Weitere Entscheidung unten: EuGH, 18.07.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 04.07.2006 - C-212/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,42
EuGH, 04.07.2006 - C-212/04 (https://dejure.org/2006,42)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2006 - C-212/04 (https://dejure.org/2006,42)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - C-212/04 (https://dejure.org/2006,42)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,42) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe 'aufeinander folgende Verträge' und 'sachliche Gründe', die die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adeneler u.a.

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe "aufeinander folgende Verträge" und "sachliche Gründe", die die Verlängerung ...

  • EU-Kommission PDF

    Adeneler u.a.

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe "aufeinander folgende Verträge" und "sachliche Gründe", die die Verlängerung ...

  • EU-Kommission

    Adeneler u.a

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Erforderlichkeit der Vorabentscheidung und der Erheblichkeit der vorzulegenden Fragen für den Erlass des Urteils eines nationalen Gerichts; Auslegung des Begriffs "sachliche Gründe" i.S.d. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung als genau bezeichnete, ...

  • opinioiuris.de

    Adeneler u.a

  • Judicialis

    Richtlinie 1999/70/EG Anh. Paragraf 1; ; Richtlinie 1999/70/EG Anh. Paragraf 5; ; EG Art. 139 Abs. 2

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung: Zeitpunkt und Reichweite; kein Gebot richtlinienkonformer Auslegung contra legem; Prüfungsumfang der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 234 EGV

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Adeneler u.a../ELOG. Zum Beginn der Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung durch innerstaatliche Gerichte bei verspäteter Richtlinienumsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe 'aufeinander folgende Verträge' und 'sachliche Gründe', die die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS UND KONSOLIDIERT DAMIT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Adeneler u.a.

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe "aufeinanderfolgende Verträge" und "sachliche Gründe", die die Verlängerung ...

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung: Zeitpunkt und Reichweite; kein Gebot richtlinienkonformer Auslegung contra legem; Prüfungsumfang der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 234 EGV

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Paragraphen 5 Nummern 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 1990/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2465
  • ZIP 2006, 2141
  • NVwZ 2006, 1156 (Ls.)
  • EuZW 2006, 730
  • NZA 2006, 909
  • FamRZ 2006, 1350 (Ls.)
  • DVBl 2006, 1234
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (456)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    108 Es ist daran zu erinnern, dass die nationale Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Randnr. 113 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, p. I-4135, Randnr. 8, und Pfeiffer u. a., Randnr. 115).

    109 Das Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem EG-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. insbesondere Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 114).

    111 Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Randnrn.

    117 Was ferner den in der Frage 1a angesprochenen Zeitpunkt und die Beantwortung der Frage 1 insgesamt betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG sowie der betreffenden Richtlinie selbst, alle zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten obliegt (vgl. u. a. Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 40, und Pfeiffer u. a., Randnr. 110 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    122 Da alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte.

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    39 Nach Artikel 234 EG kann bzw. muss ein nationales Gericht eines Mitgliedstaats, dem eine Frage nach der Auslegung des EG-Vertrags oder abgeleiteter Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane gestellt wird, den Gerichtshof darum ersuchen, über diese Frage zu befinden, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 22, und vom 22. November 2005 in der Rechtssache C-144/04, Mangold, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 33).

    Betreffen diese Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile Schmidberger, Randnr. 31, und Mangold, Randnrn.

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. u. a. Urteil Mangold, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    43 In Anbetracht dieser Aufgabe hat sich der Gerichtshof nicht für befugt gehalten, über eine vor einem nationalen Gericht aufgeworfene Vorabentscheidungsfrage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 37).

    62 Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen demnach einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 64), während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entsprechen können (vgl. Absatz 2 der Präambel und Nummer 8 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung).

    121 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG in Verbindung mit der betreffenden Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden (Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 58, und Mangold, Randnr. 67).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die fragliche, nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinie erlassene Regelung des nationalen Rechts deren Umsetzung bezweckt oder nicht (Urteile ATRAL, Randnr. 59, und Mangold, Randnr. 68).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    114 Darüber hinaus kann den Mitgliedstaaten vor Ablauf der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie nicht zur Last gelegt werden, dass sie die Maßnahmen zu deren Umsetzung in innerstaatliches Recht noch nicht erlassen haben (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 43).

    117 Was ferner den in der Frage 1a angesprochenen Zeitpunkt und die Beantwortung der Frage 1 insgesamt betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG sowie der betreffenden Richtlinie selbst, alle zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten obliegt (vgl. u. a. Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 40, und Pfeiffer u. a., Randnr. 110 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    121 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG in Verbindung mit der betreffenden Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden (Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 58, und Mangold, Randnr. 67).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    112 Kann das von einer Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden, verpflichtet das Gemeinschaftsrecht gemäß dem Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 39) die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden, sofern drei Voraussetzungen vorliegen.

