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   OLG Düsseldorf, 02.05.2006 - II-9 UF 19/06   

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https://dejure.org/2006,21169
OLG Düsseldorf, 02.05.2006 - II-9 UF 19/06 (https://dejure.org/2006,21169)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2006 - II-9 UF 19/06 (https://dejure.org/2006,21169)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - II-9 UF 19/06 (https://dejure.org/2006,21169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603
    Berücksichtigungsfähigkeit der privaten Altersvorsorge beim Kindesunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1685
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2006 - 9 UF 19/06
    Dies entspricht der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23.02.2005, AZ: XII ZR 56/02).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

    Bei dieser Sachlage kann eine zusätzliche Altersversorgung des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils, der zur Zahlung des Mindestunterhalts für sein minderjähriges Kind nicht in der Lage ist, nicht anerkannt werden, weil die Interessen des Kindes gewichtiger sind als diejenigen des Elternteils (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1685, 1686; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rn. 383; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1603 Rn. 50; Büttner/Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 11. Aufl. Rn. 1029; anders für den Fall einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten betrieblichen Altersversorgung: KG KGR 2009, 299).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 22/10

    Grundsicherung für ein unterhaltsberechtigtes Kind: Reichweite des Übergangs von

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, auch insoweit komme der angemessenen Altersvorsorge Vorrang zu (Büttner FamRZ 2004, 1918, 1920; Griesche FPR 2006, 337, 341), teilweise wird dies davon abhängig gemacht, dass der Mindestunterhalt eines Kindes dadurch nicht in Frage gestellt wird (OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1685, 1686; Borth FPR 2004, 549, 551 f.) oder es dem Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar ist, die ergänzende Altersvorsorge vorübergehend ruhend zu stellen (Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rn. 383).
  • OLG Brandenburg, 06.11.2008 - 10 WF 107/08

    Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen die Klage eines -

    Allerdings wird von dem Grundsatz, dass eine zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden darf, verbreitet eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass Kindesunterhalt geschuldet wird, insbesondere im Mangelfall, wenn nicht einmal der Mindestunterhalt für das minderjährige Kind gesichert ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1685; Kalthoener/ Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 1029; Handbuch des Fachanwalts Familienrechts/Gerhardt, 6. Aufl., 6. Kap., Rz. 72 b; Handbuch Unterhaltsrecht/Ehinger, 5. Aufl., Rz. 85; vgl. auch Wendl/Klinkhammer, a.a.O., wonach der Unterhaltsschuldner für einen solchen Fall grundsätzlich verpflichtet ist, den Vertrag hinsichtlich der zusätzlichen Altersvorsorge vorübergehend ruhend zu stellen).
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