wenn nicht das Familiengericht aus besonderen Gründen eine abweichende Zuordnung vornahm (vgl. BGH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 XII ZB 109/91, NJW 1994, 48, FamRZ 1994, 90; vom 13. Dezember 2000 XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477; vom 20. Juli 2005 XII ZB 289/03, FamRZ 2005, 1530).
  • OLG Nürnberg, 20.10.2005 - 10 UF 407/05

    Einbeziehung der privaten Berufsunfähigkeitsrente beim öffentlich-rechtlichen

    Die private Berufsunfähigkeitsrente ist in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. BGH - XII ZB 289/03 - 20.07.2005).

    Dabei ist die bei Ehezeitende bezogene Rente zugleich der Ehezeitanteil (vgl. Gutdeutsch in Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 5. Aufl., 7. Kap., Rdn. 132 und BGH vom 20.07.05, FamRZ 2005, 1530 ).

  • OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 9 UF 80/06

    Versorgungsausgleich geschiedener Ehegatten im Beitrittsgebiet: Einbeziehung

    Voraussetzung für die Einbeziehung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich ist daher, dass aus dieser Versicherung spätestens bei Ehezeitende eine Rentenleistung erbracht wird (BGH, FamRZ 2005, 1530; vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 260, 261 und OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 711).
  • OLG Brandenburg, 11.10.2007 - 9 UF 101/07

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anwartschaften bei der Berliner

    Deshalb ist ein anteiliger Ausgleich der verschiedenen Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach der sog. "Quotierungsmethode" vorzunehmen (vgl.: BGH FamRZ 2001, 89; 2005, 1530; Schellhammer, Familienrecht, 4. A., Rz. 971; OLG Celle, FamRZ 2007, 22; Bamberger/Roth/Gutdeutsch, BGB, § 1 VAHRG Rz. 1).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Barwerts einer betrieblichen

    Obgleich auch Anrechte aus der Absicherung eines Berufsunfähigkeitsrisikos dem Versorgungsausgleich unterliegen, § 2 II Nr. 2 VersAusglG, kommt ein Ausgleich dieser Entnahmebeträge von 1, 5384 Anteilen vorliegend nicht in Betracht, weil damit jährlich wiederkehrend ein Risikoschutz erkauft wurde, der - da das Berufsunfähigkeitsrisiko sich vor Ehezeitende nicht verwirklichte - nicht zur Bildung eines teilungsfähigen Deckungskapitals führte (BGH FamRZ 2005, 1530-1531 mit Verweis auf BGH FamRZ 1993, 299, 301).
  • OLG Oldenburg, 25.06.2007 - 11 UF 39/07

    Versorgungsausgleich im Hinblick auf Versorgungsanrechte zur Abdeckung eines

    Denn die Verrechnung der Gegenanrechte des Ausgleichsberechtigten erfolgt grundsätzlich nicht entsprechend einer bestimmten Rangfolge, sondern nach der sog. Quotierungsmethode (BGH NJW 1994, 4, 49; FamRZ 2001, 477, 478; 2005, 1530 [BGH 20.07.2005 - XII ZB 289/03] ; st. Rspr.; ausführlich dazu Staudinger/Rehme, Neubearb.
  • OLG Brandenburg, 19.02.2006 - 15 UF 169/06

    Zur Ermittlung der Höhe des Versorgungsausgleiches

    Beide Versorgungen des Antragsgegners sind zunächst nach der Quotierungsmethode (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90; 2001, 477; 2005, 1530; 2006, 327) jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe anteilig zum Ausgleich heranzuziehen.
  • OLG Naumburg, 16.03.2007 - 4 UF 61/06

    Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

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