    122 Da alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

    ATRAL

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    121 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG in Verbindung mit der betreffenden Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden (Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 58, und Mangold, Randnr. 67).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die fragliche, nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinie erlassene Regelung des nationalen Rechts deren Umsetzung bezweckt oder nicht (Urteile ATRAL, Randnr. 59, und Mangold, Randnr. 68).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    40 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Betreffen diese Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile Schmidberger, Randnr. 31, und Mangold, Randnrn.

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    122 Da alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    Schließlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 27).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    Diese Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, p. I-4135, Randnr. 8, und Pfeiffer u. a., Randnr. 115).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
    110 Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird zwar durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; auch darf sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. im Wege der Analogie Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnrn.
  • EuGH, 09.03.2006 - C-323/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 12.09.1996 - C-141/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 12.09.1996 - C-135/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 12.09.1996 - C-157/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 12.09.1996 - C-58/95

    Strafverfahren gegen Gallotti u.a.

  • EuGH, 12.09.1996 - C-154/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 12.09.1996 - C-140/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Ziel der Rahmenvereinbarung ist vielmehr die Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen (vgl. EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 94, aaO; BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 28, NZA 2011, 34) .
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auch die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierte Einschränkung, nach der die richtlinienkonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - Rs. C-212/04, Slg. 2006, I S. 6057, Rdnr. 110 - Adeneler u.a./Ellinikos Organismos Galaktos), bezieht sich nicht auf die Wortlautgrenze.
  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    113 bis 116, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2006 - C-50/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4595
EuGH, 18.07.2006 - C-50/05 (https://dejure.org/2006,4595)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2006 - C-50/05 (https://dejure.org/2006,4595)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - C-50/05 (https://dejure.org/2006,4595)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4595) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft - Berechnung der Beiträge - Verordnung Nr. 1408/71 - Recht eines Mitgliedstaats, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährten Renten in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nikula

    Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft - Berechnung der Beiträge - Verordnung Nr. 1408/71 - Recht eines Mitgliedstaats, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährten Renten in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ...

  • EU-Kommission PDF

    Nikula

    Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft - Berechnung der Beiträge - Verordnung Nr. 1408/71 - Recht eines Mitgliedstaats, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährten Renten in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ...

  • EU-Kommission

    Nikula

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige bei Zuwanderung und Abwanderung innerhalb der Gemeinschaft; Einbeziehung der von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gezahlten Renten in die Berechnung ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 33 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 33 Abs. 1
    Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft - Berechnung der Beiträge - Verordnung Nr. 1408/71 - Recht eines Mitgliedstaats, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährten Renten in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nikula

    Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft - Berechnung der Beiträge - Verordnung Nr. 1408/71 - Recht eines Mitgliedstaats, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährten Renten in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 4. Februar 2005 in der Rechtssache Maija Terttu Inkeri Nikula

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) - Auslegung der Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1350 (Ls.)
  • DVBl 2006, 1171
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.05.2001 - C-389/99

    Rundgren

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-50/05
    Dieser Ansicht ist auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die ausführt, aufgrund des allgemeinen Prinzips, das mit dem Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-389/99 (Rundgren, Slg. 2001, I-3731) aufgestellt worden sei, dürfe der zuständige Mitgliedstaat Beiträge nur von der Rente einbehalten, die von einem seiner Träger geschuldet würden, nicht aber von Renten, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gezahlt würden.

    Die Sachleistungen könnten nicht zu Lasten des Trägers eines Mitgliedstaats gehen, der nur eventuell für Renten zuständig sei (Urteil Rundgren, Randnr. 47).

    26 Entgegen der Auffassung der Kommission und einiger Mitgliedstaaten, wonach der Standpunkt des Gerichtshofes im Urteil Rundgren es einem Mitgliedstaat grundsätzlich verwehre, Sozialversicherungsbeiträge auf Renten zu erheben, die von einem anderen Mitgliedstaat gewährt würden, ist das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in dem betreffenden Urteil gelangt ist, nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar.

    29 Zum anderen durfte die Republik Finnland gemäß dem Grundsatz, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij, Slg. 1991, I-387, Randnr. 14), von Herrn Rundgren nicht die Zahlung von Beiträgen wie den nach den finnischen Rechtsvorschriften vorgesehenen verlangen, da der Betroffene Leistungen vergleichbarer Art erhielt, die zu Lasten eines Trägers des Königreichs Schweden, des für Renten zuständigen Mitgliedstaats, gingen (Urteil Rundgren, Randnr. 56).

    32 Unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode dürfen die Beiträge jedoch nicht die Renten übersteigen, die von Trägern des Wohnmitgliedstaats gewährt werden, da, wie in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente abgezogen werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rundgren, Randnr. 49).

