Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 26.02.2004

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2778
OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04 (https://dejure.org/2004,2778)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.06.2004 - 14 WF 64/04 (https://dejure.org/2004,2778)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 14 WF 64/04 (https://dejure.org/2004,2778)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Treffens einer Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung bei Anhängigkeit eines eigenständigen Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit einem Kind; Gewährung eines Umgangsrechts von Amts wegen; Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des erstinstanzlich übertragenen Sorgerechts für ein minderjähriges Kind; Vereinbarkeit der Eignung des Kindesvaters aufgrund seiner Nationalität mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bzgl. der Erziehung des Kindes; Berücksichtigung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 606 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § ... 620; ; ZPO § 620 a; ; ZPO § 620 a Abs. 2; ; ZPO § 620 b; ; ZPO § 620 c; ; ZPO § 620 c Satz 1; ; ZPO § 620 d; ; ZPO § 620 e; ; ZPO § 620 f; ; ZPO § 620 g; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; ; ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 621 g Satz 1; ; ZPO § 621 g Satz 2; ; ZPO § 621 g; ; ZPO § 644; ; HausratsVO § 11 Abs. 4 a. F.; ; FGG § 19; ; BGB § 1684 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1684 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1684 Abs. 4 Satz 1; ; BGB § 1684 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 620a; ZPO § 621g
    Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher Gerichte an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 231
  • FamRZ 2004, 1510
  • FamRZ 2005, 815 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 2 und 3 und GG Art 103 durch Entzug der

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  • EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

    Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04
    Demgegenüber entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 05. Februar 2004, Az.: 74969/01 (Auszug: Bd. II, Bl. 114 - 121 d. A., und Bd. III, Bl. 48 - 49 d. A.), dass sowohl die vom Senat am 20. Juni 2001 getroffene Sorgerechtsentscheidung als auch der Ausschluss des Umgangsrechts zwischen dem Kindesvater und seinem nichtehelichen Sohn eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle.
  • BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62

    Bestellung eines Notariatsverwesers

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  • OLG Naumburg, 24.07.2003 - 10 Wx 9/02

    Anfechtung der Ablehnung der Aussetzung eines Verfahrens auf Ersetzung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04
    Das vom Kindesvater gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beim Landgericht Dessau, Az.: 8 (9) T 47/02, angestrengte Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2003, Az.: 10 Wx 9/02 bzw. 11/02, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des mittlerweile ebenfalls in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht, Az.: 14 UF 60/04, anhängigen, neuerlich vom Kindesvater angestrengten Sorgerechtsverfahrens (Az.: 5 F 741/02 - AG Wittenberg) ausgesetzt worden.
  • BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97

    Beamtenrecht - Keine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04
    Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz verpflichten dazu, einem Urteil des EGMR, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Konvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung oder die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gebietende Bedeutung beizumessen (BVerfG, NJW 1986, 1425; BVerwG, NJW 1999, 1649 f.).
  • OLG Naumburg, 09.07.2004 - 14 UF 60/04
    Auszug aus OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04
    Das vom Kindesvater gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beim Landgericht Dessau, Az.: 8 (9) T 47/02, angestrengte Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2003, Az.: 10 Wx 9/02 bzw. 11/02, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des mittlerweile ebenfalls in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht, Az.: 14 UF 60/04, anhängigen, neuerlich vom Kindesvater angestrengten Sorgerechtsverfahrens (Az.: 5 F 741/02 - AG Wittenberg) ausgesetzt worden.
  • BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04
    Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz verpflichten dazu, einem Urteil des EGMR, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Konvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung oder die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gebietende Bedeutung beizumessen (BVerfG, NJW 1986, 1425; BVerwG, NJW 1999, 1649 f.).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2004 - 14 WF 64/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und wird aufgehoben.
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    - Mit weiterem Beschluss vom 30. Juni 2004 (FamRZ 2004, 1510) wies der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auch diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
  • OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts

