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   OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04   

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OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04 (https://dejure.org/2005,1598)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2005 - 15 W 117/04 (https://dejure.org/2005,1598)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Februar 2005 - 15 W 117/04 (https://dejure.org/2005,1598)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines nicht auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins; Beurteilung der Erbfolge zwischen einem Moslem und einem Nicht-Moslem nach ägyptischen Recht; Erteilung eines auf in Deutschland befindliches Vermögen ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Ankündigung der Erteilung eines bestimmten Erbscheins durch sog. Vorbescheid; Internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte; Grundsatz des Gleichlaufs; Selbstständige Anfechtbarkeit eines Vorbescheides mit der Beschwerde; Entscheidung der ...

  • Judicialis

    FGG § 12; ; FGG § 19; ; FGG § 27; ; FGG § 29; ; BGB § 2369; ; KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 131 Abs. 2

  • rewis.io
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Ordre public-Verstoß des Erbverbots der Religionsverschiedenheit sowie der Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Erben: Voraussetzungen und Folgen der Anwendung von Art. 6 EGBGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EGBGB Art. 6, 25; GG Art. 3, 14; BGB § 2369
    Anwendung des ordre public bei Erbrechtsausschluss ausländischen Rechts mit religiös diskriminierendem Charakter (islamisch-sunnitisches Erbrecht)

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Ordre public-Verstoß des Erbverbots der Religionsverschiedenheit sowie der Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Erben: Voraussetzungen und Folgen der Anwendung von Art. 6 EGBGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1705
  • Rpfleger 2005, 537
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
    Es kommt danach allein darauf an, ob die Anwendung ausländischen Rechts auf den konkreten Sachverhalt gegen tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere auch gegen die deutsche Verfassung, verstößt, und zwar auch dann, wenn man die Gleichstellung des ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner Rechtsordnung berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 58, 75; BGHZ 60, 78; FamRZ 1993, 316, 317; MüKo/Sonnenberger, 3.Aufl., Art. 6 EGBGB Rdn. 44, 47; Bamberger/Roth/Lorenz, BGB, Stand 2003, Art. 6 EGBGB Rdn. 9).

    Es bedarf vielmehr der weiteren Prüfung, ob das betreffende Grundrecht nach seinem Inhalt und Zweck uneingeschränkte Geltung auch für den konkreten Sachverhalt mit seinen ausländischen Bezügen beansprucht (BVerfGE 31, 58, 76f; BGH FamRZ 1993, 316, 317).

    - welchen Inlandsbezug der zu regelnde Sachverhalt aufweist (BVerfGE 31, 58, 77; BGH aaO), sowie in diesem Rahmen, ob das ausländische Recht durch andere Bestimmungen die aus deutscher Sicht grundrechtswidrige Benachteiligung in einer Weise ausgleicht, dass dem Sinn des Grundrechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen wird (vgl.hierzu Staudinger/Dörner, BGB, Neubarb. 2000, Art. 25 EGBGB Rdn. 676, 683).

    Angesichts des Umstandes, dass das Grundgesetz und hier im Besonderen die Grundrechte als Spitze der deutschen Normenhierachie jede Ausübung deutscher Staatsgewalt binden, kann eine Beschränkung der Grundrechtsanwendung nur aus dem Grundgesetz selbst hergeleitet werden (BVerfGE 31, 58, 72ff).

  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
    Da die Vorschrift als wesentliches Element die Testierfreiheit des Erblassers (BVerfG NJW 2004, 2008, 2010), also die Befugnis seinen Nachlass durch eigene Willensentschließung zu regeln, schützt, ist sie hier nur berührt, wenn es tatsächlich zu einer Willensentschließung des Erblassers gekommen ist, die inhaltlich den Rechtsfolgen des ausländischen Rechts entspricht.

    Die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Erblassers wird allenfalls dann überschritten, wenn durch die Gestaltung des Erblasserwillens in gänzlich unzumutbarer Weise in den Kernbereich von Grundrechten potentieller Erben eingegriffen wird (BVerfG NJW 2004, 2008ff).

