Weitere Entscheidung unten: OLG München, 19.05.2005

Rechtsprechung
   BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04   

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https://dejure.org/2005,2514
BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04 (https://dejure.org/2005,2514)
BayObLG, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3Z BR 192/04 (https://dejure.org/2005,2514)
BayObLG, Entscheidung vom 03. März 2005 - 3Z BR 192/04 (https://dejure.org/2005,2514)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1836e; FGG § 56g Abs. 3; BSHG § 92c; SGB Xll § 102
    Regress wegen Betreuungskosten auch neben Sozialhilferegress möglich

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückgriff der Staatskasse gegen den Erben, Betreuervergütung

  • Judicialis

    BGB § 1836e; ; BSHG § 92c; ; FGG § 56g Abs. 3; ; SGB XII § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückgriffsanspruch gegen Erben des Betreuten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme für Sozialhilfekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zweck der gesetzlichen Haftungsbegrenzung; Anordnung der Gebrechlichkeitspflegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3731 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1315
  • FGPrax 2005, 120
  • FamRZ 2005, 1590
  • Rpfleger 2005, 427
  • BayObLGZ 2004, 390
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 14.11.2001 - 3Z BR 334/01

    Bestimmung des Nachlasswertes bei Rückgriffsansprüchen der Staatskasse

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Dem entspricht es, dass, wie das Landgericht zu Recht bemerkt, der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den parallel formulierten § 2311 BGB, § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG grundsätzlich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700; Palandt/Diederichsen aaO; Palandt/Edenhofer § 2311 Rn. 3; zum Sozialhilferecht Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 92c Rn. 16, BVerwGE 66, 161/163).

    Aus der Vorschrift folgt zugleich ein Nachrang des Regressanspruchs gegenüber solchen Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren (für eine Begrenzung auf solche Verbindlichkeiten Bienwald aaO), oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700 zu den Begräbniskosten).

  • OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03

    Festsetzung der Betreuervergütung gegen Erben: Beschränkte Erbenhaftung;

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    ee) Auf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ab wann der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen sei - erst mit Erlass des Leistungsbescheids oder bereits mit Erlass eines den Anspruch dem Grunde nach regelnden Verwaltungsakts (so OLG Frankfurt a.Main NJW 2004, 373/374) - kommt es nach der hier vertretenen Auffassung nicht an.
  • BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03

    Neuer Festsetzungsantrag wegen Betreuervergütung nach ursprünglicher

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Dass anders als bei der Bemessung der Sozialhilfe bei der Erfüllung der Aufwendungs- und Vergütungsansprüche durch die Staatskasse die Teilleistungsfähigkeit des Betroffenen gemäß § 1836c, § 1908i BGB unberücksichtigt bleibt, beruht auf der Stellung des Betreuers, dem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten ist (vgl. BayObLGZ 2003, 261/265).
  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 109.81

    Sozialhilfe - Hilfeempfänger - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Dem entspricht es, dass, wie das Landgericht zu Recht bemerkt, der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den parallel formulierten § 2311 BGB, § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG grundsätzlich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700; Palandt/Diederichsen aaO; Palandt/Edenhofer § 2311 Rn. 3; zum Sozialhilferecht Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 92c Rn. 16, BVerwGE 66, 161/163).
  • BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03

    Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung,

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Soweit der Beteiligte zu 2 meint, nur der Aktivbestand des Nachlasses sei zu berücksichtigen, und sich hierfür auf die Senatsentscheidung vom 8.10.2003 (BayObLGZ 2003, 271 ff.) beruft, geht sein Einwand fehl.
  • BayObLG, 05.07.2000 - 3Z BR 149/00

    Vergütung des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Die Mittellosigkeit ist nur Voraussetzung zusätzlicher eigenständiger Ansprüche des Betreuers gegen die Staatskasse (§ 1836a BGB; BayObLGZ 2000, 201).
  • BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99

    Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Soweit der Betreute mittellos ist (§§ 1836c, 1836d BGB), ist er aber weiterhin im Grundsatz gegen einen Rückgriff der Staatskasse geschützt (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLGZ 1999, 362, MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836e Rn. 5).
  • BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12

    Regress der Staatskasse gegen die Erben eines verstorbenen Betreuten wegen

    Mit diesen speziellen Vorschriften, die im nach §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG durchzuführenden Festsetzungsverfahren zu beachten sind, sollen Haftungsbegrenzungsverfahren nach den §§ 1945 ff., 1975 ff. BGB vermieden werden (BayObLG FamRZ 2005, 1590; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 e Rn. 18).