    Der wiederholte Erlass einstweiliger Anordnungen zum Umgangsrecht ohne jegliche Förderung des Hauptsacheverfahrens erweist sich per se und nachgerade dann als eklatante Versagung eines der Sache angemessenen und den Beteiligten zustehenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz, wenn, wie wohl mehrheitlich - entgegen der im Beschluss vom 30. Juni dieses Jahres eingehend begründeten Auffassung des Senats (FamRZ 2004, 1510 - 1512) - vertreten, einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht generell nach Maßgabe der §§ 621 g Satz 2, 620 c ZPO nicht mittels sofortiger Beschwerde anfechtbar sein sollen.
  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1481/04

    Wertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2004 - 14 WF 64/04 -,.

    b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 2004 - 14 WF 64/04 -.

  • OLG Naumburg, 06.03.2006 - 4 WF 2/06

    Die sofortige Beschwerde zum OLG gegen eine einstweilige Anordnung, die das

    Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 621 g S. 2 ZPO i.V.m. § 620 c ZPO ist die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung, die das Umgangsrecht regelt, nicht zulässig (BVerfG, FamRZ 2005, 173 ff. (174 m.w.Nw.) mit Anm. von Rixe und FamRZ 2005, 1233 ff. (1235); Zöller/Philippi, ZPO, 25. A., Rdn. 6 zu § 621 g; Hoppenz/Zimmermann, Familiensachen, 8. A., Rdn. 7 zu § 620 c ZPO; OLG Köln, FamRZ 2003, 548; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306 f.; OLG Naumburg, 1. Senat für Familiensachen, OLGR 2004, 96; OLG Naumburg, 2. Senat für Familiensachen, OLGR 2005, 865; a. A. OLG Naumburg, 3. Senat für Familiensachen, FamRZ 2004, 1510 f. mit abl.

    Anmerkung von Gießler, FamRZ 2005, 815).

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 26.02.2004 - 9 UF 138/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5493
OLG Brandenburg, 26.02.2004 - 9 UF 138/03 (https://dejure.org/2004,5493)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2004 - 9 UF 138/03 (https://dejure.org/2004,5493)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - 9 UF 138/03 (https://dejure.org/2004,5493)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Abänderung eines titulierten Unterhaltsanspruches; Wesentliche nachträgliche Veränderung der Verhältnisse; Darlegungslast und Beweislast des Abänderungsklägers; Nachweis des Nichtbezugs von Einkommen; Erwerbsobliegenheit unabhängig von schwacher Dotierung ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 323; ; ZPO § 323 Abs. 1; ; ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1
    Zur Frage der Herabsetzung der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung wegen veränderter Einkommensverhältnisse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 815
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.02.2004 - 9 UF 138/03
    Die Darlegungs- und Beweislast für die (wesentliche) Veränderung der für die Bemessung des Unterhalts maßgebenden Umstände trägt der Abänderungskläger (BGH FamRZ 1987, 259).

    Vielmehr muss der Abänderungskläger bei hinreichend konkreter Benennung der Einkommensquelle deren Bestehen dann seinerseits durch Beibringung konkreter Tatsachen substanziiert widerlegen und gegebenenfalls insoweit Beweis antreten (vgl. auch bei umgekehrter Fallkonstellation BGH FamRZ 1987, 259, 260; Baumgärtel/Laumen-Pruskowski, a.a.O., Rn. 10; Seidl, Familienrecht, 6. Aufl. 2003, S. 228 f.; Soyka, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.1990 - 18 UF 156/89

    Eidesstattliche Versicherung; Unterhalt; Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.02.2004 - 9 UF 138/03
    Zur Darlegungs- und Beweislast des Abänderungsklägers gehören damit gegebenenfalls auch solche Tatsachen, die im früheren Verfahren der Gegner zu beweisen hatte (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 712, 713; Baumgärtl/Laumen-Pruskowski, a.a.O.; Göppinger/Wax-von Els, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 1819).
  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.02.2004 - 9 UF 138/03
    Kann der insoweit darlegungsbelastete Abänderungskläger diesen Beweis nicht führen, so ist die Klage nach § 323 ZPO unbegründet (BGH FamRZ 2001, 1687, 1689; Göppinger/Wax-Vogel, a.a.O., Rn. 2403).
  • OLG Brandenburg, 23.08.2007 - 9 UF 217/06

