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   BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04   

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BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04 (https://dejure.org/2005,3495)
BayObLG, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1Z BR 110/04 (https://dejure.org/2005,3495)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - 1Z BR 110/04 (https://dejure.org/2005,3495)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 2084, 2087, 2361, 2364 Abs. 1; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1; § 20 Abs. 1
    Auslegung eines Testaments hinsichtlich Geldzuwendungen als Erbeinsetzung

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2084; ; BGB § 2087; ; BGB § 2361; ; BGB § 2364 Abs. 1; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Testamentsauslegung bei quotenmäßiger Verteilung des Restvermögens nach früherem erbvertraglichen Vorausvermächtnis des Hausgrundstücks - Erbschein bei Beschränkung angeordneter Testamentsvollstreckung auf einen Nachlassgegenstand - Beschwerderecht des Antragstellers bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zugehörigkeit eines als Vorausvermächtnis zugewandten Hausgrundstücks zum Nachlass; Testamentsauslegung bei Zuwendung von Geldvermögen auf Angehörige nach Quoten; Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf einen Nachlassgegenstand; Beschwerdeberechtigung gegen die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1245
  • DNotZ 2005, 930
  • FGPrax 2005, 217
  • FamRZ 2006, 147
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 26.11.2003 - 1Z BR 62/03

    Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung - Auslegung eines

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04
    aa) Die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands ist in der Regel als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder wenn der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 836; 2004, 1233/1234).
  • BayObLG, 09.02.2001 - 1Z BR 1/01

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04
    Bei Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist davon auszugehen, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat; die Auferlegung der Kosten bedarf besonderer Rechtfertigung im Einzelfall (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1311/1312 u. st. Rspr.).
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04
    Maßgebend hierfür sind grundsätzlich die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände gehabt hat (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517).
  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn. 147 ff.).
  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04
    Das begründet eine Beschwerdeberechtigung (§ 20 Abs. 1 FGG) auch dann, wenn der Beschwerdeführer ein Erbrecht überhaupt nicht oder - wie hier - zu einem geringeren als dem ausgewiesenen Bruchteil in Anspruch nimmt, bei einem Erfolg seiner Beschwerde also möglicherweise eine ungünstigere Rechtsstellung erlangt (vgl. BGHZ 30, 261; BayObLGZ 1990, 294/296 f.; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 20 Rn. 73).
  • BayObLG, 26.10.1990 - BReg. 1a Z 19/90

    Errichtung eines Not-Testaments; Heilbaren Formfehler bei Erstellung eines

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04
    Das begründet eine Beschwerdeberechtigung (§ 20 Abs. 1 FGG) auch dann, wenn der Beschwerdeführer ein Erbrecht überhaupt nicht oder - wie hier - zu einem geringeren als dem ausgewiesenen Bruchteil in Anspruch nimmt, bei einem Erfolg seiner Beschwerde also möglicherweise eine ungünstigere Rechtsstellung erlangt (vgl. BGHZ 30, 261; BayObLGZ 1990, 294/296 f.; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 20 Rn. 73).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn. 147 ff.).
  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe;

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04
    Maßgebend hierfür sind grundsätzlich die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände gehabt hat (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517).
  • BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 1 Z 26/91

    Wirksamkeit der Anfechtung einer erbvertraglichen Verfügung wegen Irrtums der

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04
    In einem solchen Fall liegt es nahe, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 862/864).
  • BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 116/99

    Zur Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04
    Das Landgericht hat allerdings übersehen, dass es den Erbschein nicht selbst einziehen, sondern nur das Nachlassgericht dazu anweisen kann (BayObLGZ 2000, 279/290; MünchKomm BGB/Mayer 4. Auf. § 2361 Rn. 9; Palandt/ Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2361 Rn. 14).
  • BayObLG, 11.04.2001 - 3Z BR 117/01

    Kostenerstattung nach Rücknahme der Beschwerde im Betreuungsverfahren

  • BayObLG, 18.11.1963 - BReg. 1 Z 105/63

    Verkehrsrecht der Großeltern; Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Enkel,

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, als Erbeinsetzung des Bedachten anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 2006, 147, 148; BayObLGR 2005, 34; OLG Naumburg OLGR 2007, 355 f.; RGRK/Johannsen aaO § 2087 Rn. 8).
  • OLG München, 09.08.2016 - 31 Wx 286/15

    Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile

    Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 2005, 1245; OLG Hamburg FGPrax 2016, 133).

    1 Z 81/85">FamRZ 1986, 728; 2005, 1202; 2006, 147; OLG Hamm BeckRS 2010, 19846).

  • KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16

    Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben"

    Für den Fall, dass der Erblasser das vorhandene Vermögen - gänzlich oder nahezu - nach Quoten auf einzelne Bedachte verteilt, kann, gegebenenfalls durch ergänzende Heranziehung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB, eine Erbeinsetzung anzunehmen sein (BayObLG, Beschluss vom 08.06.2005 - 1 Z BR 110/04 - NJW-RR 2005, 1245, Rdnr. 25 nach juris; Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 8).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23

    Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen

    Eine solche auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkte Anordnung der Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich zulässig und wirksam (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 1245, juris, Rn. 27; Grüneberg/Weidlich, BGB, 2023, Vor § 2197 BGB Rn. 2; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 2023, Rn. 51 i.V.m. Rn. 42b).

    Anderenfalls stellt sich der erteilte Erbschein als fehlerhaft dar und muss eingezogen werden (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 1245, juris, Rn. 27).

  • OLG Zweibrücken, 13.11.2007 - 3 W 198/07

    Erbschaftsausschlagung: Wirksamkeit einer auf Grund einer Vorsorgevollmacht

    Eine Beschwerdeberechtigung im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines nach § 20 Abs. 1 FGG besteht immer dann, wenn der Beteiligte geltend macht, sein Erbrecht werde in dem (beabsichtigten) Erbschein - wie auch immer - falsch ausgewiesen (BayObLG NJW-RR 2005, 1245 m.w.N.).
  • LG Hagen, 02.06.2023 - 4 O 265/22

    Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt -

    Dabei kann die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, als Erbeinsetzung des Bedachten anzusehen sein, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschl. v. 12.07.2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035, 1037 Rn. 29; BayObLG, Beschl. v. 08.06.2005 - 1Z BR 110/04, NJW-RR 2005, 1245, 1246).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 49/09
    Bereits bei einer wie hier nur im Kostenpunkt erfolgreichen Beschwerde kommt die Vorschrift nicht zur Anwendung (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 217, 219; Baronin von König, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., Rdn. 16; Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., § 13a Rdn. 10).
  • OLG Köln, 19.04.2007 - 2 Wx 2/07

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung;

    Vielmehr kann die Auslegung der testamentarischen Anordnung ergeben, dass nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet werden (vgl. z.B. BGH, DNotZ 1972, 500; BayObLG, NJW-RR 2005, 1245; BayObLG, NJW-RR 2002, 1232; BayObLG, NJW-RR 1999, 1021; BayObLG, FamRZ 1985, 835; BayObLG, FamRZ 1985, 246 [248]).
  • OLG Köln, 14.01.2019 - 2 Wx 3/19

    Unrichtige Ausweisung eines Erbrechts in einem Erbschein - Beschwerde

    Zwar kann auch die unrichtige Ausweisung eines Erbrechts im Erbschein ein Beschwerderecht begründen, selbst wenn der Beschwerdeführer gar kein Erbrecht in Anspruch nimmt und bei einem Erfolg seiner Beschwerde eine ungünstigere Rechtsstellung erlangt (BayObLG FGPrax 2005, 217-219).
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