    Insoweit bestehen keine Unterschiede zu den vergleichbar formulierten §§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e Rn. 33 mwN).

    Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den im Rahmen des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen Nachlasswert nicht (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 17).

    Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist diese aber nachrangig gegenüber dem staatlichen Regressanspruch aus § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. den Bestimmungen über die Betreuervergütung (so auch OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 e Rn. 6; jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler 6. Aufl. § 1836 e Rn. 27; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e BGB Rn. 38; HK-BUR/Deinert [Stand: Dezember 2013] § 1836 e BGB Rn. 34; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 1836 e Rn. 11 und § 2311 Rn. 5).

  • OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07

    Tod des Betreuten: Fortsetzung eines Regreßverfahrens gegen die Rechtsnachfolger

    Da der Erbe für die Ansprüche aus § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB und § 92c Abs. 1, 2 BSHG (jetzt: § 102 Abs. 1, 2 SGB XII) kraft Gesetzes nur beschränkt haftet, bedarf es eines Vorbehalts im Vollstreckungstitel, wie in § 780 ZPO vorgesehen, nicht (BayObLG NJW-RR 2005, 1315).

    Beiden Ansprüchen kommt allenfalls der gleiche Rang zu, denn es handelt sich um eine Fürsorgeleistung des Staates, die gegenüber der Leistungsfähigkeit des Betroffenen subsidiär ist (vgl. insoweit BayObLG NJW-RR 2005, 1315 zur Frage des Vorrangs des Kostenersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers nach § 92c BSHG bzw. § 102 SGB XII gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse: auch hier wird von einem gleichen Rang ausgegangen).

  • OLG München, 28.07.2005 - 33 Wx 65/05

    Haftung des Erben für Betreuervergütung - grundbuchmäßig gesicherte Pflicht zur

    Soweit der Betreute mittellos ist (§ 1836c, § 1836d BGB), ist er aber weiterhin im Grundsatz gegen einen Rückgriff der Staatskasse geschützt (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLG FGPrax 2005, 120/121 m.w.N.).

    d) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den parallel formulierten § 2311 BGB, § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG, § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700; FGPrax 2005, 120/121; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1836e Rn.4; Palandt/Edenhofer § 2311 Rn.3; zum Sozialhilferecht Schellhorn/Schellhorn BSHG 16.Aufl. § 92c Rn.16; BVerwGE 66, 161/163).

    Dieser Vorrang ist auch im Rückgriffsverfahren zu berücksichtigen, da anderenfalls das Ziel der Vorschrift verfehlt und die Haftungsbeschränkung unterlaufen würden (vgl. BayObLG FGPrax 2005, 120/121).

  • SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 1039/09

    Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben - Anwendung altes oder

    Es handle sich im Anwendungsbereich des § 102 SGB XII um Ansprüche, die nicht originär gegenüber den Erben entstünden, sondern sich zu Lebzeiten des Betreuten gegen diesen gerichtet hätten und nach dessen Tod als Nachlassverbindlichkeit von diesem herrühre (Hinweis auf Bay. ObLG, NJW-RR 2005, 1315).

    Zu Unrecht berufen sich die Kläger insoweit auf den Beschluss des ehemaligen Bay. Obersten Landesgerichts vom 03.03.2005 - 3 Z BR 192/04 - (= NJW-RR 2005, 1315).

  • OLG München, 28.07.2005 - 33 Wx 66/05
    Soweit der Betreute mittellos ist (§ 1836c, § 1836d BGB), ist er aber weiterhin im Grundsatz gegen einen Rückgriff der Staatskasse geschützt (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLG FGPrax 2005, 120/121 m.w.N.).

    d) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den parallel formulierten § 2311 BGB, § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG, § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700; FGPrax 2005, 120/121; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1836e Rn.4; Palandt/Edenhofer § 2311 Rn.3; zum Sozialhilferecht Schellhorn/Schellhorn BSHG 16.Aufl. § 92c Rn.16; BVerwGE 66, 161/163).

    Dieser Vorrang ist auch im Rückgriffsverfahren zu berücksichtigen, da anderenfalls das Ziel der Vorschrift verfehlt und die Haftungsbeschränkung unterlaufen würden (vgl. BayObLG FGPrax 2005, 120/121).

  • LG Saarbrücken, 29.12.2008 - 5 T 385/07
    Dementsprechend ist der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB unter Rückgriff auf die parallel formulierten § 2311 BGB und § 92 c Abs. 2 S. 2 BSHG bzw. § 102 SGB XII grundsätzlich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln (OLG Frankfurt, NJW 2004, 373 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 12; BayObLG, FamRZ 2005, 1590 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 9, jeweils m.w.N.).

