Rechtsprechung
BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 86/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfaren
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1896 Abs. 1; FGG § 69g Abs. 5 FGG
Anhörungspflicht bei Betreuerbestellung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nürnberg - XVII 1484/03
- LG Nürnberg-Fürth, 04.03.2004 - 13 T 1256/04
- BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 86/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 2017 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01
Zweifel, ob der vorgeschlagene Betreuers, dem wirklichen Willen des Betroffenen …
Auszug aus BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 86/04
In diesem Fall hat das Beschwerdegericht die maßgebenden Gründe darzulegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Anhörung keinerlei verwertbare Erkenntnisse für die Entscheidung hätte erbringen können (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1555; OLG Hamm FamRZ 2000, 494;… Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69g FGG Rn. 49). - BayObLG, 28.02.2003 - 3Z BR 18/03
Betreuungsrecht: Beschwerde gegen Betreuerbestellung - Anhörungspflicht
Auszug aus BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 86/04
Haben sich zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Beschwerdeentscheidung die Verhältnisse geändert oder sind wesentliche neue Tatsachen vorgetragen oder zu erörtern, die für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Betreuung erheblich sind, ist aber in jedem Fall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen (Senatsbeschluss vom 28.2.2003, Az. 3Z BR 18/03 = FamRZ 2003, 1043 [Ls.];… Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 69g FGG Rn. 26;… Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 69g Rn. 29;… Damrau/Zimmermann § 69g FGG Rn. 50;… Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69g FGG Rn. 34). - VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
Auszug aus BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 86/04
Das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gibt zum einen den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, und es untersagt dem Gericht zum anderen, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (VerfGH 50, 60/62; 46, 293/296). - BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 358/97
Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts
Auszug aus BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 86/04
Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 454/455). - OLG Hamm, 13.07.1999 - 15 W 145/99
Auszug aus BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 86/04
In diesem Fall hat das Beschwerdegericht die maßgebenden Gründe darzulegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Anhörung keinerlei verwertbare Erkenntnisse für die Entscheidung hätte erbringen können (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1555; OLG Hamm FamRZ 2000, 494;… Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69g FGG Rn. 49).
- OLG München, 02.06.2005 - 33 Wx 47/05
Sachverständige Begutachtung eines beharrliche schweigenden Betroffenen bei …
Hatten sich zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Beschwerdeentscheidung die Verhältnisse geändert oder sind wesentliche neue Tatsachen vorgetragen oder zu erörtern, die für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Betreuung erheblich sind, ist aber in jedem Fall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen (BayObLG BtPrax 2004, 197). - OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 20 W 331/07
Betreuung: Einholung eines Sachverständigengutachtens über Betreuungsbedarf durch …
Zunächst hätte das Landgericht über die Beschwerde nicht ohne eine persönliche Anhörung des Betroffenen befinden dürfen (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 2004, 197).
Rechtsprechung
LG Koblenz, 23.09.2004 - 2 T 613/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütungsanspruch eines Betreuers für betreuungslose Zwischenzeiten; Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Betreuers
- Bt-Recht
Vergütung bei Vakanz in Verlängerung der Betreuung, Ersatz der notwendigen Aufwendungen, Vergütung bei Vakanz in der Betreuerbestellung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Cochem, 09.08.2004 - 4 XVII 56/02
- LG Koblenz, 23.09.2004 - 2 T 613/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 2017 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 12.12.2001 - 16 Wx 246/01
Keine Betreuervergütung für Tätigkeiten nach Beendigung der Betreuung
Auszug aus LG Koblenz, 23.09.2004 - 2 T 613/04
Das OLG Köln vertritt die Ansicht, dass der Betreuer, der bei ausdrücklich bis zu einem bestimmten Datum befristeten Betreuung seine Tätigkeit über diesen Tag hinaus in der Erwartung fortsetze, es werde auch für die Zukunft Betreuung angeordnet werden, jedenfalls dann keine Vergütung für diese fortgesetzte Tätigkeit verlangen könne, wenn schließlich doch keine Verlängerung der Betreuung angeordnet werde (OLGR Köln 2002, 142).Sie müssen vielmehr im ordentlichen streitigen Verfahren geltend gemacht und durchgesetzt werden (OLGR Köln 2002, 142).
- OLG Brandenburg, 02.08.2001 - 11 Wx 20/01
Vergütung der Tätigkeit eines Vereinsbetreuers
Auszug aus LG Koblenz, 23.09.2004 - 2 T 613/04
Der Zahlungsanspruch bestehe in entsprechender Anwendung von §§ 1835 Abs. 4, 1836 a BGB gegen die Staatskasse (LG Cottbus FamRZ 2004, 401 im Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2001, Az: 11 Wx 20/01 ). - LG Cottbus, 27.08.2003 - 7 T 516/02
Auszug aus LG Koblenz, 23.09.2004 - 2 T 613/04
Der Zahlungsanspruch bestehe in entsprechender Anwendung von §§ 1835 Abs. 4, 1836 a BGB gegen die Staatskasse (LG Cottbus FamRZ 2004, 401 im Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2001, Az: 11 Wx 20/01 ). - BayObLG, 17.01.2001 - 3Z BR 393/00
Vergütung des Betreuers vor seiner Bestellung
Auszug aus LG Koblenz, 23.09.2004 - 2 T 613/04
Dies schließt eine rückwirkende Bestellung ohne Ausnahme aus (BayObLG FamRZ 2001, 575).
- LG Koblenz, 19.10.2004 - 2 T 655/04
Anspruch auf Vergütung nebst Aufwendungsersatz eines Betreuers; Angemessene …
Dieser zuletzt genannten Ansicht kann sich die Kammer nicht anschließen (vgl. Beschluss vom 23. September 2004; Az. 2 T 613/04 ).