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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99   

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https://dejure.org/2006,21
BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine übermäßige Steuerbelastung auch für hohe Einkommen im gegenwärtigen Einkommen- und Gewerbesteuerrecht und damit auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie - keine Bindungswirkung der Ausführungen des BVerfG zum so genannten Halbteilungsgrundsatz bei der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer; Abzug von Gewerbesteueraufwand als Betriebsausgabe bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte; Geltendmachung von Grundrechten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde; Verletzung der Eigentumsfreiheit, Berufsfreiheit, Recht ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 31; ; BVerfGG § ... 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 31 Abs. 2; ; BVerfGG § 78 Satz 2; ; BVerfGG § 82 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; AO § 163; ; AO § 227; ; EStG § 13; ; EStG § 15; ; EStG § 18; ; EStG § 7 Abs. 5; ; EStG § 7c; ; EStG § 7d; ; EStG § 7g; ; EStG § 6b; ; VStG § 10 Nr. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
    "Halbteilungsgrundsatz" bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
    "Halbteilungsgrundsatz" bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • datenbank.nwb.de

    "Halbteilungsgrundsatz" keine absolute Obergrenze für Steuerbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kein Halbteilungsgrundsatz?

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz?

  • streifler.de (Kurzinformation)

    - Abschied vom Halbteilungsgrundsatz? - Steuerrecht - Unternehmensrecht

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Halbteilungsgrundsatz

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mehr als 50-prozentige Steuerbelastung nicht verfassungswidrig

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen-/ Gewerbesteuer

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.3.2006)

    Keine konkrete Obergrenze für Steuerbelastung // Karlsruhe billigt Gesamtbelastung von 60 Prozent

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    BVerfG erteilt Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze eine Absage

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine verfassungsmäßige Obergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung für dieBelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 97
  • NJW 2006, 1191
  • NVwZ 2006, 679 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 605 (Ls.)
  • WM 2006, 648
  • DVBl 2006, 569
  • DB 2006, 756
  • DÖV 2006, 604
 
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Wird zitiert von ... (354)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Verbot übermäßiger Besteuerung begründen und ob für die Einkommen- und Gewerbesteuer der so genannte Halbteilungsgrundsatz, den der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 - Vermögensteuer -) formuliert hat, eine Belastungsobergrenze setzt.

    Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 legten die Beschwerdeführer erfolglos Einspruch ein, mit dem sie ausschließlich rügten, die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer verstoße gegen den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) ausgesprochenen "Halbteilungsgrundsatz", da die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern über 50 v.H. liege.

    Hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbeertragsteuer sei eine Bindung an die Grundsätze des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ausgeschlossen.

    Aus dem Wort "zugleich" (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) ergebe sich eine Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz"), wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) bereits entschieden habe.

    Die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt, weil das Urteil des Bundesfinanzhofs eine Bindungswirkung des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) verneint habe.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe die Ausführungen über den "Halbteilungsgrundsatz" ausdrücklich als tragend bezeichnet (BVerfGE 93, 121 ) und den "Halbteilungsgrundsatz" auch in einen der Leitsätze aufgenommen.

    Anderenfalls hätte es keines Sondervotums (BVerfGE 93, 121 ) bedurft.

    Der Textumfang des Teils der Urteilsbegründung, der sich auf den "Halbteilungsgrundsatz" beziehe (BVerfGE 93, 121, ), lege ebenfalls nahe, dass es sich nicht um ein obiter dictum gehandelt habe.

    Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (Verweis auf BVerfGE 14, 221 ; 93, 121 ; 97, 332 ).

    Im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) sei keine eindeutige Besteuerungsobergrenze festgelegt worden.

    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum "Halbteilungsgrundsatz" (BVerfGE 93, 121 ) legt der Beschwerdeführer hinreichend dar, dass sich auch für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer eine steuerliche Belastungsobergrenze "in der Nähe einer hälftigen Teilung" ergeben könnte, die bei seiner Belastung überschritten sein könnte.

    Der Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) hat nicht entschieden, welche "Bemessungsgrundlage" für einen "Halbteilungsgrundsatz" maßgeblich sein soll.