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-50/05
    24 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist es Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen (Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 51).

    Bei der Ausübung seiner Zuständigkeit hat der betreffende Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht zu beachten (vgl. Urteile Terhoeve, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-227/03, Van Pommeren-Bourgondiën, Slg. 2005, I-6101, Randnr. 39).

  • EuGH, 15.06.2000 - C-302/98

    Sehrer

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-50/05
    34 Wie der Gerichtshof entschieden hat, verwehrt es Artikel 39 EG einem Mitgliedstaat, die Krankenversicherungsbeiträge eines im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers, der seinen Rechtsvorschriften unterliegt, auf der Grundlage des Bruttobetrags einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersrente zu berechnen, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne zu berücksichtigen, dass ein Teil des Bruttobetrags dieser Rente in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde (Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 36).
  • EuGH, 15.02.1996 - C-53/95

    Inasti / Kemmler

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-50/05
    30 Zwar läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, wenn Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müssten, ohne dass diese Vorschriften ihnen einen entsprechenden sozialen Schutz böten (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95, Kemmler, Slg. 1996, I-703, und vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829), doch ist dies im Ausgangsverfahren nicht der Fall, da die finnischen Rechtsvorschriften als diejenigen des Wohnstaats dazu bestimmt sind, unter Ausschluss aller anderen Vorschriften für alle in Finnland wohnenden Rentner zu gelten.
  • EuGH, 21.02.1991 - 140/88

    Noij / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-50/05
    29 Zum anderen durfte die Republik Finnland gemäß dem Grundsatz, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij, Slg. 1991, I-387, Randnr. 14), von Herrn Rundgren nicht die Zahlung von Beiträgen wie den nach den finnischen Rechtsvorschriften vorgesehenen verlangen, da der Betroffene Leistungen vergleichbarer Art erhielt, die zu Lasten eines Trägers des Königreichs Schweden, des für Renten zuständigen Mitgliedstaats, gingen (Urteil Rundgren, Randnr. 56).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-227/03

    van Pommeren-Bourgondiën - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-50/05
    Bei der Ausübung seiner Zuständigkeit hat der betreffende Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht zu beachten (vgl. Urteile Terhoeve, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-227/03, Van Pommeren-Bourgondiën, Slg. 2005, I-6101, Randnr. 39).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-50/05
    Die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung ist lediglich eine Koordinierungsregelung, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (Urteil vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-493/04, Piatkowski, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-50/05
    30 Zwar läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, wenn Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müssten, ohne dass diese Vorschriften ihnen einen entsprechenden sozialen Schutz böten (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95, Kemmler, Slg. 1996, I-703, und vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829), doch ist dies im Ausgangsverfahren nicht der Fall, da die finnischen Rechtsvorschriften als diejenigen des Wohnstaats dazu bestimmt sind, unter Ausschluss aller anderen Vorschriften für alle in Finnland wohnenden Rentner zu gelten.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 KR 2901/12

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer ausländischen Rente -

    In der Rechtssache N. (Urteil vom 18. Juli 2006 - C-50/05 - in juris) habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass es dem Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) widerspreche, dass Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaates mit Beiträgen belastet würden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden seien.

    Die Klägerin verwies auf das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006 (a.a.O.).

    Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006 (a.a.O.) berufen, weil dies einen Fall betroffen habe, in dem die erhaltene ausländische Rente bereits im Ausland verbeitragt worden sei, so dass dann eine weitere Verbeitragung unzulässig gewesen sei.

    Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hat der EuGH bereits im Urteil vom 18. Juli 2006 sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich anerkannt (C-50/05 - Rechtssache Nikula -, in juris).

    Allerdings hat der EuGH in der Rechtssache N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung in der Rechtssache S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge (zur Krankenversicherung) gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18. Juli 2006 - C-50/05 - in juris, Rn. 35).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Somit hat im Fall des Ausgangsverfahrens die Portugiesische Republik, einer der Staaten, die Herrn da Silva Martins eine Altersrente schulden, als dessen Wohnsitzmitgliedstaat für die Zahlung der Leistungen bei Krankheit im eigentlichen Sinne aufzukommen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2006, Nikula, C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnrn.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Rente des spanischen

    Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.

    Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe.

    Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:.

    Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Urteil Nikula die Auffassung zurückgewiesen, dass ein Mitgliedstaat die Sozialbeiträge nicht nach den von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Renten bemessen dürfe(22).

    Vgl. zum Fall eines Mitgliedstaats, der die Beiträge auf die gesamten Einkünfte eines in diesem Mitgliedstaat wohnhaften Sozialversicherten erhebt, die aus Renten stammen, die sowohl in diesem als auch in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden, auch Urteil vom 18. Juli 2006, Nikula (C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 31).

