Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3180
OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06 (https://dejure.org/2006,3180)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 W 6/06 (https://dejure.org/2006,3180)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 3 W 6/06 (https://dejure.org/2006,3180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Kenntnis des gesetzlichen Erben von dem Anfall und dem Grunde der Berufung für den Beginn der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft; Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist; Ermittlung des Beginns der Ausschlagungsfrist

  • Judicialis

    BGB § 119 Abs. 1; ; BGB § 1943; ; BGB § 1944 Abs. 1; ; BGB § 1944 Abs. 2; ; BGB § 1945; ; BGB § 1954 Abs. 1; ; BGB § 1954 Abs. 2; ; BGB § 1956

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Berufung zum gesetzlichen Erben - Irrtumsanfechtung des Erbanfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschlagungsfrist einer Erbschaft - Amtsermittlung der Umstände für eine Kenntnis des Erbfalls

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschlagung - Wirksame Anfechtung der Erbannahme

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschlagung - Wann liegt Kenntnis des gesetzlichen Erben von Anfall und Grund der Berufung vor?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1594
  • DNotZ 2006, 698
  • FamRZ 2006, 892
  • Rpfleger 2006, 407
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 26.08.1993 - 1Z BR 80/93

    Beginn der Sechs-Wochen-Frist für Erbausschlagung bei juristischen Laien

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
    Fahrlässige Unkenntnis des Erben steht seiner Kenntnis nicht gleich (vgl. zum Ganzen: BGH NJW-RR 2000, 1530; BGH RPfleger 1968, 183; BayObLG FamRZ 1994, 264, 265; …

    Bei einem rechtlich Unkundigen kann im Einzelfall auch das Fehlen eines Aktivnachlasses oder die Annahme, ein solcher fehle, die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ausschließen (BayObLG FamRZ 1994, 264, 265; Staudinger/Otte aaO § 1944 Rdnr. 11).

    Dabei werden der Beteiligte zu 1), auch zur Gewinnung des erforderlichen Eindrucks von seiner Persönlichkeit (BayObLG FamRZ 1994, 264, 265), und (vorbehaltlich der Aussagetüchtigkeit der rechtlich betreuten Gisela K.) zumindest seine beiden Schwestern persönlich zu hören sein.

  • BGH, 05.07.2000 - IV ZR 180/99

    Fristbeginn bei Ausschlagung der Erbschaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
    Als gesetzlichem Erben muss ihm deshalb bekannt sein, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, welche das gesetzliche Erbfolgerecht ausschließt (vgl. zum Ganzen: BGH NJW-RR 2000, 1530 = FamRZ 2000, 1504 = MDR 2000, 1193; BGH RPfleger 1968, 183; BayObLG …

    Fahrlässige Unkenntnis des Erben steht seiner Kenntnis nicht gleich (vgl. zum Ganzen: BGH NJW-RR 2000, 1530; BGH RPfleger 1968, 183; BayObLG FamRZ 1994, 264, 265; …

    Führen die Aufklärungsbemühungen hinsichtlich der Wahrung der Ausschlagungsfrist zu keinem eindeutigen Ergebnis, wirkt sich dies zum Nachteil des Gegners des Ausschlagenden aus, weil dieser insoweit die materielle Feststellungslast trägt (OLG Düsseldorf MDR 1978, 142, 143; BGH NJW-RR 2000, 1530 m. w. N.; Palandt/Edenhofer aaO, § 1944 Rdnr. 8).

  • OLG Hamm, 10.06.1985 - 15 W 131/85

    Anfechtung der in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegenden Annahme der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
    Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann also auch dann nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er - etwa in Unkenntnis der Amtsempfangsbedürftigkeit der Ausschlagungserklärung - geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (RGZ 143, 419, 424; BayObLG NJW-RR 1994, 586; OLG Hamm RPfleger 1985, 364; Staudinger/Otte aaO § 1956 Rdnr. 3; Soergel/Stein aaO § 1956 Rdnr. 2; Palandt/Edenhofer aaO § 1956 Rdnr. 1; DNotI-Report 2006, 21, 23).

