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   BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04   

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BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04 (https://dejure.org/2006,1192)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2006 - XII ZB 27/04 (https://dejure.org/2006,1192)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 (https://dejure.org/2006,1192)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Berufung - Es darf mit der Berufung nicht zweifelhaft bleiben, welches Urteil angefochten wird

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 371
  • NJW 2006, 1003
  • MDR 2006, 888
  • FamRZ 2006, 543
  • WM 2006, 1554
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 23/89

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift - Bedeutung der

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsschrift der Zulässigkeit der Berufung dann nicht entgegensteht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für das Gericht und den Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Senatsbeschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 f. m.N.).

    Richtig ist ferner, dass solche Zweifel schon dann ausgeschlossen wären, wenn der Berufungsschrift hier entsprechend der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO = § 518 Abs. 3 ZPO a.F. eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt worden wäre (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 aaO 1064).

    Etwaige Zweifel des Prozessgegners müssen nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 aaO 1064 a.E.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 - NJW 1974, 1658, vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f. unter II, 1 und vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.).

  • BFH, 23.05.1973 - I R 188/71

    Revision - Bezeichnung des angefochtenen Urteils - Ausführungen der

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
    Lediglich dann, wenn dasselbe Gericht in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien am selben Tag mehrere Urteile verkündet hat, erweist sie sich als unverzichtbar (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Mai 1973 - I R 187/71 und I R 188/71 - BFHE 109, 422 ff. und Urteil vom 11. Dezember 1985 - I R 31/84 - BFHE 146, 196 ff.).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 31/84

    Revision - Prüfung von Amts wegen - Steuerbescheid - Wirksame Bekanntgabe -

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
    Lediglich dann, wenn dasselbe Gericht in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien am selben Tag mehrere Urteile verkündet hat, erweist sie sich als unverzichtbar (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Mai 1973 - I R 187/71 und I R 188/71 - BFHE 109, 422 ff. und Urteil vom 11. Dezember 1985 - I R 31/84 - BFHE 146, 196 ff.).
  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 140/98

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
    Auch der Senatsbeschluss vom 13. Januar 1999 (- XII ZB 140/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8) besagt nur, dass eine falsche Angabe des Aktenzeichens, die nicht offensichtlich ist, die Berufung in der Regel - mithin nicht notwendigerweise immer - fehlerhaft macht.
  • BFH, 23.05.1973 - I R 187/71

    Revision - Bezeichnung des angefochtenen Urteils - Ausführungen der

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
    Lediglich dann, wenn dasselbe Gericht in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien am selben Tag mehrere Urteile verkündet hat, erweist sie sich als unverzichtbar (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Mai 1973 - I R 187/71 und I R 188/71 - BFHE 109, 422 ff. und Urteil vom 11. Dezember 1985 - I R 31/84 - BFHE 146, 196 ff.).
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZB 22/92

    Unbeachtlichkeit fehlerhafter Urteilsbezeichnung

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
    Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens jedenfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn der Fehler offensichtlich ist und das Berufungsgericht ihn sogleich erkennt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719 f.), hat er die Frage, ob ein falsches und als solches nicht zu erkennendes Aktenzeichen stets zur Unzulässigkeit führt, ausdrücklich offen gelassen.
  • BGH, 03.07.1974 - V ZB 9/74

    Rechtsmittelfrist - Unzutreffende Angaben - Hinreichende Klarheit - Behebbarer

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
    Etwaige Zweifel des Prozessgegners müssen nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 aaO 1064 a.E.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 - NJW 1974, 1658, vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f. unter II, 1 und vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.).
  • BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
    Etwaige Zweifel des Prozessgegners müssen nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 aaO 1064 a.E.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 - NJW 1974, 1658, vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f. unter II, 1 und vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.).
  • BAG, 05.07.1976 - 2 AZR 385/75

    Berufung - Ausreichende Bezeichung des angefochtenen Urteils - Ladungsfähige

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
    Insoweit war die versehentlich falsche Angabe des Aktenzeichens unschädlich, weil das Berufungsgericht anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Berufungsschrift nicht gehindert war, seine prozessvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BAG, Urteile vom 24. April 1980 - 2 AZR 844/79 - JURIS und vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 - AP Nr. 35 zu § 518 ZPO sowie Beschluss vom 12. März 1982 - 7 AZB 19/81 - JURIS).
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
    Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 21, 22) und zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BGHZ 151, 221, 227 f.).
  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 113/00

    Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift

  • BGH, 28.03.1958 - IV ZB 68/58
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 16.03.1989 - VII ZB 24/88

    Bezeichnung des Gerichts des ersten Rechtszuges in der Berufungsschrift

  • BAG, 12.03.1982 - 7 AZB 19/81
  • BAG, 24.04.1980 - 2 AZR 844/79
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21

    Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität

    Soweit die Beklagte auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2006 verweist, betrifft dieser einen nicht vergleichbaren Sachverhalt: In der dortigen Konstellation waren bis auf das fehlerhaft angegebene Aktenzeichen alle anderen Angaben korrekt, insbesondere war die Berufung auch sogleich inhaltlich begründet worden (BGH, Beschluss vom 11.01.2006, XII ZB 27/04, Rz. 1 f., zitiert nach juris).

    Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof aufgeführt, dass diese Berufung selbst dann, wenn sie gar kein erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben hätte, aufgrund der sonstigen Angaben in der Berufungsschrift ohne weiteres zulässig gewesen wäre, da sich das angefochtene Urteil daraus eindeutig ergebe und damit Zweifel an der Identität des angefochtenen Urteils nicht bestünden (BGH, Beschluss vom 11.01.2006, a.a.O., Rz. 16).

    Soweit allein die Falschbezeichnung des Aktenzeichens - etwa durch einen Zahlendreher - nicht bereits ohne weiteres eine Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 11.01.2006, XII ZB 27/04, zitiert nach beck online), kommen vorliegend weitere Umstände bzw. Fehler hinzu: Zum einen fehlt es insgesamt an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, da die Berufungsschrift vom 22.09.2021 Begründung und Antragstellung einem gesonderten Schriftsatz vorbehält.

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 147/07

    Gläubigerbenachteiligung bei Begleichung einer Gesellschaftsschuld durch einen

    Davon abgesehen wurden - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - etwaige, auf dem widersprüchlichen Inhalt der Berufungsschrift beruhende Zweifel, welches Urteil tatsächlich angefochten ist, durch die Beifügung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils beseitigt (BGHZ 165, 371, 373).
  • LAG Düsseldorf, 10.05.2010 - 16 Sa 235/10

    Unangemessene Benachteiligung durch Vertragsklausel zu Sonderzahlung und

    Für die Berufungsbeklagte dürfte angesichts des Rubrums und des angegebenen Urteilsdatums von Anfang an klar gewesen sein, welches Urteil mit der Berufung angefochten war, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen den Parteien mehrere Rechtsstreite anhängig waren, die zudem am gleichen Tag entschieden worden wären (vgl. BGH vom 11.01.2001 - III ZR 113/00, NJW 2001, 1070; BGH vom 11.01.2006 - XII ZB 27/04, NJW 2006, 1003).

    Letztlich kann dies offen bleiben, weil etwaige Zweifel des Prozessgegners auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist behoben werden können, wenn dadurch seine Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt wird (BGH vom 11.01.2006 a. a. O. m. w. N).

    Für das Berufungsgericht war bei Ablauf der Berufungsfrist nicht zweifelhaft, welches Urteil angefochten werden sollte (vgl. hierzu ebenfalls BGH vom 11.01.2006 a. a. O. sowie BAG vom 24.04.1980 - 2 AZR 844/79, juris; BAG vom 13.10.1982 - 5 AZB 17/82, juris), denn bereits dem Original der Berufung vom 05.03.2010 war das angefochtene Urteil als Anlage beigefügt und die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts hat dementsprechend ausweislich Bl. 88 der Gerichtsakten am 05.03.2010 die Akten des Arbeitsgerichts Düsseldorf zum zutreffenden Aktenzeichen 8 Ca 5878/09 angefordert.

  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 368/14

    Familiensache: Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Bezeichnung des

    Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 375 = FamRZ 2006, 543 zu § 519 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 64 Rn. 14), ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen (Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34. Aufl. § 64 FamFG Rn. 15; vgl. auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - FamRZ 2007, 553 mwN zu § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass verfahrensrechtliche Formvorschriften kein Selbstzweck sind (Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 375 = FamRZ 2006, 543).

    Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543 mwN und vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 15; BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - FamRZ 2007, 553, 554; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 64 Rn. 7).

    Das Beschwerdegericht war auch trotz der fehlerhaften Angabe zum Verkündungstermin in der Beschwerdeschrift seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 374 = FamRZ 2006, 543).

    Im Übrigen müssen etwaige Zweifel des Verfahrensgegners daran, gegen welche gerichtliche Entscheidung sich ein Rechtsmittel richtet, nicht schon bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543).

  • BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

    1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 165, 371, 372 f. m.w.N.).

    Richtig ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die danach bestehenden Unklarheiten behoben wären, wenn der Berufungsschrift entsprechend der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung beigefügt worden wäre (BGHZ 165, 371, 373).