    Nachehelichenunterhalt; Abänderungsklage: Darlegungs- und Beweislast eines die

    Damit muss der Abänderungskläger nicht nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sich einzelne tatsächlich relevante Positionen geändert haben, vielmehr muss er auch die Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsanspruches dartun (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2005, 815, 816; Soyka, Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht, 2001, Rz. 71).

    Vielmehr muss der Abänderungskläger bei hinreichend konkreter Benennung der Einkommensquelle deren Bestehen dann seinerseits durch Beibringung konkreter Tatsachen substanziiert widerlegen und gegebenenfalls insoweit Beweis antreten (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2005, 815, 816).

  • OLG Zweibrücken, 07.08.2007 - 5 UF 163/06

    Abänderungsklage gegen einen Unterhaltsvergleich - Schwerwiegende Veränderung der

    Zu einem schlüssigen Klagevorbringen des Abänderungsklägers gehört neben der vollständigen Darstellung der Grundlagen des abzuändernden Titels auch die Darstellung der jetzt gegebenen Verhältnisse, aus denen eine wesentliche Veränderung der aktuellen gegenüber den bei Vergleichsschluss gegebenen Verhältnissen hergeleitet wird (vgl. OLG Saarbrücken, FuR 2007, 184; OLG Köln, FamRZ 2005, 1755; OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 815).
  • OLG Naumburg, 14.02.2007 - 8 WF 16/07

    Darlegungs- und Beweislast für Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei

    Im Rahmen der Abänderungsklage trifft hingegen den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2005, 815).
  • OLG Brandenburg, 29.11.2007 - 9 UF 77/07

    Kindesunterhalt; Abänderungsklage: Darlegungs- und Beweislast eines

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Grundlagen, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren, und für die Veränderung dieser Verhältnisse trägt der Abänderungskläger (BGH FamRZ 2004, 1179, 1180; Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 815, 816; OLG Hamm FuR 2004, 365, 366).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2008 - 6 UF 68/07

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und Betreuungsunterhalt

    Ansonsten ist nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts nur konkreter und gegebenenfalls bewiesener Berufsaufwand zu berücksichtigen, der jedoch nicht dargelegt ist, und kommt insoweit auch ein pauschaler Abzug nicht in Betracht (Senatsentscheidungen vom 10. Mai 2007 - 6 UF 96/06 -, vom 16. Dezember 2004 - 6 UF 42/04 -, vom 18. Dezember 2002 - 6 WF 36/02 (PKH) - und vom 19. September 1996-6 UF 23/96 ; 2. Zivilsenat, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 UF 21/03 - 9. Zivilsenat, Urteil vom 23. November 2005 - 9 UF 138/03).
  • OLG Brandenburg, 13.12.2006 - 9 WF 365/06

    Prozesskostenhilfe; Abänderungsverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen wesentlichen Veränderung trifft den Abänderungskläger (Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 815; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 Rn. 32; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 313 Rn. 43 jeweils m. w. N.).
  • AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    Wenn aber feststeht, daß eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse eingetreten oder aus anderen Gründen eine Neuberechnung des Unterhalts erforderlich ist, gilt auch im Abänderungsprozeß die allgemeine Beweislastverteilung wie im Erstprozeß (OLG Brandenburg NJOZ 2005, 911 m. w. N.).
  • AG Ludwigslust, 02.05.2005 - 5 F 508/04

    Streit um die Abänderung eines auf die Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten

    Wenn aber feststeht, dass eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse eingetreten oder aus anderen Gründen eine Neuberechnung des Unterhalts erforderlich ist, gilt auch im Abänderungsprozess die allgemeine Beweislastverteilung wie im Erstprozess (OLG Brandenburg NJOZ 2005, 911 m.w.N. ).
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