    Maßgebend für die Wahrung der Anfechtungsfrist, die entsprechend §§ 1956, 1954 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anfechtungsberechtigte gesicherte Kenntnis von dem Ablaufen der Ausschlagungsfrist und ihren rechtlichen Wirkungen erlangt hat (OLG Hamm RPfleger 1985, 364, 365; Soergel/Stein aaO § 1956 Rdnr. 4), wäre danach der Eingang der notariell beglaubigten Anfechtungserklärung des Beteiligten zu 1) vom 27. August 2004 beim Nachlassgericht am 30. August 2004.

  • RG, 10.11.1904 - VI 6/04

    Bürgschaft; B.G.B. § 767.

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
    Allerdings hat der Beteiligte zu 1) gegenüber dem Nachlassgericht mit Schreiben vom 20. April 2004 und vom 27. August 2004 (Bl. 18 und Bl. 49 der Akten 4 VI 6/04 Amtsgericht Koblenz) behauptet, er habe "keinen Kontakt mehr" mit der Erblasserin gehabt.

    c) Sonach käme es darauf an, ob der Behauptung des Beteiligten zu 1) geglaubt werden kann, er habe erst Anfang August 2004 durch ein Schreiben der Beteiligten zu 2) von der Rechtsunwirksamkeit seiner Erbausschlagung erfahren (Anfechtungserklärung vom 27. August 2004, Bl. 49 d. A. 4 VI 6/04 AG Koblenz).

  • OLG Brandenburg, 18.12.1997 - 10 Wx 23/96

    Anordnung der Einziehung eines Erbscheins ; Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
    1b Z 11/68">BayObLGZ 1968, 68, 74; KG FG-Prax 2004, 127, 129; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619, 1620; Staudinger/Otte aaO § 1944 Rdnrn. 10 bis 12).

    Deswegen ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis des Berufungsgrundes grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden sei (OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619, 1621 m. w. N.; BayObLG …

  • KG, 16.03.2004 - 1 W 120/01

    Anfechtung der Erbausschlagung: Anfechtungsgrund des Irrtums über eine

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
    1b Z 11/68">BayObLGZ 1968, 68, 74; KG FG-Prax 2004, 127, 129; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619, 1620; Staudinger/Otte aaO § 1944 Rdnrn. 10 bis 12).

    Da das Gesetz in den §§ 1954 bis 1957 BGB zwar von der Möglichkeit einer Anfechtung ausgeht, jedoch keine besonderen Bestimmungen zu den Gründen enthält, die eine Anfechtung rechtfertigen können, sind insoweit die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff BGB maßgebend (KG FG-Prax 2004, 127, 128; BayObLG NJW-RR 1999, 590, 591; Staudinger/Otte aaO § 1954 Rdnr. 2; Palandt/Edenhofer aaO § 1954 Rdnr. 1).

  • BayObLG, 24.02.1993 - 1Z BR 55/92

    Antrag auf Bestimmung einer neuen Inventarfrist; Voraussetzungen für das Anfallen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
    Denn aus dieser Erklärung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Anfechtungswillen; bei deren Fehlen rechtfertigt allein die objektive Zweckmäßigkeit es nicht, eine Ausschlagung zugleich als Anfechtung der Annahme zu verstehen (BayObLG NJW-RR 1993, 780, 781; Soergel/Stein aaO § 1956 Rdnr. 3; MüKo/Leipold aaO § 1955 Rdnr. 3).
  • BayObLG, 13.10.1993 - 1Z BR 54/93

    Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
    Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann also auch dann nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er - etwa in Unkenntnis der Amtsempfangsbedürftigkeit der Ausschlagungserklärung - geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (RGZ 143, 419, 424; BayObLG NJW-RR 1994, 586; OLG Hamm RPfleger 1985, 364; Staudinger/Otte aaO § 1956 Rdnr. 3; Soergel/Stein aaO § 1956 Rdnr. 2; Palandt/Edenhofer aaO § 1956 Rdnr. 1; DNotI-Report 2006, 21, 23).
  • RG, 19.02.1934 - IV 394/33