    Sie sollen insbesondere dem Rechtsmittelgericht eine rasche und unkomplizierte Anforderung der erstinstanzlichen Akten ermöglichen und damit den Geschäftsgang erleichtern und ihm zu einer eindeutigen Identifizierung des angefochtenen Urteils und Klärung des Rechtsmittelführers verhelfen (vgl. BGHZ 165, 371, 375; BGH, Urteil vom 8. April 2004 aaO).

    Das Berufungsgericht war daher trotz der unvollständigen Berufungsschrift seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine prozessvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BGHZ 165, 371, 374).

  • BGH, 06.12.2011 - II ZB 21/10

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung

    Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 372 f.).
  • BGH, 02.08.2023 - XII ZB 432/22

    Formgerechte Einlegung einer Beschwerde trotz fehlerhafter Bezeichnung der

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass verfahrensrechtliche Formvorschriften kein Selbstzweck sind (Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 18 und BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543).

    Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 18 mwN und BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543 mwN).

    Trotz der fehlerhaften Angaben in der Beschwerdeschrift zum Erlassdatum war das Beschwerdegericht auch seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 374 = FamRZ 2006, 543).

    Zweifel des Verfahrensgegners daran, gegen welche gerichtliche Entscheidung sich ein Rechtsmittel richtet, müssen jedoch nicht schon bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 22 und BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543).

  • BAG, 27.07.2011 - 10 AZR 454/10

    Zulässigkeit der Berufung

    Notwendig ist demnach, dass aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift oder sonstiger Angaben innerhalb der Berufungsfrist die Identität des angefochtenen Urteils unzweifelhaft feststeht (BAG 27. August 1996 - 8 AZB 14/96 - zu II 2 a der Gründe, NZA 1997, 456; 13. Oktober 1982 - 5 AZB 17/82 - zu II 1 der Gründe; 12. März 1982 - 7 AZB 19/81 - zu II 1 der Gründe; 24. April 1980 - 2 AZR 844/79 - zu II der Gründe; BGH 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - Rn. 6 ff., BGHZ 165, 371; 24. April 2003 - III ZB 94/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2003, 1950; GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 64 Rn. 69; Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 519 Rn. 30) .

    Zwar können etwaige Zweifel des Prozessgegners an der Identität der angegriffenen Entscheidung auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist behoben werden, wenn dadurch seine Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt wird (BGH 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - Rn. 10, BGHZ 165, 371) .

    Für das Rechtsmittelgericht muss die Identität der angegriffenen Entscheidung aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig feststehen (BAG 12. März 1982 - 7 AZB 19/81 - zu II 1 der Gründe; vgl. BGH 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - Rn. 12, aaO) .

  • BGH, 26.11.2019 - XI ZR 307/18

    Gesetzlichkeitsfiktion bei Bearbeitung des Musters für Widerrufsbelehrung in

    Dass die Beklagte nicht das vom Berufungsgericht für das hiesige Berufungsverfahren vergebene Aktenzeichen genannt hat, sondern das des Parallelverfahrens, stand dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründungsschrift nicht entgegen, weil aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände die Zuordnung zu dem hiesigen Berufungsverfahren zweifelsfrei möglich war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 373 und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 567/15, NJW-RR 2017, 385 Rn. 7).
  • BGH, 30.04.2013 - VII ZB 22/12

    Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen

    Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 6, 9; vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 373; vom 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00, NJW 2001, 1070, 1071 noch zu § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.).
  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 567/15

    Familiensache: Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens in einer

  • BGH, 12.01.2010 - VIII ZB 64/09

    Berufungsschrift: Fehlende Bezeichnung der Berufungskläger

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2009 - 17 U 125/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

  • BGH, 04.05.2006 - V ZB 130/05

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2021 - 2 W 19/20

    Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents Sofortige Beschwerde

  • OLG Brandenburg, 17.10.2007 - 13 U 111/06

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufkläungs- und Hinweispflicht,

  • OLG Naumburg, 30.03.2015 - 1 U 113/14

    Berufung im Haftungsprozess einer GmbH gegen einen ehemaligen Geschäftsführer:

  • DG Zweibrücken, 21.11.2014 - 1 DG 1/14

    Richteramtsrecht in Rheinland-Pfalz: Teilzeitbeschäftigung von Richtern in Form

  • BGH, 10.03.2020 - AnwZ (Brfg) 67/19

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung

  • OLG Bremen, 15.02.2007 - 2 U 97/06

    Zum Umfang der Beratungspflicht eines Anlagevermittlers

  • OLG München, 30.09.2009 - 20 U 2042/09

    Aufrechnung gegen eine Darlehensforderung: Substantiierungspflicht des

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