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   BGH, 06.10.2004 - XII ZB 139/04   

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https://dejure.org/2004,3235
BGH, 06.10.2004 - XII ZB 139/04 (https://dejure.org/2004,3235)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2004 - XII ZB 139/04 (https://dejure.org/2004,3235)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 (https://dejure.org/2004,3235)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Absatz 2 VAHRG (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich); Bewertung der Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im ...

  • Judicialis

    VAHRG § 1 Abs. 3; ; VAHRG § 10 a; ; VAHRG § 10 a Abs. 2; ; BGB § 1587 b Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 10a Abs. 2
    Bewertung von Versorgungsanrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 601
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 139/04
    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, sind Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 168/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter kroatischen Ehegatten; Höhe des

    Tritt der Versorgungsfall erst nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein, kann eine Umrechnung einer Betriebsrente nach der BWVO unterbleiben und der tatsächliche Zahlbetrag zugrunde gelegt werden, wenn das Anrecht im Leistungsstadium volldynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch ist und sich die für den Zahlbetrag der Rente maßgebenden Bemessungsfaktoren seit Ehezeitende nicht mehr verändert haben (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601).

    Bereits daraus ergibt sich, dass eine laufende Betriebsrente, die der Arbeitgeber innerhalb des Vergleichszeitraums den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst hat, mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung anstieg (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 ­ XII ZB 248/03 ­ FamRZ 2007, 23, 26; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 ­ XII ZB 139/04 ­ FamRZ 2005, 601, 602 und vom 7. Juli 2004 ­ XII ZB 277/03 ­ FamRZ 2004, 1474, 1476, wonach die sich im Leistungsstadium jährlich um 1 % erhöhende Betriebsrente der VBL leistungsdynamisch ist).

    b) Tritt - wie hier bei der Betriebsrente der Siemens AG - der Versorgungsfall erst nach dem Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein, so ist allerdings eine Umrechnung eines nur im Leistungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll"-)dynamisch ist (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 ­ XII ZB 248/03 ­ FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 ­ XII ZB 139/04 ­ FamRZ 2005, 601, 602).

  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des

    Tritt - wie hier bei der Betriebsrente Post - der Versorgungsfall erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im Leistungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll-")dynamisch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602).
  • BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Umrechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 3 UF 196/06

    Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren: Einbeziehung einer erst im Zeitpunkt

    Der Wert der Versorgung steigt im Leistungsstadium in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (BGH, FamRZ 2005, 601).
  • OLG Hamm, 10.10.2007 - 12 UF 367/06

    Zusatzversorgung, Dynamik

    Eine im Zeitpunkt der Entscheidung über den Abänderungsantrag nach § 10a VAHRG bereits laufende Rente, die im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen ist, ist unabhängig davon, ob das Anrecht auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch war, ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH FamRZ 2005, 601 f. m. Anm. Bergner, aaO, 602 ff.).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 3 UF 243/05

    Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren: Einbeziehung einer erst im Zeitpunkt

    Der Wert der Versorgung steigt im Leistungsstadium in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (BGH, FamRZ 2005, 601).
  • OLG Hamm, 15.01.2007 - 1 UF 195/06

    Regelung des Versorgungsausgleichs im Wege des Rentensplittings; Bewertung der

    Dementsprechend ist die bereits laufende Betriebsrente des Ehemannes als volldynamisch zu bewerten und deren Ehezeitanteil in Fortführung der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 601, 602), der sich der Senat anschließt, ungekürzt - wie mit der Beschwerde erstrebt - in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2006 - 6 UF 4/06

    Versorgungsausgleich: Behandlung von Versorgungsanrechten der Zusatzversorgung

    Nachdem seit 1. Mai 2005 der Versorgungsfall eingetreten ist, ist die laufende Betriebsrente des Ehemannes - unabhängig von der Bewertung der Anrechte als statisch im Anwartschaftsstadium - als dynamisch zu bewerten (BGH, FamRZ 2005, 1460, 1461; BGH, FamRZ 2005, 601, 602 mit zust. Anm. Bergner; OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2005 - 10 UF 217/04, FamRZ 2006, 271, 273; Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rz. 149; MünchKomm-BGB/Rühmann, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 467).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2008 - 2 UF 293/06

    Versorgungsausgleich: Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der

    Für die Ermittlung der dynamischen Rentenwerte der den Parteien zustehenden Betriebsrenten ist auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung gültige Barwertverordnung vom 01. Juni 2006 abzustellen Bei der Berechnung des Barwerts eines nicht volldynamischen Rechtes kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an, nicht auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (BGH, FamRZ 2005, 601; BGH, FamRZ 2003, 1639; BGH, FamRZ 2000, 748; BGH FamRZ 2000, 748; (Palandt/Brudermüller, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Aufl., Rn. 32 zu § 1587 BGB).
  • OLG Celle, 15.09.2005 - 10 UF 217/04

    Durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelöster

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 601 mit Anm. Bergner S. 602; ebenso auch für Erstverfahren BGH Beschluss vom 13.4.2005 - XII ZB 59/02 - ), wonach eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente, die im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen ist, unabhängig davon, ob das Anrecht auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch war, ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
  • OLG Schleswig, 21.02.2005 - 8 UF 251/04

    Versorgungsausgleich bei Bezug einer Betriebsrente

  • KG, 22.11.2005 - 19 UF 35/05

    Versorgungsausgleich: Bewertung einer laufenden VBL-Rente bei Beginn des

  • KG, 04.04.2007 - 3 UF 60/02
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