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   OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05   

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OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05 (https://dejure.org/2006,5577)
OLG Jena, Entscheidung vom 27.04.2006 - 1 UF 529/05 (https://dejure.org/2006,5577)
OLG Jena, Entscheidung vom 27. April 2006 - 1 UF 529/05 (https://dejure.org/2006,5577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 278 Abs. 6 ZPO, 779 BGB
    Klage auf Erfüllung eines außergerichtlichen Vergleichs in noch rechtshängiger Streitsache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) ; Bedeutung eines außergerichtlichen Vergleichs für das gerichtliche Verfahren; Verringerung des notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen im Falle des Zusammenziehens ...

  • Judicialis

    ZPO § 278 Abs. 6; ; BGB § 779

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 794; BGB § 779
    Klage auf Erfüllung eines außergerichtlichen Vergleichs in noch rechtshängiger Streitsache - Unterhalt von Ehegatten und Kindern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Annahme des außergerichtlichen Vergleichs und Folge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Prozessrecht: Anforderungen an den außergerichtlichen Vergleich (IBR 2006, 1396)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1277
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Auszug aus OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05
    Der Bundesgerichtshof hat lediglich entschieden (FamRZ 2002, 742 f.), dass der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich beachtlich ist, sofern der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen durch die hälftige Beteiligung an dem von dem Unterhaltspflichtigen und dem Ehepartner erzielten Gesamteinkommen gesichert ist.
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 33/97

    Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier

    Auszug aus OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05
    Bestreitet der Beklagte aber seine Unterhaltsverpflichtung, ist er nicht gehalten, das begrenzte Realsplitting in Anspruch zu nehmen (FamRZ 1999, 372, 375 ff.).
  • OLG Hamm, 04.03.2003 - 9 UF 281/02
    Auszug aus OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05
    Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall der Beklagte bisher nicht verheiratet ist, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem 9. Senat des OLG Hamm (FamRZ 2003, 1214) davon aus, dass mit der Pauschalierung der Selbstbehalte in den Unterhaltstabellen u. a. das Ziel verfolgt, die Frage, welche Mittel der Unterhaltsschuldner für seine Lebensführung braucht und wie er diese im Einzelnen einsetzt, dem Streit der Parteien zu entziehen ist.
  • OLG Celle, 19.01.2005 - 15 UF 139/04

    Übertragung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem

    Auszug aus OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05
    Da zwischen den Parteien die Höhe des Unterhalts streitig ist, kommt ein fiktiver Vorteil des begrenzten Realsplittings nicht in Betracht (KG, FamRZ 2005, 716).
  • OLG Hamm, 24.03.2004 - 11 UF 48/04

    Gewährung von Kindesunterhalt - zum Nachweis der fehlenden bzw. eingeschränkten

    Auszug aus OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05
    Auch in dem von dem OLG Hamm entschiedenen Fall (FamRZ 2005, 53, 54) war der Unterhaltsschuldner wiederverheiratet.
  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen

    Auszug aus OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05
    Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der heute herrschenden und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozessrechtlichen Auffassung (MDR 2002, 839) ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet).
  • LG Flensburg, 07.04.2006 - 5 T 86/06

    Guthaben eines Schuldners auf dem Girokonto i.H.v. 1797,60 EUR ist pfandfrei;

    Auszug aus OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05
    Sodann hätte der Beklagte, sofern er den Vergleichsabschluss für unwirksam hielt, Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreits stellen können (Landgericht Gera, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 T 86/06).
  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 216/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Vernehmung oder Anhörung einer

    Auszug aus OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05
    Rein vorsorglich werde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach kein Vorrang der Leistungsklage bestehe, wenn eine Feststellungsklage ebenfalls zur endgültigen Erledigung der Streitpunkte führe (vgl. BGH am 27.09.2005, Az. XI ZR 216/04).
  • BVerwG, 27.10.1993 - 4 B 175.93

    Prozessvergleich - Rechtsnatur - Geschäftsgrundlage - Außergerichtlicher

    Auszug aus OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05
    Demgegenüber wollen wesentliche Teile des Schrifttums einem außergerichtlichen Vergleich als einem bloßen Rechtsgeschäft des materiellen Rechts grundsätzlich auch nur materiellrechtliche Wirkungen zuerkennen und ihm Bedeutung für das Verfahren lediglich dann beimessen, wenn sich eine Partei gleichzeitig zu einem bestimmten prozessualen Verhalten, insbesondere einer Klagerücknahme oder Erledigungserklärung, verpflichtet hat (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 794 Rn. 68 ff., 72; BVerwG, NJW 1994, 2306, 2307).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 5 UF 17/10

    Unterhaltsverfahren: Voraussetzungen des Unterbreitens eines schriftlichen

    Für den gerichtlichen Vergleichsvorschlag (§ 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) ist unstreitig, dass dieser Vorschlag von beiden Parteien in getrennten, aber identischen Schriftsätzen gegenüber dem Gericht anzunehmen ist, wobei es sich hierbei wegen der prozessgestaltenden Wirkung dieser Annahme des Vergleichs wohl um bestimmende Schriftsätze handelt (Stein/Jonas/Leipold, a.a.O. § 278 ZPO, Rn. 76, 77; OLG Thüringen, FamRZ 2006, 1277; zum Begriff des bestimmenden Schriftsatzes allgemein vgl. Zöller/Greger, a.a.O. § 129 ZPO, Rn. 3).

    Deshalb erfordert nach Ansicht des Senats das "Unterbreiten" des Vergleichsvorschlags gegenüber dem Gericht - mit dem Ziel, die außergerichtliche Einigung der Parteien durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO zum "Prozessvergleich zu erheben" - eindeutige Erklärungen der Parteien gerade gegenüber dem Gericht (ebenso Stein/Jonas/Leipold, a.a.O. § 278 ZPO, Rn. 80; OLG Thüringen, FamRZ 2006, 1277, 1278).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 19 AS 814/18
    Deshalb erfordert das "Unterbreiten" eines Vergleichsvorschlags gegenüber dem Gericht - mit dem Ziel, die außergerichtliche Einigung der Beteiligten durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO in einen Prozessvergleich zu überführen - eindeutige schriftliche Erklärungen der Beteiligten gerade gegenüber dem Gericht (vgl. hierzu Hauck in Hauck/Behrend, SGG, Stand September 2016, § 101 Rn. 38; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 278 ZPO, Rn. 34a; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2010 - 5 UF 17/10; OLG Thüringen, Urteil vom 27.04.2006 - 1 UF 529/05).
  • OLG Hamm, 13.01.2012 - 9 U 45/11

    Zustandekommen eines Vergleichs durch sofortige Annahme eines in mündlicher

    Hat die Vereinbarung der Parteien danach als außergerichtlicher materiell-rechtlicher Vergleich im Sinne von § 779 BGB Bestand (vgl. den Meinungsstand zu den Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs auf das laufende Verfahren: BGH, NJW 2002, 1503), kommt im Wege der zuzulassenden Klageänderung nunmehr die Verurteilung entsprechend dem Inhalt des außergerichtlichen Vergleichs in Betracht (Zöller/Stöber, 28. Aufl., § 794 ZPO Rn. 17; OLG Jena FamRZ 2006, 1277), wobei eine inzwischen eingetretene Erfüllung zu berücksichtigen ist.
  • LAG Düsseldorf, 11.06.2008 - 12 Sa 349/08

    Zustandekommen eines - zur gerichtlichen Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO

    Ihr Briefwechsel, zumal vor dem Bedeutungshintergrund des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB, und ihr auf gerichtliche "Bestätigung" nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtetes Ansinnen indizieren den Befund, dass sie - abweichend von der Auslegungsmaxime des § 154 Abs. 2 BGB - der Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO keine für das Zustandekommen des Vergleichs konstitutive Bedeutung beimaßen (Thür. OLG, Urteil vom 27.04.2006, FamRZ 2006, 1277 = Juris Rz. 50, Ostrowicz/Künze/Schäfer, Hb.-ArbGVerf, 3. Aufl., Rz. 323, Gehrlein, MDR 2003, 422, Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 278 Rz. 22).
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