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   BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04   

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https://dejure.org/2004,4163
BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04 (https://dejure.org/2004,4163)
BayObLG, Entscheidung vom 22.09.2004 - 3Z BR 150/04 (https://dejure.org/2004,4163)
BayObLG, Entscheidung vom 22. September 2004 - 3Z BR 150/04 (https://dejure.org/2004,4163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuerwechsel, Vorschlag des Betreuten

  • Judicialis

    BGB § 1908b Abs. 1; ; BGB § 1908b Abs. 3; ; BGB § 1897 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b Abs. 1 § 1908b Abs. 3 § 1897 Abs. 4
    Betreuerwechsel auf Vorschlag des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorschlag des Betreuten als maßgebliches Kriterium für einen Betreuerwechsel; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beeinträchtigung; Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Störung des Vertrauensverhältnisses; Voraussetzungen für das Vorliegen eines dauerhaften und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 548
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04

    Wechsel und Entlassung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04
    Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (Senatsbeschluss vom 28.7.2004 - Az. 3Z BR 94/04).

    Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei fortbestehender Betreuerstellung nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 94/04).

  • BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00

    Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04
    Wesentlich ist vielmehr, dass durch den neuen Betreuer das Wohl des Betroffenen erheblich besser gewahrt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458).

    Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei fortbestehender Betreuerstellung nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 94/04).

  • BayObLG, 18.06.2003 - 3Z BR 108/03

    Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Vorschlags bei Bestellung eines

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04
    Zweck der Regelung des § 1897 Abs. 4 BGB ist die Sicherstellung nicht nur des - verbliebenen - Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen, sondern auch der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betroffenem und Betreuer (BayObLG BtPrax 2003, 270; BtPrax 2004, 111; Palandt/ Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1897 Rn. 16).
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 186/02

    Wiedereinsetzung ohne Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04
    Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403/404 m.w.N.).
  • BayObLG, 28.01.2004 - 3Z BR 257/03

    Beschwerdeberechtigung im Rahmen des § 69g Abs. 1 FGG - Auswahl des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04
    Zweck der Regelung des § 1897 Abs. 4 BGB ist die Sicherstellung nicht nur des - verbliebenen - Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen, sondern auch der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betroffenem und Betreuer (BayObLG BtPrax 2003, 270; BtPrax 2004, 111; Palandt/ Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1897 Rn. 16).
  • OLG Köln, 23.12.1998 - 16 Wx 179/98

    Ablösung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04
    Bei der Prüfung, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem gestört ist, sind auch Wunsch und Wille einer geschäftsunfähigen oder in ihrer geistigen Leistungskraft eingeschränkten Person zu berücksichtigen (OLG Köln FamRZ 1999, 1169).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZB 165/10

    Auswahl eines Berufsbetreuers statt des vorgeschlagenen Angehörigen: Umfang der

    Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen, wie vom BayObLG (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2005, 548; BayObLG OLGR München 2004, 251 Rn. 15; BayObLGR 2003, 360 = BtPrax 2003, 370 Rn. 13) gefordert, ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft sein muss.
  • BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04

    Wichtiger Grund für Betreuerwechsel auf Wunsch des Betreuten bei

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (Senatsbeschluss vom 28.7.2004 - Az. 3Z BR 94/04 und vom 22.9.2004 - Az. 3Z BR 150/04).

    Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 94/04 und vom 22.9.2004, Az. 3Z BR 150/04).

  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 15 Wx 316/08

    Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

    Die so beschriebene Bindungswirkung an den Auswahlvorschlag des Betroffenen ist, weil es sich um eine Erklärung verfahrensrechtlicher Art handelt, gem. § 66 FGG nicht von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen abhängig (BayObLG FamRZ 1993, 1110; Senat FGPrax 1996, 183); ausreichend ist seine Fähigkeit, einen eigenständigen, von Dritten unbeeinflussten Willen zu bilden (BayObLG FamRZ 2003, 1871; BayObLG BtPrax 2005, 35; Senat a.a.O.).
  • OLG Hamm, 23.05.2006 - 15 W 472/05

    Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung im "Bochumer Modell"

    Ausreichend für die Beachtlichkeit des Vorschlags des Betroffenen ist allein, dass sein Wunsch von einem natürlichen und ernsthaften Willen getragen ist (BayObLG BtPrax 2005, 35/36; Senat BtPrax 1996, 189).
  • BGH, 21.06.2023 - XII ZA 2/23

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren (hier: Betreuerwechsel auf

    Bei der hier allein in Betracht kommenden Entlassung des bisherigen Betreuers auf Antrag der Betreuten (§ 1908 b Abs. 3 BGB aF) waren tatrichterliche Ermittlungen im Wesentlichen nur zu der Frage veranlasst, ob der Wunsch der ehemaligen Betroffenen nach der Bestellung eines neuen Berufsbetreuers auf einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung beruhte und unabhängig vom Einfluss Dritter zustande gekommen war (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 548; MünchKommBGB/Schneider 8. Aufl. § 1908 b Rn. 25).
  • OLG München, 17.09.2008 - 33 Wx 84/08

    Betreuerwechsel: Verpflichtung des Gerichts zur Hinzuziehung des ehemaligen

    Die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB setzt damit voraus, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG aaO. und BtPrax 2004, 240 sowie Beschluss vom 22.9.2004 - 3Z BR 150/04, zitiert nach Juris).
  • OLG München, 27.07.2007 - 33 Wx 139/07

    Entlassung des Betreuers auf Wunsch des Betroffenen - konkrete Benennung der

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (BayObLG FamRZ 2005, 751 und 2005, 548).
  • OLG München, 06.06.2007 - 33 Wx 73/07

    Beschwerderecht des abgelehnten Berufsbetreuers gegen Auswahlentscheidung bei

    Dem Vorschlag braucht dann nicht entsprochen zu werden, wenn der Vorschlag nicht auf einer eigenständigen und dauerhaften Willensbildung des Betroffenen beruht (BayObLG FamRZ 2003, 1871 [LS] = ZFE 2004, 92; FamRZ 2004, 978; FamRZ 2005, 548).
  • OLG Hamm, 07.07.2005 - 15 W 187/05

    Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen

    Ist der Wunsch nur solange vorhanden, wie ein Dritter Einfluss auf den Betroffenen ausüben kann, entspricht seine Berücksichtigung weder dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen noch führt sie zu einer Vertrauensbasis zwischen Betroffenem und Betreuer (vgl. insbesondere BayObLG BtPrax 2005, 35 = NJOZ 2005, 969 sowie zuletzt FamRZ 2005, 751).
  • BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 143/04

    Keine zwangsläufige Entlassung des Berufsbetreuers bei Übernahmebereitschaft

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und aufgrund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (vgl. BayObLG BtPrax 2005, 35/36).
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