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   OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02   

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https://dejure.org/2005,4920
OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02 (https://dejure.org/2005,4920)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.04.2005 - 1 UF 430/02 (https://dejure.org/2005,4920)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. April 2005 - 1 UF 430/02 (https://dejure.org/2005,4920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    BGB § 1587 b Abs. 5
    Höchstbetrag, angleichungsdynamische Anrechte, aktueller Rentenwert (Ost)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von angleichungsdynamischen und nichtangleichungsdynamischen Anrechten; Wirksamkeit der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften; Umwandlung in Entgeltpunkte

  • Judicialis

    BGB § 1587 b Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Berücksichtigung angleichungsdynamischer Anrechte; Berechnung des Höchstbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    BGB § 1587 b Abs. 5
    Höchstbetrag, angleichungsdynamische Anrechte, aktueller Rentenwert (Ost)

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Keine einheitliche Rechtsmeinung zur Berechnung des Höchstbetrages im Versorgungsausgleich bei angleichungsdynamischen und regeldynamischen Anrechten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1570
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Jena, 18.07.2001 - 1 UF 414/00

    Anwendbarkeit des Rentenwertes "Ost" zur Berechnung des Höchstbetrages gemäß §

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02
    Demgegenüber hat der Antragsgegner in der Ehezeit nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21.01.2002 monatliche angleichungsdynamische Rentenanwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG in Verbindung mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von 296, 31 EUR sowie nach Auskunft der Ärzteversorgung Thüringen vom 18.12.2000 monatliche Versorgungsanwartschaften gemäß der in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB genannten Art in Höhe von 1.429,36 DM (730,82 EUR) erworben, deren Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG genannten Anwartschaften (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2001, 1 UF 414/00; FamRZ 2002, 397).

    Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof bei einem Ausgleich von lediglich angleichungsdynamischen Anrechten bereits entschieden, dass hierbei die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt (BGH, FamRZ 2005, 432; Senatsbeschluss vom 18.07.2001, 1 UF 414/00, FamRZ 2002, 397, so auch OLG Dresden (20. ZS.), FamRZ 2002, 398, OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256).

    Der Senat wendet diese Berechnungsmethode auch auf den vorliegenden Fall an, da hierbei die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt und somit konsequent die Rechtsprechung des Senats zur Höchstbetragsberechnung bei angleichungsdynamischen Anwartschaften fortgesetzt wird (Senatsbeschluss vom 18.07.2001, 1 UF 414/00, FamRZ 2002, 397).

  • OLG Brandenburg, 11.03.2002 - 15 UF 244/00

    Ermittlung des Höchstbetrages bei Übertragung oder Begründung von

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02
    Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof bei einem Ausgleich von lediglich angleichungsdynamischen Anrechten bereits entschieden, dass hierbei die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt (BGH, FamRZ 2005, 432; Senatsbeschluss vom 18.07.2001, 1 UF 414/00, FamRZ 2002, 397, so auch OLG Dresden (20. ZS.), FamRZ 2002, 398, OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256).

    Es wird die Auffassung vertreten, wonach die Bestimmung nach dem aktuellen Rentenwert (West) vorzunehmen und ein darauf anzurechnendes angleichungsdynamisches Anrecht des Ausgleichsberechtigten zuvor mit dem Angleichungsfaktor im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG zu vervielfältigen und ein zu übertragendes oder zu begründendes Anrecht danach durch den Angleichungsfaktor zu dividieren ist (vgl. Kemnade, FamRZ 2002, 1256, zustimmend Borth, FamRZ 2003, 893).

  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90

    Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02
    Es gilt damit ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu BGH, FamRZ 1992, 921).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02
    Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1984, 1214) zwar die Quotierungsmethode zu beachten, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasisplitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind.
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZB 67/00

    Ermittlung des Wertes angleichungsdynamischer Anrechte

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02
    Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof bei einem Ausgleich von lediglich angleichungsdynamischen Anrechten bereits entschieden, dass hierbei die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt (BGH, FamRZ 2005, 432; Senatsbeschluss vom 18.07.2001, 1 UF 414/00, FamRZ 2002, 397, so auch OLG Dresden (20. ZS.), FamRZ 2002, 398, OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256).
  • OLG Dresden, 22.08.2001 - 20 UF 143/01

    Ausgleich angleichungsdynamischer Anwartschaften

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02
    Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof bei einem Ausgleich von lediglich angleichungsdynamischen Anrechten bereits entschieden, dass hierbei die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt (BGH, FamRZ 2005, 432; Senatsbeschluss vom 18.07.2001, 1 UF 414/00, FamRZ 2002, 397, so auch OLG Dresden (20. ZS.), FamRZ 2002, 398, OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256).
  • OLG Jena, 20.08.2003 - 1 UF 366/02

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgungskasse Thüringen

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02
    Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. FamRZ 2003, 1929) der nach Einlegung der Rechtsmittel ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.07.2004 (FamRZ 2004, 1474 ff.) zur Frage der Dynamik der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworbenen Anrechte an und bewertet nunmehr auch die Anwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch.
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02
    Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. FamRZ 2003, 1929) der nach Einlegung der Rechtsmittel ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.07.2004 (FamRZ 2004, 1474 ff.) zur Frage der Dynamik der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworbenen Anrechte an und bewertet nunmehr auch die Anwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch.
  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 178/05

    Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen

    Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der Höchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungsdynamische Anrechte umgerechnet werden ( Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 ; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651) .

    Für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regeldynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG) getrennt voneinander auszugleichen sind ( Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329 ; OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. Götsche FamRZ 2006, 513, 517).

  • BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03

    Bewertung von Versorgungsanrechten bei der Sächsischen Ärzteversorgung;

    Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen, etwa auf dem Gedanken, dass eine der zur Auswahl stehenden Versorgungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen werden kann und der Ausgleichsberechtigte bei einem vorzeitigen Tod des Ausgleichspflichtigen einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen diesen Versorgungsträger nicht mehr durchsetzen muss (Senatsbeschluss vom 25. März 1992, aaO; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571).
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