Weitere Entscheidung unten: KG, 30.09.2004

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 5 UF 62/04, 5 UF 62/04 A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12701
OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 5 UF 62/04, 5 UF 62/04 A (https://dejure.org/2004,12701)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.08.2004 - 5 UF 62/04, 5 UF 62/04 A (https://dejure.org/2004,12701)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. August 2004 - 5 UF 62/04, 5 UF 62/04 A (https://dejure.org/2004,12701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587g Abs. 1 BGB; Begriff der "nicht absehbaren Zeit" gemäß § 1587g Abs. 1 BGB; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Länge der nicht zumutbaren Erwerbstätigkeit gemäß § 1587g Abs. 1 BGB; Verzugseintritt durch ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587g Abs. 1
    Versorgungsausgleich bei Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 986
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 5 UF 62/04
    Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf (BGH FamRZ 1983, 267).
  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 304/12

    Beschwerdeentscheidung zur rückwirkenden Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen

    Dies hat das Familiengericht in Anlehnung an die Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) eigenständig zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 986, 987; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI Rn. 237; MünchKommBGB/Glockner 5. Aufl. § 1587 g Rn. 13).
  • OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05

    Berechnung eines schuldrechtlichen Ausgleichs einer Beamtenversorgung;

    Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ehefrau - wie § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB voraussetzt - auf nicht absehbare Zeit eine ihr nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 986; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 g BGB, Rn. 9).
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Rechtsprechung
   KG, 30.09.2004 - 16 UF 75/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4741
KG, 30.09.2004 - 16 UF 75/04 (https://dejure.org/2004,4741)
KG, Entscheidung vom 30.09.2004 - 16 UF 75/04 (https://dejure.org/2004,4741)
KG, Entscheidung vom 30. September 2004 - 16 UF 75/04 (https://dejure.org/2004,4741)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich nach Scheidung; Frage eines automatischen Erlöschens des Ausgleichsanspruchs bei Tod des Ausgleichsberechtigten in den Fällen der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • Judicialis

    VAÜG § 2 Abs. 2; ; BGB § 1587 e Abs. 2

  • rechtsportal.de

    VAÜG § 2 Abs. 2; BGB § 1587e Abs. 2
    Versorgungsausgleich: Tod des Ausgleichsberechtigten führt nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 986
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 04.07.2003 - 17 UF 160/03

    Versorgungsausgleich: Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens nach Tod

    Auszug aus KG, 30.09.2004 - 16 UF 75/04
    Verneinend: 17. Zivilsenat des Kammergerichts - 17 UF 160/03 - FamRZ 2003, 1841 f, wobei die dortigen Erwägungen wegen des schließlich erkannten Ausschlusses nach § 1587 c BGB jedoch nicht tragend waren; Münchener Kommentar/Sander, BGB, § 2 VAÜG Rdnr. 14; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung § 2 VAÜG Anm. 3 - jeweils unter Hinweis darauf, dass das Antragsrecht der Hinterbliebenen in § 2 Abs. 2 Satz 2 VAÜG sonst keinen Anwendungsbereich hätte; dazu auch Hahne in FamRZ 1991, 1392, 1394: Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet.
  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06

    Rechtsfolgen des Todes des Ausgleichsberechtigten für das

    Der vom Kammergericht - zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung - hervorgehobene Gesichtspunkt, dass in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens und dessen endgültiger Abschluss bei Beendigung des Scheidungsverbunds regelmäßig nicht absehbar und von den Parteien nicht beeinflussbar sei (KG FamRZ 2005, 986 und 2003, 1841, 1842 mit kritischer Anm. Kemnade aaO 1842), rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle nicht.
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