Rechtsprechung
   BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4797
BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02 (https://dejure.org/2004,4797)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2004 - X ZR 25/02 (https://dejure.org/2004,4797)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - X ZR 25/02 (https://dejure.org/2004,4797)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4797) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Anforderungen an einen Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks; Zweckverfehlung einer Schenkung

  • Judicialis

    BGB § 527; ; BGB § 528; ; BGB § 530; ; BGB § 530 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 2. Fall; ; ZPO § 286; ; ZPO § 561 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 530 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
    Rückforderung einer Schenkung wegen schwerer Verfehlung des Beschenkten und wegen Zweckverfehlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückforderungsrecht bei Zweckschenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 337
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 166/64

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs -

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02
    Diese sind anwendbar, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 BGB liegt (BGH, Urt. v. 23.02.1968 - V ZR 166/64, MDR 1968, 482; vgl. auch Urt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, JR 1972, 244).
  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 67/82

    Zur Rückforderung einer Zweckschenkung

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02
    Damit können Zweckschenkungen vorgelegen haben, bei denen bei Nichterreichen des Zwecks dem Kläger ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 2. Fall BGB zustehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1983 - V ZR 67/82, NJW 1984, 233; Kollhosser in MünchKomm., BGB, 3. Aufl., § 525 Rdn. 4 m.w.N.; a.A. Lieb in MünchKomm., BGB, 4. Aufl., § 812 Rdn. 213).
  • BGH, 27.09.1991 - V ZR 55/90

    Feststellung schwerer Verfehlung des Beschenkten durch Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02
    Die den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks regelnde Bestimmung des § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; Senat BGHZ 145, 35, 38).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02
    Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird dabei durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. 31.05.1990 - I ZR 233/88, NJW 1991, 1478 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98

    Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02
    Die den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks regelnde Bestimmung des § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; Senat BGHZ 145, 35, 38).
  • BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02
    Diese sind anwendbar, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 BGB liegt (BGH, Urt. v. 23.02.1968 - V ZR 166/64, MDR 1968, 482; vgl. auch Urt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, JR 1972, 244).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02
    Über die Revision ist, da der Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden; sachlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 23/86

    Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.02.1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557).
  • BGH, 22.01.1993 - V ZR 165/91

    Vorstellungen über Umfang der Löschungsbewilligung als Geschäftsgrundlage bei

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02
    Folge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist zwar in erster Linie eine Anpassung des Vertrags an die veränderte Lage; ihm kann aber im Einzelfall auch durch eine Auflösung des Vertrags und dessen Rückabwicklung Rechnung zu tragen sein (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.1993 - V ZR 165/91, NJW 1993, 1641).
  • BGH, 28.10.1982 - IX ZR 62/82

    Möglichkeit des Widerrufs einer Schenkung innerhalb einer Ehe - Widerruf einer

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02
    Die den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks regelnde Bestimmung des § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; Senat BGHZ 145, 35, 38).
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    (3) Ebenso wie bei dem in § 528 BGB gesetzlich geregelten Spezialfall einer Störung der Geschäftsgrundlage (BGH Urteile vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475 und vom 5. Oktober 2004 - X ZR 25/02 - FamRZ 2005, 337, 338) verhält es sich dann, wenn ein Vertrag über eine Grundstücksschenkung gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen ist, dass an den Schenker eine teilweise Rückerstattung in Form einer Geldzahlung des Zuwendungsempfängers oder gar eine dingliche Rückgewähr vorzunehmen ist.
  • OLG Celle, 18.11.2021 - 8 U 123/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung; Behördlich angeordnete

    Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12; BGH, Versäumnisurteil vom 5. Oktober 2004 - X ZR 25/02; BGH, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2015 - 2 U 47/14

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks: Gemischte Schenkung über ein

    Die Zweckerreichung ist dann, wenn sie vom übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien umfasst ist, übereinstimmende Geschäftsgrundlage beider Vertragsparteien geworden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 05. Oktober 2004 - X ZR 25/02 -, FamRZ 2005, 337; Urt. v. 23. September 1983 - V ZR 67/82 -, WM 1983, 1194; siehe auch BGH, Urt. v. 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 -, NJW 2012, 2728; Urt. v. 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 -, NJW 2001, 1204, m.z.w.N.; Koch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 516, Rdnr. 28, 29, m.w.N.; Sefrin, aaO, Rdnr. 65 ff, m.w.N.; siehe auch OLG Hamm, aaO).
  • OLG Frankfurt, 20.04.2017 - 13 U 118/10

    Schenkungswiderruf bei vorweggenommener Erbfolge

    Die Anwendbarkeit des Schenkungsrechts und damit auch der Sondervorschrift des § 530 BGB über den Widerruf der Schenkung schließt die gleichzeitige Anwendbarkeit der - in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls grundsätzlich in Betracht kommenden - Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2004, Az. X ZR 25/02, recherchiert nach juris, dort Rn. 10).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.07.2005 - 7 Sa 4/05

    Aktienerwerb von Muttergesellschaft durch Arbeitnehmer der Tochter - nicht

    Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird dabei durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen (z. B. BGH, Urteil vom 05.10.2004 - X ZR 25/02 - FamRZ 2005, 337 f, zu III 3 der Gründe), bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen und dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut.
  • OLG Koblenz, 06.10.2005 - 5 U 1220/04

    Rückforderung ehebedingter Zuwendungen durch Dritte bei Scheitern der Ehe

    Es kommt auf eine wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschenkten im Vergleich mit dem gesamten Verhalten des Schenkers an (vgl. BGH FamRZ 2005, 337 ; BGH NJW 2002, 2461 ; BGH NJW 1992, 183 ).
  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 12 ZB 10.1966

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Insoweit brauchte das Verwaltungsgericht auf das weitere Vorbringen hinsichtlich des Zwecks der Vermögensübertragung nicht einzugehen, zumal damit wegen der Möglichkeit einer zweckgebundenen Schenkung (vgl. BGH vom 5.10.2004 FamRZ 2005, 337/338) oder einer zweckgebundenen, freiwilligen Unterhaltsgewährung (vgl. BGH vom 6.11.1985 NJW-RR 1986, 426/427) nichts über den Charakter des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts gesagt ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht