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   OLG Zweibrücken, 28.12.2004 - 8 U 109/04   

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https://dejure.org/2004,7290
OLG Zweibrücken, 28.12.2004 - 8 U 109/04 (https://dejure.org/2004,7290)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.12.2004 - 8 U 109/04 (https://dejure.org/2004,7290)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28. Dezember 2004 - 8 U 109/04 (https://dejure.org/2004,7290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freistellung von einer Haftung als Gesamtschuldner für die Darlehensforderung einer Bank; Zulässigkeit einer Eventualklagenhäufung; Ansprüche der Gesamtschuldner untereinander; Eheliche Lebensgemeinschaft als besonderer Ausgleichsmaßstab

  • Judicialis

    BGB § 426 Abs. 1; ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 533

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426 Abs. 1
    Gesamtschuldnerische Haftung von Eheleuten für Darlehensforderung aus finanziertem Erwerb einer Eigentumswohnung bei Unterhaltsvergleich während Trennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 910
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.01.1984 - VI ZR 150/82

    Zulässigkeit eines Feststellungstenors bei erhobener Leistungsklage

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.12.2004 - 8 U 109/04
    Darüber hinaus war zunächst nicht ersichtlich, dass die Klägerin an dem Anspruch auf hälftige Freistellung, den der Beklagte nie bestritten hat, überhaupt ein Interesse hatte (vgl. zum Ganzen etwa BGH NJW 1984, 2295 f. und BGHZ 154, 342 ff.).
  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.12.2004 - 8 U 109/04
    Darüber hinaus war zunächst nicht ersichtlich, dass die Klägerin an dem Anspruch auf hälftige Freistellung, den der Beklagte nie bestritten hat, überhaupt ein Interesse hatte (vgl. zum Ganzen etwa BGH NJW 1984, 2295 f. und BGHZ 154, 342 ff.).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.12.2004 - 8 U 109/04
    Nach dem Scheitern der Ehe, das heißt nach endgültiger Trennung oder Stellung des Scheidungsantrages, ist im Innenverhältnis der Ehegatten - ungeachtet des während der intakten Ehe bestehenden Ausgleichsmaßstabes - wieder von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen, es sei denn, es bestehen nun anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände, aus denen sich ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (BGH NJW 1995, 652 ff., 653).
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 90/05

    Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld;

    Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG München FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 910 und FamRZ 2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ 1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch FamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Palandt/Grüneberg aaO § 426 Rdn. 9 b).
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