    Ist die Versäumung der Ausschlagungsfrist auch anfechtbar, wenn der als Erbe

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
    Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann also auch dann nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er - etwa in Unkenntnis der Amtsempfangsbedürftigkeit der Ausschlagungserklärung - geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (RGZ 143, 419, 424; BayObLG NJW-RR 1994, 586; OLG Hamm RPfleger 1985, 364; Staudinger/Otte aaO § 1956 Rdnr. 3; Soergel/Stein aaO § 1956 Rdnr. 2; Palandt/Edenhofer aaO § 1956 Rdnr. 1; DNotI-Report 2006, 21, 23).
  • BayObLG, 11.01.1999 - 1Z BR 113/98

    Nachlaßverbindlichkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Erbschaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
    Da das Gesetz in den §§ 1954 bis 1957 BGB zwar von der Möglichkeit einer Anfechtung ausgeht, jedoch keine besonderen Bestimmungen zu den Gründen enthält, die eine Anfechtung rechtfertigen können, sind insoweit die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff BGB maßgebend (KG FG-Prax 2004, 127, 128; BayObLG NJW-RR 1999, 590, 591; Staudinger/Otte aaO § 1954 Rdnr. 2; Palandt/Edenhofer aaO § 1954 Rdnr. 1).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.1977 - 3 W 137/77
  • BayObLG, 22.03.1968 - BReg. 1b Z 11/68
  • OLG Schleswig, 20.06.2016 - 3 Wx 96/15

    Ausschlagung der Erbschaft: Beginn der Ausschlagungsfrist bei abgerissenen

    Nach der Rechtsprechung gelten in dem hier einschlägigen Fall gesetzlicher Erbfolge folgende Grundsätze: Kenntnis vom Berufungsgrund ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (OLG Rostock NJW-RR 2012, 1356 und FamRZ 2010, 1597; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619; BayObLG …

    Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, also auf die Verhältnisse und die Persönlichkeit des fraglichen Erben und dessen subjektive Sicht an (BGH WM 1968, 542, in juris Rn. 26 und 27; OLG Rostock FamRZ 2010, 1597; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594).

  • OLG München, 28.08.2006 - 31 Wx 45/06

    Beginn der Erbausschlagungsfrist - keine zuverlässige Kenntnis vom Grund der

    Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann Kenntnis in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH NJW-RR 2000, 1530; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 892).
  • OLG Rostock, 14.09.2011 - 3 W 118/10

    Unrichtigkeit des Erbscheins; Anfechtung der versäumten Ausschlagungsfrist

    Kennenmüssen und grobfahrlässige Unkenntnis stehen dabei der Kenntnis nicht gleich (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892).

    Bei gesetzlicher Erbfolge ist weiterhin die Kenntnis des Erben vom Berufungsgrund anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die seine Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (Palandt/Weidlich, § 1944 Rn. 4; Senat, Beschl. v. 10.11.2009, 3 W 53/08, FamRZ 2010, 1597; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.1997, 10 Wx 23/96, FamRZ 1998, 1619; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892).

    Eine Anfechtung kann in Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB dann erfolgen, wenn der Ausschlagende die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, sondern die Frist nur versäumt hat, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist und er daher keinen Annahmewillen hatte (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892; OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1985, 15 W 131/85, FamRZ 1985, 1185; AG Wedding, Urt. v. 20.12.1989, 13 C 282/89, MM 1999, 82; AG Nordheim, Urt. v. 14.07.2005, 3 C 585/04, NJW-RR 2007, 9; Palandt/Weidlich, § 1956 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1956 Rn. 8).