    Demgegenüber hat das BayObLG (vgl. den Beschluss vom 03.03.2005, FamRZ 2005, 1590, zitiert nach juris, Rdnr. 13 ff) den Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 92 c BSHG bzw. § 102 SGB XII mangels Vorrangigkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit akzeptiert.

    Die Frage, wie die Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers zu behandeln sind, die durch die Gewährung der Sozialhilfe als Darlehen begründet wurden, hat das BayObLG ausdrücklich offen gelassen (vgl. den Beschluss vom 03.03.2005, a.a.O., Rdnr. 18).

  • LG Münster, 24.08.2020 - 5 T 339/20
    Die Grenzen der Inanspruchnahme des Erben sind vielmehr in §§ 1836e Abs. 1 S. 2, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB selbstständig geregelt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3.3.2005 - 3Z BR 192/04, NJW-RR 2005, 1315, beck-online).

    Zu den nachrangigen Verbindlichkeiten zählen beispielhaft auch die Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 3.3. 2005 - 3Z BR 192/04, NJW-RR 2005, 1315, beck-online).

    Der Anspruch auf Betreuervergütung bestand demgegenüber bereits zu Lebzeiten der Betroffenen und richtete sich gegen diese, auch wenn sie zum damaligen Zeitpunkt kein Vermögen oberhalb der Schongrenze hatte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3.3.2005 - 3Z BR 192/04, NJW-RR 2005, 1315, beck-online).

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Rechtsprechung
   OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12746
OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05 (https://dejure.org/2005,12746)
OLG München, Entscheidung vom 19.05.2005 - 33 Wx 78/05 (https://dejure.org/2005,12746)
OLG München, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 33 Wx 78/05 (https://dejure.org/2005,12746)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht

    Freiwilligkeitserklärung des Betroffenen

  • Judicialis

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
    Aufhebung der Genehmigung geschlossener Unterbringung bei verlässlicher Erklärung freiwilligen Aufenthalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Aufhebung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Vormundschaftsgericht bei Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen; Einwilligung des Betroffenen in seine Unterbringung in ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1590 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 05.05.1998 - 3Z BR 103/98

    Beachtung der Verhältnismäßigkeit bezüglich des Grundrechts der persönlichen

    Auszug aus OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05
    Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1329).

    Eine bereits getroffene Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben (BayObLGZ 1998, 116/118 = FamRZ 1998, 1329; Marschner/ Volckart Freiheitsentziehung und Unterbringung 4. Aufl. S. 110).

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 15/96

    Einwilligung eines Betreuten in seine Unterbringung in eine geschlossene

    Auszug aus OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05
    Dann liegt keine Freiheitsentziehung vor; eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (BayObLGZ 1996, 34 = FamRZ 1996, 1375 m. w. N.).
  • BayObLG, 21.11.2001 - 3Z BR 319/01

    Voraussetzungen zivilrechtlicher Unterbringung

    Auszug aus OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05
    Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfGE NJW 1998, 1774/1775; BayObLG FamRZ 2002, 908/909).
  • LG Oldenburg, 05.02.1987 - 5 T 58/87
    Auszug aus OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05
    Allerdings setzt das voraus, dass der Betroffene sich ernsthaft und verlässlich mit der Unterbringung einverstanden erklärt (BayObLG a.a.O.; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 57/58; LG Oldenburg NJW 1987, 1953; Marschner/Volckart a.a.O.; Zimmermann Bayerisches Unterbringungsgesetz Art. 1 Rn. 19).
  • BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94

    Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05
    Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618 m.w.N.).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05
    Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Beschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05
    Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfGE NJW 1998, 1774/1775; BayObLG FamRZ 2002, 908/909).
  • OLG Hamburg, 30.07.1990 - 2 Wx 66/90
    Auszug aus OLG München, 19.05.2005 - 33 Wx 78/05
    Allerdings setzt das voraus, dass der Betroffene sich ernsthaft und verlässlich mit der Unterbringung einverstanden erklärt (BayObLG a.a.O.; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 57/58; LG Oldenburg NJW 1987, 1953; Marschner/Volckart a.a.O.; Zimmermann Bayerisches Unterbringungsgesetz Art. 1 Rn. 19).
  • OLG München, 10.08.2007 - 33 Wx 154/07

    Unterbringung einer Alkoholabhängigen bei Krankheitsuneinsichtigkeit und

    Die Aufhebung der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung konnte daher auch nicht auf die Einwilligungserklärung der Betroffenen gestützt werden (vgl. auch Senatsentscheidung vom 19.5.2005, 33 Wx 078/05).
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