Rechtsprechung
| BGH, 15.12.2004 - XII ZR 121/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578 Abs. 1, 1610 Abs. 1, 1615 l Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; MuSchG §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1, 13
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter durch "Halbteilungsgrundsatz" begrenzt
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578 Abs. 1, 1610 Abs. 1, 1615 l Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; MuSchG §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1, 13
Unterhaltsbemessung für nichteheliche Mutter - NWB SteuerXpert START
- fr-blog.com
Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (9)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt
- 123recht.net (Pressemeldung, 16.12.2004)
Unterhaltsanspruch nicht-ehelicher Mütter begrenzt // Erneut Gleichstellung mit geschiedenen Eltern
- wkdis.de (Kurzinformation)
Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist stets auf den Betrag begrenzt, der dem unterhaltspflichtigen Vater selbst verbleibt
- t-anwaelte.de (Kurzinformation)
Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt
- nomos.de
, S. 4 (Kurzinformation)
Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter zur Höhe durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt
- finanztip.de (Kurzinformation)
Unterhalt der nicht verheirateten Mutter
- klemmpartner.de (Pressemitteilung)
Unterhalt der nicht verheirateten Mutter
Besprechungen u.ä.
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 15.12.2004, XII ZR 121/03 (Maß des der nicht verheirateten Mutter zu gewährenden Unterhalts - § 1577 II BGB)" von RiAG Roger Schilling, zzt. Wiss.Mit. beim BVerfGG, original erschienen in: FamRZ 2005, 445 - 446.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Unterhaltsansprüche der nicht verheirateten Mutter" von DirAG a.D. Heinrich Reinecke, original erschienen in: NWB 2008, 1589 - 1592.
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2005, 818
- MDR 2005, 575
- FamRZ 2005, 442
Wird zitiert von ... (27)
- BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05
Familienrecht - Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils
Ist das der Fall, so ist der Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).Allerdings ist der Unterhaltsbedarf der Mutter auch in solchen Fällen durch den Grundsatz der Halbteilung nach den Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).
- BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04
Familienrecht - Zur Bemessung des Selbstbehalts
Aus entsprechenden Erwägungen hat der Senat auch das Maß des einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts schon auf der Bedarfsebene nach dem Halbteilungsgrundsatz begrenzt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443). - BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08
Familienrecht - Bemessung des Unterhaltsbedarfs wegen Betreuung
Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).b) Eine nachhaltig gesicherte Lebensstellung im Sinne der §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB kann sich zwar auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben, wenn dieser Anspruch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes nachhaltig gesichert hat (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).
- BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04
Familienrecht - Befrist. Unterhaltsanspruch nichtehel. Mutter verfassungswidrig?
Entsprechend hat der Senat den Umfang des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes weitgehend dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB angeglichen (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442 sowie - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357).a) Zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich das Maß des einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts nach ihrer Lebensstellung bestimmt, die sich grundsätzlich nach dem Einkommen richtet, das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hätte (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442).
- BGH, 21.04.2010 - XII ZR 134/08
Familienrecht - Bemessung des Betreuungsunterhalts
Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XFaII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB).*).Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB).*).
Deshalb verbietet es sich entgegen der Auffassung der Antragsstellerin auch, vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten einen pauschalen Betreuungsbonus abzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB).
Danach ist stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB), die im Falle des Betreuungsunterhalts wiederum dadurch geprägt sind, in welchem Maße der Unterhaltsberechtigte wegen der Kindesbetreuung nach § 1570 BGB von seiner Erwerbsobliegenheit befreit ist.
- BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02
Familienrecht - Nachrangigkeit von Unterhaltsansprüchen
aa) Ob und in welchem Umfang ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten, das dieser neben der Kindeserziehung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht pauschal beantworten, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 m.w.N.). - BGH, 17.01.2007 - XII ZR 104/03
Familienrecht - Unterhalt einer Mutter bei Betreuung eines nichtehelichen Kindes
Ist das der Fall, so ist der Unterhaltsbedarf der Mutter zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). - BGH, 01.03.2006 - XII ZR 157/03
Sozialrecht - Berechnung des überobligatorischen Bedarfs
Maßgebend ist hierbei insbesondere, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergarten- oder Schulbesuchs der Betreuung nicht bedürfen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 und vom 13. April 2005 - XII ZR 48/02 - FamRZ 2005, 967, 970). - BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09
Familienrecht - Eheliche Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 I S. 1 BGB
Denn ob die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes tatsächlich höheren Unterhalt als die geschiedene Ehefrau bekommt, lässt sich erst unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes beantworten, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bereits im Rahmen der Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442 Rn. 13 ff.). - OLG Düsseldorf, 16.04.2007 - 7 UF 317/06
Keine Begrenzung des Bedarfs der nichtehelichen Mutter durch den …
Zum Unterhaltsbedarf der Mutter gemäß §§ 1615 l Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB (gegen BGH FamRZ 2005, 442): Keine Begrenzung des Bedarfs der nichtehelichen Mutter durch den Halbteilungsgrundsatz.Das Maß des Unterhalts richtet sich hierbei nach ihrer Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB und bemisst sich anhand des Einkommens, welches die Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dieser Anspruch werde durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (Urteil vom 15.12.2004 - XII ZR 121/03 = FamRZ 2005, 442), vermag sich der Senat dem nicht vollständig anzuschließen (zum Streitstand auch Schilling, Anm. zu BGH FamRZ 2005, 445).
Aus Wortlaut wie auch Gesetzessystematik ist ein Rückgriff auf eine andere Grundlage für die Bedarfsbemessung nicht gedeckt; auch kann es demnach nicht darauf ankommen, ob die nichteheliche Mutter mit dem Vater zusammen gelebt hat - auch eine solche Differenzierung findet im Gesetz keinerlei Stütze (anders auch Luthin Anm. zu BGH FamRZ 2005, 442 in BGH-Report 2005, 433, vgl. auch Nachweise bei Schilling a.a.O.).
- BGH, 13.04.2005 - XII ZR 48/02
Berücksichtigung zinsloser Darlehen eines Dritten bei der Unterhaltsberechnung
- OLG Koblenz, 21.07.2005 - 7 UF 773/04
Familienrecht
- OLG Bremen, 20.02.2008 - 4 WF 175/07
Unterhaltsanspruch der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter - …
- OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
Umfang des Betreuungsunterhalts
- OLG Dresden, 15.03.2007 - 21 UF 518/06
Selbstbehalt; Arbeitsverhältnis; Nebentätigkeit; gesteigerte Erwerbsobliegenheit
- OLG Celle, 02.10.2008 - 17 UF 97/08
Nachehelichenunterhalt: Herabsetzung und Befristung von Krankheitsunterhalt
- OLG Nürnberg, 13.08.2009 - 10 UF 360/09
Unterhalt aus Anlass der Geburt: Unterhaltsanspruch einer Studentin nach …
- OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse der früheren Ehe durch Kinder aus einer …
- OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 8 WF 210/08
Ermittlung des Einkommens eines unterhaltspflichtigen Rentenbeziehers im …
- KG, 05.07.2005 - 13 UF 9/05
Nachehelicher Unterhalt: Bemessung des Betreuungsbonus bei Ausweitung einer …
- OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Unterhalt der nicht verheirateten Mutter: Berücksichtigung von …
- OLG Hamm, 03.04.2007 - 3 UF 191/06
Zur Anrechnungsfreiheit eines überobligatorischen Einkommens des …
- OLG München, 12.01.2006 - 16 UF 1643/05
Anrechnung von Einkommen der nichtverheirateten Kindesmutter
- OLG Stuttgart, 18.05.2006 - 11 UF 333/05
Nachehelicher Unterhalt: Bemessung des Unterhaltsanspruchs der ein Kind im …
- OLG Karlsruhe, 14.04.2005 - 16 (2) UF 228/04
Betreuungsunterhalt: Reduzierung des Unterhaltsbetrages aufgrund geringeren …
- OLG Saarbrücken, 30.06.2010 - 9 UF 124/09
Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung
- OLG Braunschweig, 18.12.2007 - 3 UF 63/07
Rechtsprechung
| BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
mehr- NWB SteuerXpert START
ZPO § 321
- rechtsportal.de
ZPO § 321
Rechtstellung des Nebenintervenienten bei fehlender Entscheidung über seine Kosten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Kosten der Nebenintervention
- Judicialis
Verfahrensgang
- BGH, 09.01.2003 - IX ZR 422/99
- BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2005, 295
- MDR 2005, 526
- FamRZ 2005, 442 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 26.08.2009 - II ZR 157/08
Nachholung der versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die durch die …
Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (…vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30/72, NJW 1975, 218; Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295).Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295).