  • LG Wuppertal, 06.01.2023 - 2 O 298/19

    Rechtsirrtum, Erbausschlagung, Wirksamkeit, Erbvertrag, Testament, Irrtum,

    Bei dieser Bewertung hat die Kammer zum einen zu beachten gehabt, dass ein die Kenntnis ausschließender Rechtsirrtum auch dann vorliegen kann, wenn dem Erben die richtige Einschätzung der Rechtslage als mögliche Betrachtungsweise zwar bekannt ist, er selbst aber die Rechtslage anders beurteilt oder sie jedenfalls für zweifelhaft hält ( Leipold in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 1944, Rn. 13; OLG München, ZEV 2006, 554, 555), zum anderen aber auch, dass der Fristbeginn nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB eine positive Kenntnis derjenigen Tatsachen verlangt, aus denen sich der Übergang der Erbschaft ergibt ( Leipold in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 1944, Rn. 9), fahrlässige Unkenntnis hierfür also gerade nicht ausreichend ist (OLG Hamm, Beschluss v. 15.01.2021 - I-10 W 59/20, Rn. 47 a.E. nach juris; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2006, 1594, 1595).
  • OLG Jena, 09.05.2011 - 6 W 51/11

    Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann deshalb wegen Irrtums angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt hat, weil er davon ausging, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2006, Az. 3 W 6/06 = NJW-RR 2006, 1594; BayObLG, Beschluss vom 13.10.1993, Az. 1Z BR 54/93 = NJW-RR 1994, 586;OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.1985, Az. 15 W 131/85 = OLGZ 1985, 286).
  • OLG Rostock, 10.11.2009 - 3 W 53/08

    Ausschlagung einer Erbschaft: Beginn der sechswöchigen Frist; Zurechenbarkeit der

    Allerdings kann auch einem nahen Angehörigen des Erblassers ungeachtet seines Wissens um den Erbfall die nötige Kenntnis von seiner Berufung als gesetzlicher Erbe zunächst fehlen, etwa wenn die Bande innerhalb der Familie vor dem Erbfall über längere Zeit abgerissen waren und er deshalb auf bloße Mutmaßungen ohne realen Hintergrund angewiesen ist hinsichtlich der Frage, ob der Erblasser ihn von der gesetzlichen Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung ausgeschlossen hat (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, NJW-RR 2006, 1594).
  • OLG Hamm, 15.01.2021 - 10 W 59/20

    Gemeinschaftliches Testament; Wechselbezüglichkeit der Verfügungen; Ausschlagung;

    Selbst wenn daraus eine fahrlässige Unkenntnis vom Anfall der Erbschaft und Berufungsgrund resultieren sollte, würde diese einer Kenntnis im Sinne des § 1944 Abs. 2 BGB nicht gleichstehen und die Ausschlagungsfrist somit nicht in Gang setzen (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2006, 1594; OLG Rostock, FamRZ 2010, 1597 f.).
  • LG Bielefeld, 31.10.2007 - 22 S 224/07

    Berechnung des auf die Nebenkosten entfallenden Mietanteils bei einer

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Mieterhöhungsverlangen vom 20. Dezember 2006 auch eine nachvollziehbare Begründung und unzweideutig der Betrag der erhöhten Miete (vgl. insoweit BGH, NJW-RR 2006, 1594; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., München 2004, § 558 a Randnummer 5).
  • AG Bremen, 09.07.2009 - 5 C 21/09

    Bestattungskosten - Wer ist in der Pflicht?

    Bei gesetzlicher Erbfolge ist Kenntnis des Berufungsgrundes grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden sei (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 892 [OLG Zweibrücken 23.02.2006 - 3 W 6/06] ; AG Nienburg, Urteile vom 26.05.2009 zu den Aktenzeichen 6 C 92/09 und 6 C 93/09; Edenhofer, in: Palandt, BGB , 68. Auflage, 2009, § 1944, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 9 R 864/11
    Dazu muss er Kenntnis vom Tod des Erblassers und vom Fehlen einer gültigen Verfügung von Todes wegen haben (vgl. Erman, BGB, 13. Auflage, 2011 § 1944 Rn. 3 und 4a; OLG München, Beschluss vom 28.08.2006, 31 Wx 45/06, 31 Wx 045/06, NJW-RR 2006, 1668 und in Juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892 und NJW-RR 2006, 1594 und in Juris).
  • LG Bielefeld, 10.01.2022 - 22 S 158/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht