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   BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04   

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BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04 (https://dejure.org/2004,4070)
BayObLG, Entscheidung vom 07.09.2004 - 1Z BR 73/04 (https://dejure.org/2004,4070)
BayObLG, Entscheidung vom 07. September 2004 - 1Z BR 73/04 (https://dejure.org/2004,4070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2069; ; BGB § 2096; ; BGB § 2229 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 2069 § 2096 § 2229 Abs. 4
    Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz - ergänzende Testamentsauslegung bei Nichtberücksichtigung der Geschwister und Vorversterben des Bedachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Testierunfähigkeit bei Vorliegen einer vaskulären Demenz; Ergänzende Auslegung eines Testamentes, wenn der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt; Übergehen der Geschwister durch den Erblasser bei Einsetzen eines Erben; Durchführen von Ermittlungen zur Feststellung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 555
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 12.11.1996 - 1Z BR 193/96

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Ergänzende Auslegung des Testaments;

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04
    Diese Auslegungsregel kann nicht, auch nicht entsprechend, angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLG FamRZ 1997, 641/642).

    Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahe stehende Person, so legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt haben würde (BayObLG FamRZ 1991, 856/866; 1997, 641/642).

  • BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99

    Auslegung eines Erbvertrages

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04
    Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (BayObLGZ 1988, 165/167; FamRZ 2000, 58/60; 2001, 516).

    In jedem Fall ist aber der Erblasserwille anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BayObLG FamRZ 2000, 58/60; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. § 2069 Rn. 27).

  • BayObLG, 27.04.1999 - 1Z BR 145/98

    Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04
    Die Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluss möglich ist, mögen auch andere Schlussfolgerungen denkbar sein (vgl. BGH FamRZ 1997, 411/412; BayObLG FamRZ 2000, 120/122).
  • BayObLG, 14.09.2001 - 1Z BR 124/00

    Testierunfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04
    Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1066/1067).
  • BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01

    Testierfähigkeit bei irrtumsbedingten Vorstellungen - krankhafte Wahnideen -

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04
    Der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht die Feststellung des Landgerichts, es sei von der Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments am 12.8.1996 auszugehen, nur daraufhin überprüfen, ob das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), ob die Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2001, 289/290 = FamRZ 2002, 497).
  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04
    Von weiteren Ermittlungen, die ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwarten lassen, kann das Landgericht absehen (BayObLGZ 1995, 383/388 f. = FamRZ 1996, 566).
  • BayObLG, 25.08.2000 - 1Z BR 15/00

    Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge bei gewillkürter Erbfolge

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04
    Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (BayObLGZ 1988, 165/167; FamRZ 2000, 58/60; 2001, 516).
  • OLG Frankfurt, 07.09.1995 - 20 W 551/94

    Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04
    Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat und was er für diesen Fall wirklich und mutmaßlich gewollt hat (OLG Hamm FamRZ 1991, 1483 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830).
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04
    Diese Auslegungsregel kann nicht, auch nicht entsprechend, angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLG FamRZ 1997, 641/642).
  • OLG Köln, 16.08.1990 - 10 UF 66/90

    Treu und Glauben; Unterhaltsgläubigers; Unterhaltspflichtigen; Pflicht zur

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04
    Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahe stehende Person, so legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt haben würde (BayObLG FamRZ 1991, 856/866; 1997, 641/642).
  • OLG Hamm, 01.07.1991 - 15 W 129/91
  • BayObLG, 11.04.1996 - 1Z BR 163/95

    Beweislast für die Testierfähigkeit eines Erblassers

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
  • OLG München, 11.06.2018 - 31 Wx 294/16

    Ergänzende Testamentsauslegung

    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070; OLG München ZEV 2017, 353; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140).
  • OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15

    Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2014 - 3 W 49/13

    Erbscheinsverfahren: Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers infolge

    Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers trifft deshalb grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (BayOLG, Beschluss vom 07.09.2004, 1 ZBR 073/04, 1 Z, FamRZ 2005, 555).

    Ergeben sich aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herzuleitende Zweifel an der Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung sind diese regelmäßig durch Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayOLG, FamRZ 2005, 555; BayOLG, Beschluss vom 18.02.2003, 1 Z BR 136/02; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2229 Rn 11, 12).

  • OLG Brandenburg, 20.03.2014 - 3 W 62/13

    Erbscheinsverfahren: Urheberschaft des Erblassers an einem Testament;

    Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers trifft deshalb grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (BayOLG, Beschluss vom 7.9.2004, 1 ZBR 073/04, 1 Z, FamRZ 2005, 555).

    Ergeben sich aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herzuleitende Zweifel an der Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung, sind diese regelmäßig durch Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayOLG, FamRZ 2005, 555; BayOLG, Beschluss vom 18.02.2003, 1 Z BR 136/02; Senatsbeschluss aaO; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2229 Rn 11, 12).

  • OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16

    Annahme einer Ersatzerbeneinsetzung durch ergänzende Auslegung eines Testaments

    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073; OLG München FamRZ 2010, 1846).
  • OLG München, 15.01.2019 - 31 Wx 216/17

    Anfechtung der Ausschlagung des Erbes

    bb) Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihnen persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070; OLG München ZEV 2017, 353; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140).
  • OLG München, 05.11.2013 - 31 Wx 255/13

    Auslegung eines Testaments - Belohnung für geleistete Dienste

    b) In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (BayObLG FamRZ 2005, 555/556).

    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073).

  • KG, 08.07.2010 - 1 W 126/08

    Erbrecht der ehemaligen DDR: Ergänzende Testamentsauslegung hinsichtlich einer

    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 379 Abs. 1 S.2 ZGB/DDR (§ 2069 BGB) erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, die Zuwendung habe dem Bedachten als Ersten seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten (vgl. BGH, NJW 1973, 240, 242; RGZ 99, 82, 84; Senat, a.a.O.; BayObLG, NJOZ 2005, 1070, 1073).
  • OLG München, 15.01.2019 - 31 Wx 216/17 Wx 5/19

    Gerichtsgebühren bei Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    bb) Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihnen persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070 ; OLG München ZEV 2017, 353 ; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140 ).
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