- BGH, 25.07.2012 - IV ZR 233/09
Verfahrensrecht - Beschlussberichtigung oder -ergänzung: Wie ist auszulegen?
Ist die Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention deshalb unterblieben, weil der Beitritt des Nebenintervenienten erst nach Beschlussfassung erfolgt ist, liegt ein solches Versehen nicht vor und verbleibt nur die Möglichkeit der Entscheidungsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 unter II 2; vom 19. Mai 2004 IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3;… Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 1 m.w.N.). - OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 2 U 104/10 Im Ansatz zu Recht weist die Streithelferin darauf hin, dass die "Kosten des Rechtsstreits" nicht die Kosten der Nebenintervention umfassen (…allg. Meinung, etwa Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 101 Rn. 3;… MünchKomm zur ZPO-Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 321 Rn. 9; siehe auch BGH NJW-RR 2005, 295).
In der vorliegenden Konstellation braucht das Ergänzungsurteil keine Kostenentscheidung zu enthalten (siehe den Tenor der Entscheidung BGH NJW-RR 2005, 295 im Volltext in Juris); Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren sind vorliegend im Ergänzungsverfahren nicht angefallen (…vgl. hierzu Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 321 Rn. 5 i. V. m. § 319 Rn. 11;… Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 321 Rn. 12).
- OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08
Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines …
Das Landgericht hätte zwar dem Kläger die Kosten der Streithelferin nicht durch Beschluss, sondern durch Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO auferlegen müssen (BGH NJW-RR 2005, 295 = MDR 2005, 526; OLG Köln MDR 1992, 301; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Koblenz MDR 2005, 719). - BGH, 10.02.2011 - IX ZR 110/09
Verfahrensrecht - Vergessene Kostenentscheidung: Welche Frist zur Korrektur?
Dabei beginnt die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten zu laufen (BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 30/72, 132/72, NJW 1975, 218; Ergänzungsurteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295). - OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06
Keine Urteilsberichtigung bei Fehlen der Kostengrundentscheidung bezüglich …
Auch der BGH hat bislang in Fällen übergangener Kostenentscheidungen hinsichtlich einer Streithilfe - soweit ersichtlich - § 321 ZPO angewandt (BGH, Ergänzungsurt. v. 02.12.2004, IX 422/99, MDR 2005, 526). - OLG Rostock, 26.06.2008 - 3 U 62/08
Beschlussergänzung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung zu den Kosten des …
Beim Übergehen der Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - wie hier - beginnt die Frist erst mit der förmlichen Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2004, IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295;… Zöller-Vollkommer a. a. O., Rn. 7 m. w. N.). - OLG Nürnberg, 12.12.2007 - 2 U 1575/07
Verfahrensrecht - Fristenfalle bei vergessener Kostenentscheidung
Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein übergangener Anspruch zu den Kosten der Nebenintervention durch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO korrigiert (vgl. BGH NJW-RR 2005, 295). - OLG Saarbrücken, 24.02.2010 - 5 U 345/09 Die Kosten der Nebenintervention gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, über die alleine das Landgericht entschieden hat (BGH, Urt. v. 02.12.2004 - IX ZR 422/99 - NJW-RR 2005, 295; OLG Koblenz, MDR 2002, 1338; OLG Rostock, OLGR Rostock 2007, 116).
- OLG Hamm, 18.11.2009 - 11 U 112/08 Der Kostenausspruch im Urteil des Senats vom 17.06.2009 bedurfte der Ergänzung, weil der Senat versehentlich keine Entscheidung über die durch die Streithilfe entstandenen Kosten getroffen hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, S. 295).