    22 - Urteil Nikula (Randnr. 26).

    25 - Urteil Nikula (Randnr. 33).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Daraus folgt, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit selbst dann, wenn sie somit weniger günstig sind, im Einklang mit Art. 21 AEUV stehen, sofern sie nicht nur dazu führen, dass Beitragsleistungen entrichtet werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a., C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Randnr. 51, vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 34, und vom 18. Juli 2006, Nikula, C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 30).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.10.2018 - L 4 KR 3195/17

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer ausländischen Rente -

    Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juli 2006 (C-50/05 - juris) sei zu entnehmen, dass europäisches Recht - insbesondere auch das Recht auf Freizügigkeit - der Verbeitragung ausländischer Renten dann nicht entgegenstehe, wenn - wie beim Kläger - im Wohnmitgliedstaat eine Rente bezogen werde und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Kosten der Krankenversicherung sorge.

    Des Weiteren hat er ausgeführt, bei seiner belgischen Rente würden die bereits in Belgien erbrachten höheren Beiträge nicht berücksichtigt, mit der Folge, dass er unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 18. Juli 2006 (C-50/05 - juris) "bestraft" werde, weil er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich vor Renteneintritt für eine berufliche Tätigkeit in Deutschland interessiert habe.

    Insbesondere hat der Senat dargelegt, die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hat der EuGH bereits im Urteil vom 18. Juli 2006 (C-50/05 - Rechtssache Nikula - juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) grundsätzlich anerkannt (a.a.O., Rn. 61) sowie der Vortrag, es liege eine Verletzung der Grundfreiheit auf Freizügigkeit vor, geht schon deswegen ins Leere, weil Art. 21 Abs. 1 AEUV diese Freizügigkeit nur nach Maßgabe des sekundären Europarechts gewährleistet.

  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    19 und 20, sowie vom 18. Juli 2006, Nikula, C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 20).

    Was im Besonderen die Festlegung der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge angeht, ist es nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die für die Berechnung dieser Beiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Nikula, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar steht nämlich fest, dass keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 einen Mitgliedstaat daran hindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines Gebietsansässigen anhand des Gesamtbetrags von dessen Einkünften zu berechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Nikula, Randnr. 31), doch verpflichtet ihn auch keine Bestimmung dieser Verordnung dazu.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen haben die Mitgliedstaaten jedoch die Gleichbehandlung aller in ihrem Gebiet erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Piatkowski, C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 19, Nikula, C-50/05, EU:C:2006:493, Rn. 20, und Derouin, C-103/06, EU:C:2008:185, Rn. 20).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

    Die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung ist nämlich nur eine Koordinierungsregelung, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (Urteile vom 9. März 2006, C-493/04, Piatkowski, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 20, vom 18. Juli 2006, Nikula, C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 20, und vom 3. April 2008, Derouin, C-103/06, Slg. 2008, I-1853, Randnr. 20).

    Wie sich aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt, stellt die Verordnung zu diesem Zweck den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf und zielt darauf ab, die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (Urteile Piatkowski, Randnr. 19, Nikula, Randnr. 20, und Derouin, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

    Vgl. auch Urteile vom 9. März 2006, Piatkowski (C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 20), und vom 18. Juli 2006, Nikula (C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 20), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung lediglich eine Koordinierungsregelung sei, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasse, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden seien, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten.

    22 und 23), vom 26. Mai 2005, Allard (C-249/04, Slg. 2005, I-4535, Randnr. 31), sowie die in Fn. 42 angeführten Urteile Piatkowski, Randnr. 19, und Nikula, Randnr. 20. Dabei darf die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Piatkowski, Randnr. 34, dass "der Vertrag es einem Erwerbstätigen nicht garantiert, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist", nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden.

  • SG Berlin, 20.09.2016 - S 51 KR 2336/13

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer ausländischen Rente -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17

    Zuschuss zu den in den Niederlanden erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2014 - L 11 KR 3125/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Zusatzrenten aus den

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - L 9 KR 34/16

    Krankenversicherung der Rentner - Berücksichtigung des Zahlbetrags einer

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06

    Krankenversicherung/Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Renten aus

  • LSG Saarland, 10.12.2014 - L 2 KR 15/13

    Krankenversicherung der Rentner - in Deutschland lebender spanischer Staatsbürger

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2015 - L 11 KR 2160/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - L 1 KR 500/16

    Berücksichtigung des Zahlbetrags einer spanischen Altersrente bei der Bemessung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 3951/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - 'Soziale Sicherheit - Krankenversicherung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-453/14

    Knauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3

  • EuGH, 22.11.2006 - C-105/05

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 22.11.2006 - C-66/05

    Kommission / Niederlande

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht