Weitere Entscheidung unten: OLG München, 30.05.2006

Rechtsprechung
   OLG München, 17.05.2006 - 11 WF 1030/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14160
OLG München, 17.05.2006 - 11 WF 1030/06 (https://dejure.org/2006,14160)
OLG München, Entscheidung vom 17.05.2006 - 11 WF 1030/06 (https://dejure.org/2006,14160)
OLG München, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - 11 WF 1030/06 (https://dejure.org/2006,14160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2, Nr. 3104
    Anwaltsgebühren bei gesonderter Regelung der Kosten des Rechtsstreits in einem Prozessvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 553 F 6725/05
  • OLG München, 17.05.2006 - 11 WF 1030/06

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1695
  • Rpfleger 2006, 572
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht

    b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).
  • OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09

    Vergleich; Kostenaufhebung; Verfahrensdifferenzgebühr; Terminsgebühr

    Anders kann die von den Parteien insoweit gewählte Regelung bei einer objektivierten, am Empfängerhorizont einer durchschnittlichen Prozesspartei durchgeführten Auslegung nicht verstanden werden, §§ 133, 157 BGB analog (ebenso: OLG München AGS 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 = JB 2006, 598; OLG Koblenz AGS 2007, 367 = JB 2007, 138 = OLGR 2007, 431).
  • OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht rechtshängige Ansprüche

    Stellt man dagegen auf das umfassende Vergleichsgespräch der Anwälte in der mündlichen Verhandlung ab, ist die hierdurch ausgelöste Terminsgebühr wiederum den Kosten des Vergleichs zuzuordnen, die gegeneinander aufgehoben sind, so dass eine Kostenerstattung ausscheidet (vgl. OLG München in AGS 2006, 402 - 403 = OLGR München 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 - 1696 = JurBüro 2006, 598 - 599).
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Rechtsprechung
   OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15874
OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06 (https://dejure.org/2006,15874)
OLG München, Entscheidung vom 30.05.2006 - 11 W 1223/06 (https://dejure.org/2006,15874)
OLG München, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - 11 W 1223/06 (https://dejure.org/2006,15874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 3101; ZPO § 91 Abs. 1
    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs des Berufungsbeklagten bei Verwerfung der Berufung wegen Ablaufs der Begründungsfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Landshut - 51 O 1243/05
  • OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1695
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 22.02.2005 - 8 W 70/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Gebühr für Verwerfungsantrag nach Ablauf der

    Auszug aus OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06
    Erst recht hat dies zu gelten, wenn das Gericht bereits darauf hingewiesen hat, dass es von Amts wegen beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen (a.A. OLG Stuttgart, JurBüro 2005, 366 ).

    Nachdem das OLG Stuttgart (JurBüro 2005, 366 ), eine entgegengesetzte Auffassung vertreten hat, war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

  • OLG Nürnberg, 16.09.1994 - 3 W 2832/94

    Anwaltsgebühren des Berufungsgegners bei Verwerfung des Rechtsmittels als

    Auszug aus OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06
    Weiter hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die sofortige Stellung eines Verwerfungsantrags überflüssig ist, da gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist (Senat, Beschluss vom 09.08.2001 - 11 W 2027/01; ebenso OLG Karlsruhe, BRAGO -Report 2001, 65 a.A. OLG Nürnberg, JurBüro 1995, 473 ; OLG Stuttgart, JurBüro 2005, 1438; Hansens, JurBüro 1995, 473 N. Schneider, BRAGO -Report 2001, 65).
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

    Auszug aus OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06
    Die Entscheidung des BGH, nach der im Falle eines Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten erstattungsrechtlich nicht als überflüssig anzusehen ist (NJW 2004, 73 = FamRZ 2004, 99 = MDR 2004, 115 ), steht nicht entgegen.
  • OLG München, 12.05.2003 - 11 W 727/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsgegners nach Rechtsmittelrücknahme

    Auszug aus OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06
    Weiter ist es ganz herrschende Meinung, dass nach Rücknahme einer Berufung der Antrag auf eine Kostengrundentscheidung keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der dadurch entstehenden Verfahrensgebühr rechtfertigt, da gemäß § 516 Abs. 3 ZPO das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden hat, ein solcher Antrag also unnötig ist (OLG Hamburg, MDR 2003, 1261 ; Kammergericht, JurBüro 2004, 91 ; OLG München, FamRZ 2005, 738 = JurBüro 2004, 380; OLG Naumburg, JurBüro 2004, 661 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 75; Hansens, BRAGO -Report 2003, 74 ff., 75; 95 ff., 96; Enders, JurBüro 2003, 561, 562 Nr. 2.2.).
  • OLG Hamburg, 14.07.2003 - 8 W 152/03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06
    Weiter ist es ganz herrschende Meinung, dass nach Rücknahme einer Berufung der Antrag auf eine Kostengrundentscheidung keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der dadurch entstehenden Verfahrensgebühr rechtfertigt, da gemäß § 516 Abs. 3 ZPO das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden hat, ein solcher Antrag also unnötig ist (OLG Hamburg, MDR 2003, 1261 ; Kammergericht, JurBüro 2004, 91 ; OLG München, FamRZ 2005, 738 = JurBüro 2004, 380; OLG Naumburg, JurBüro 2004, 661 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 75; Hansens, BRAGO -Report 2003, 74 ff., 75; 95 ff., 96; Enders, JurBüro 2003, 561, 562 Nr. 2.2.).
  • OLG Naumburg, 18.06.2004 - 12 W 60/04

    Kostenerstattung - zweckentsprechende Rechtsverteidigung; Berufungsrücknahme vor

    Auszug aus OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06
    Weiter ist es ganz herrschende Meinung, dass nach Rücknahme einer Berufung der Antrag auf eine Kostengrundentscheidung keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der dadurch entstehenden Verfahrensgebühr rechtfertigt, da gemäß § 516 Abs. 3 ZPO das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden hat, ein solcher Antrag also unnötig ist (OLG Hamburg, MDR 2003, 1261 ; Kammergericht, JurBüro 2004, 91 ; OLG München, FamRZ 2005, 738 = JurBüro 2004, 380; OLG Naumburg, JurBüro 2004, 661 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 75; Hansens, BRAGO -Report 2003, 74 ff., 75; 95 ff., 96; Enders, JurBüro 2003, 561, 562 Nr. 2.2.).
  • KG, 16.09.2003 - 1 W 424/03

    Erstattung der zweiten Hälfte der Prozessgebühr im Berufungsverfahren: Sachantrag

    Auszug aus OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06
    Weiter ist es ganz herrschende Meinung, dass nach Rücknahme einer Berufung der Antrag auf eine Kostengrundentscheidung keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der dadurch entstehenden Verfahrensgebühr rechtfertigt, da gemäß § 516 Abs. 3 ZPO das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden hat, ein solcher Antrag also unnötig ist (OLG Hamburg, MDR 2003, 1261 ; Kammergericht, JurBüro 2004, 91 ; OLG München, FamRZ 2005, 738 = JurBüro 2004, 380; OLG Naumburg, JurBüro 2004, 661 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 75; Hansens, BRAGO -Report 2003, 74 ff., 75; 95 ff., 96; Enders, JurBüro 2003, 561, 562 Nr. 2.2.).
  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 54/09

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung

    Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2006 (FamRZ 2006, 1695) berufen.
  • KG, 30.05.2008 - 1 W 140/06

    Gebühr für Verwerfungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als

    Zum Teil wird die Frage verneint (OLG München, FamRZ 2006, 1695; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 76; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 91, Rn 13 Stichwort: Berufung).

    Die sofortige Stellung eines Verwerfungsantrags nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei überflüssig, da gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen habe, ob die Frist zur Begründung der Berufung eingehalten sei (OLG München, FamRZ 2006, 1695).

  • OLG München, 20.06.2008 - 11 WF 857/08

    Kostenerstattungsanspruch des Berufungsbeklagten: Rechtsanwaltsgebühr für einen

    Weiter hat der Senat entschieden, dass ein Sachantrag überflüssig ist, wenn dieser nach einem Hinweis des Gerichts, dass es wegen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Berufung als unzulässig verwerfen wird, erfolgt (Senat FamRZ 06, 1695).
  • LAG Niedersachsen, 08.05.2015 - 8 Ta 136/15

    Stillhalteabkommen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Berufungsinstanz

    Anderes gilt aber dann, wenn der Rechtsmittelbeklagte dem Gegnerzugesagt hat, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keinen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz zu bestellen; in diesem Fall ist er an ein solches Stillhalteabkommen gebunden und hat keinen Erstattungsanspruch, auch nicht den reduzierten Anspruch in Höhe einer 1, 1 Verfahrensgebühr gem. VV 3201 (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Aufl. VV 3200 Rn. 47; OLG München FamRZ 2006, 1695 ).
  • OLG München, 05.10.2010 - 11 W 2134/10

    Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren: Antrag

    Nach der Rechtsprechung des Senats führt dagegen ein alsbald nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellter Antrag des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, nicht zur Erstattungsfähigkeit der 1, 6 Verfahrensgebühr, insbesondere dann nicht, wenn das Berufungsgericht den Parteien bereits mitgeteilt hatte, dass es die Verwerfung der Berufung beabsichtige (vgl. Senat OLGR 06, 724 = FamRZ 06, 1695; NJW-RR 09, 862 = OLGR 09, 723 = FamRZ 09, 2113; ebenso OLG Karlsruhe OLGR 01, 76).
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