  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 18/92

    Ordre public und Sorgerecht des Vaters nach Ehescheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
    Es kommt danach allein darauf an, ob die Anwendung ausländischen Rechts auf den konkreten Sachverhalt gegen tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere auch gegen die deutsche Verfassung, verstößt, und zwar auch dann, wenn man die Gleichstellung des ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner Rechtsordnung berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 58, 75; BGHZ 60, 78; FamRZ 1993, 316, 317; MüKo/Sonnenberger, 3.Aufl., Art. 6 EGBGB Rdn. 44, 47; Bamberger/Roth/Lorenz, BGB, Stand 2003, Art. 6 EGBGB Rdn. 9).

    Es bedarf vielmehr der weiteren Prüfung, ob das betreffende Grundrecht nach seinem Inhalt und Zweck uneingeschränkte Geltung auch für den konkreten Sachverhalt mit seinen ausländischen Bezügen beansprucht (BVerfGE 31, 58, 76f; BGH FamRZ 1993, 316, 317).

  • OLG Hamm, 29.04.1992 - 15 W 114/91
    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
    Im Grundsatz gilt nämlich, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte nur gegeben ist, soweit deutsches materielles Erbrecht anwendbar ist (sog. Gleichlaufgrundsatz; vgl. etwa OLG Köln OLGR 1992, 201, 202 = DNotZ 1993, 171f; OLG Zweibrücken OLGR 1998, 13, 14 = FGPrax 1997, 192; ZEV 2001, 488f; KG KGR 2000, 363; BayObLGR 2003, 262 = RPfleger 2003, 435; Senat IPrax 1994, 49, 51 = FamRZ 1993, 111ff).

    Soweit die Entscheidung des Senats vom 29.04.1992 (FamRZ 1993, 111 = IPrax 1994, 49) anders verstanden werden könnte, wird hieran nicht festgehalten.

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
    Dies bedeutet bezogen auf den deutschen Gesetzgeber, dass der ihm im Rahmen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) eingeräumte Beurteilungsspielraum, welche Umstände unter sachlichen Gesichtspunkten als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung herangezogen werden können, dahingehend eingeschränkt ist, dass die in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG genannten Eigenschaften einer Person oder Gruppe als derartige sachliche Kriterien ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 10, 59, 73; 23, 98, 107; NJW 1983, 1968, 1970; 1992, 964, 965).

    - ggf. ob die ausländische Norm mit dem menschenrechtsbezogenen Kernbereich des Grundrechts oder eher mit einem aus diesem abgeleiteten Gestaltungsauftrag kollidiert (zu unterschiedlichen Funktionen des Art. 3 GG vgl. BVerfG NJW 1992, 964, 965) und insbesondere.

  • BGH, 21.04.1993 - XII ZB 96/92

    Ordre puplic bei ausländischer Scheidungsfolgereglung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
    Zu denken ist auch an die Konstellationen, dass die Anwendung des fraglichen Rechtssatzes die Zustimmung aller Betroffenen findet (Riering ZEV 1998, 455, 457), oder das Ergebnis seiner Anwendung im konkreten Fall auch ohne die tatbestandliche Anknüpfung an das religiöse Bekenntnis eintreten würde (zur Erforderlichkeit einer Ergebnisprüfung vgl. BGH NJW-RR 1993, 962, 963).
  • BayObLG, 09.03.1981 - BReg. 1 Z 82/80
    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
    Denn die Ankündigung der Erteilung eines bestimmten Erbscheins durch sog. Vorbescheid wird in Rechtsprechung und Literatur bei unklarer und schwer zu beurteilender Sach- und Rechtslage gerade deshalb für zulässig erachtet, weil die Rechtscheinswirkung unrichtiger Erbscheine und ihre nachträgliche Einziehung vermieden werden sollen (BGHZ 20, 255 f., BayObLG NJW 1981, 1280; FamRZ 1981, 710 sowie FamRZ 1986, 604, 606; ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BGH, 18.06.1970 - IV ZB 69/69

    Elterliche Gewalt des Vaters (Italien)

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
    Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht bei der Entscheidung der Frage, ob die Anwendung des ägyptischen Erbrechts im vorliegenden Fall gegen den deutschen "ordre public" verstößt, nicht auf einen abstrakten Verstoß gegen Verfassungsgebote, sondern darauf abgestellt, ob im konkreten Fall das Ergebnis der Anwendung ägyptischen Rechts in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen unter Einschluss der Grundrechte stehen würde (BGHZ 50, 370; 54, 123; Urteil vom 06.10.2004 -XII ZR 225/01-, zitiert nach juris Ziff. 41; Senat aaO S. 52).
  • BGH, 21.04.1993 - XII ZR 248/91

    Pflichtteilsanspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten -

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
    Nach wohl überwiegender Auffassung zählt das Bestehen eines familiären Pflichtteils- oder Noterbenrechts nicht zum deutschen ordre public (im Erg. BGH NJW 1993, 1920, 1921; OLG Köln FamRZ 1976, 170; Palandt/Heldrich, aaO Rdn. 30).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 225/01

    Anwendung religiösen Rechts durch deutsche Gerichte; Scheidung einer Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04
    Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht bei der Entscheidung der Frage, ob die Anwendung des ägyptischen Erbrechts im vorliegenden Fall gegen den deutschen "ordre public" verstößt, nicht auf einen abstrakten Verstoß gegen Verfassungsgebote, sondern darauf abgestellt, ob im konkreten Fall das Ergebnis der Anwendung ägyptischen Rechts in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen unter Einschluss der Grundrechte stehen würde (BGHZ 50, 370; 54, 123; Urteil vom 06.10.2004 -XII ZR 225/01-, zitiert nach juris Ziff. 41; Senat aaO S. 52).
  • BayObLG, 27.08.1985 - BReg. 1 Z 20/85
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BGH, 17.09.1968 - IV ZB 501/68

    Legitimation von Ehebruchskindern

  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

  • LG München I, 24.03.1998 - 16 T 21120/96
  • OLG Brandenburg, 19.03.1998 - 10 Wx 7/97

    Weitere Beschwerde in einem Erbscheinverfahren; Anzuwendendes Recht bei einer

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

  • OLG Köln, 20.12.1993 - 2 Wx 26/93

    Erbscheinsverfahren; Echtes FGG-Verfahren; Beschwerdeinstanz; Hilfsantrag ;

  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81

    Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

  • BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97

    Wirksamkeit und Auslegung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach

  • OLG Zweibrücken, 27.09.2001 - 3 W 124/01

    Einziehung eines unbeschränkt erteilten Fremdrechtserbscheins

  • OLG Köln, 24.02.1992 - 2 Wx 41/91

    Todeszeitpunkt; gleichzeitiger Tod (Doppelmord); Erbstatut

  • BayObLG, 27.03.1991 - BReg. 1a Z 80/88

    Anwendbarkeit deutschen Erbrechts; Testierunfähigkeit des Erblassers; Verteilung

  • BayObLG, 27.03.2003 - 1Z BR 7/03

    Formerfordernisse bezüglich eines im Ausland errichteten Testaments -

  • BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21

    Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des

    (e) Entgegen der Ansicht der Revision steht diesem Verständnis ferner nicht entgegen, dass frühere Entscheidungen das Bestehen eines familiären Pflichtteils- und Noterbrechts nicht zum deutschen ordre public gezählt und das Fehlen eines Pflichtteils im ausländischen Recht nicht beanstandet haben (vgl. RG JW 1912, 22; BGH, Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR 248/91, NJW 1993, 1920 [juris Rn. 14]; OLG Hamm ZEV 2005, 436 [juris Rn. 48 ff.]; OLG Köln FamRZ 1976, 170, 172).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08

    Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des

    Abzustellen ist dabei immer darauf, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall in untragbarem Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stünde - nicht lediglich abstrakt etwa gegen Verfassungsgebote verstieße -, und zwar auch dann, wenn man die Gleichstellung des ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner Rechtsordnung berücksichtigt (OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/437; Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl. 2008, Art. 6 EGBGB Rdnr. 4 f. m.w.Nachw.).

    Jene Verschiedenheit verstößt gegen Artikel 3 Abs. 2 S. 1 GG in seinem menschenrechtsbezogenen Kernbereich (dazu OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/438).

    Mit anderen Worten müsste sich positiv feststellen lassen, dass die gesetzliche Erbfolge nach dem Heimatrecht dem Willen des Erblassers entsprach (so auch ausdrücklich OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/439 und noch enger 240; Dörner ZEV 2005, S. 440/441).

    Auf eine solche konkrete Betrachtung kommt es aber an, die Kompensation muss auch tatsächlich zum Tragen kommen (OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/438 m.w.Nachw.).

    Dies verstieße gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (eingehend OLG Hamm ZEV 2005, S. 436 ff.).

  • OLG Köln, 22.04.2021 - 24 U 77/20

    Anspruch auf Auskunft über den Bestand und den Wert eines Nachlasses; Anwendung

    Soweit die ältere Rechtsprechung (vgl. RG JW 1912, 22; BGH, NJW 1993, 1921; OLG Köln, FamRZ 1976, 170 ff.; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1705) noch angenommen hat, dass das Bestehen eines famliären Pflichtteils- und Noterbrechts nicht zum deutschen ordre public zählt, hält der Senat dies auf der Grundlage des von dem Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung dargelegten Verständnisses von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr für vertretbar (so wohl auch KG, NJW-RR 2008, 1109, 1111).
  • OLG München, 08.12.2020 - 31 Wx 248/20

    Umgehung der geschlechterbezogenen Diskriminierung im Erbrecht über

    (2) Die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB setzt voraus, dass nicht nur abstrakt die ausländische Regel selbst, sondern das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall in so starkem Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und denen in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGHZ 118, 312/330; KG NJW-RR 2008, 1109/1111; OLG Hamm FamRZ 1993 111/114; OLG Hamm ZEV 2005, 436).

    An Inhalt und Ernstlichkeit eines solchen Erblasserwillens dürfen keine relevanten Zweifel verbleiben (OLG Hamm ZEV 2005, 436).

  • OLG Frankfurt, 10.05.2010 - 20 W 3/10

    Ägyptisches Erbrecht: Verstoß gegen den deutschen ordre public wegen

    Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für die Erbfolge ägyptisches Recht maßgeblich ist, da der Erblasser zur Zeit seines Todes ägyptischer Staatsangehöriger war (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) und das ägyptische Recht in seinen Kollisionsnormen die Verweisung uneingeschränkt annimmt (Art. 19 ägypt. ZGB; Ferid/ Firsching/ Dörner/ Hausmann, Internationales Erbrecht, Ägypten, Grdz C Rn 9; OLG Hamm, ZEV 2005, 436 ff mit Anm. von Lorenz).

    Hinsichtlich des ordre-public-Verstoßes können sich die Beteiligten zu 1) - 4) auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1993, 111) berufen, denn das OLG Hamm ist von seiner insoweit etwas engeren Bewertung (vgl. kritisch auch die Entscheidungsbesprechung von Dörner, IPRax 1994, 33 ff) in der bereits genannten Entscheidung vom 28.02.2005 (ZEV 2005, 436 ff) abgerückt (vgl. hierzu Anm. von Lorenz, ebenda).

  • KG, 26.02.2008 - 1 W 59/07

    Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem

    Maßgebend ist das ägyptische Gesetz Nr. 77/1943 über die Erbfolge (im Folgenden: ägErbG, wiedergegeben bei Ferid/Scholz, a.a.O.); die in Art. 7 ägErbG genannten Berufungsgründe sind abschließend (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2005, 1705, 1707; Ferid/Scholz, a.a.O., Rn. 21, 34, 79; Pattar, Islamisch inspiriertes Erbrecht und deutscher Ordre public, S. 251).
  • KG, 05.10.2010 - 1 W 45/09

    Erbrecht der UDSSR: Qualifizierung als privates Erbrecht; gesetzliches Erbrecht

    Die Vorbehaltsklausel kommt nur zur Anwendung, wenn der zu beurteilende Tatbestand einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist, wobei die Anforderungen um so geringer sind, je stärker die ausländische Norm gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen hier zu Lande verstößt (BGHZ 118, 312, 349; OLG Hamm, ZEV 2005, 436, 438 f.; Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 6 EGBGB Rn. 6; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 900, 903 Tz 73; BVerfGE 31, 58, 73 ff.).
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