    Vielmehr hat der Bundesfinanzhof zutreffend angenommen, dass sich dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) keine gemäß § 31 BVerfGG verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen lässt.

    Der Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) hat schon inhaltlich keine verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer zum Gegenstand (dazu 1.).

    Den Ausführungen im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) lässt sich keine Belastungsobergrenze entnehmen, die unabhängig von der dort allein streitgegenständlichen Steuerart - der Vermögensteuer - Geltung beanspruchen könnte und auf andere Steuerarten - wie die Einkommen- und Gewerbesteuer - übertragbar wäre.

    In der Entscheidung wird der "Halbteilungsgrundsatz" allein aus der vermögensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt und bezieht sich daher nur auf solche Belastungen, die mitursächlich auf eine Vermögensteuerbelastung zurückzuführen sind, bei denen also die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern "hinzutritt" (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Es ging allein um die "Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens" (vgl. BVerfGE 93, 121 ) durch eine Vermögensteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben wird.

    Entsprechend knüpfen die verwendeten Begriffe ("Vermögensstamm", "Substanz des Vermögens", "Vermögensertrag", "Sollertrag") nicht an Begriffe des Einkommen- und Gewerbesteuerrechts an und sind vor dem Hintergrund einer hinzutretenden Vermögensteuerbelastung zu betrachten: Da der "Vermögensstamm" steuerlich grundsätzlich unangetastet bleiben soll, wird die Vermögensteuer als "Soll-Ertragsteuer" verstanden (vgl. BVerfGE 93, 121 ), die dadurch in Konkurrenz zu Ertragsteuern wie der Einkommen- oder Gewerbesteuer tritt.

    Denn während eine hinzutretende Vermögensteuer gerade darauf angelegt ist, die vermögenswerten Rechtspositionen, die in ihrer Bemessungsgrundlage zusammengefasst werden, jährlich wiederholend und unabhängig vom tatsächlichen Ertrag als Besteuerungsobjekt heranzuziehen ("wiederkehrende Steuer"; vgl. BVerfGE 93, 121 ), zielen Einkommen- und Gewerbe(ertrag)steuer gerade darauf ab, einen tatsächlichen Hinzuerwerb nur einmal im Jahr seiner Entstehung steuerlich zu erfassen.

    Den Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz" (C. II. 3. der Entscheidungsgründe - BVerfGE 93, 121 ) kommt zudem keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu.

    Denn im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ergibt sich ein "Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den ihn tragenden Gründen.

    Andererseits muss dem Berechtigten ein privater Nutzen bleiben (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 ; 82, 159 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (Verweis auf BVerfGE 14, 221 ; 93, 121 ; 97, 332 ).

    Zwar mag die Auferlegung von Geldleistungspflichten für sich genommen die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt lassen (vgl. BVerfGE 14, 221 ; stRspr); für die Anknüpfung von Geldleistungspflichten an den Erwerb vermögenswerter Rechtspositionen gilt dies nicht.

    Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 ; 82, 159 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Der Bundesfinanzhof hat nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er zu Lasten des Beschwerdeführers die Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet hätte (vgl. BVerfGE 40, 88 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, S. 249).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 151 ) oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 105, 17 ).

    Soweit im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, gilt der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG, der ebenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle hinreichend Spielraum für die Gewichtung der Freiheitsbeeinträchtigung und des rechtfertigenden öffentlichen Interesses lässt (vgl. BVerfGE 105, 17 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    a) Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 ; 104, 1 m.w.N.).

    Die generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets - verfassungsmäßige oder verfassungswidrige - Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend zurückgeführt ist auf Vorgänge der Güterbeschaffung (vgl. BVerfGE 104, 1 m.w.N. der stRspr) und jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt wird.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem "Halbteilungsgrundsatz" (Verweis auf BVerfGE 95, 267 ).

    c) Ob der Senat hiermit von der Rechtsprechung des Ersten Senats abweicht, nach der Steuerlasten grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 14 GG unberührt lassen, das Eigentumsgrundrecht jedoch dann verletzen, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ), bedarf keiner Klärung.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. August 1999 - XI R 77/97 -.

    Der Bundesfinanzhof wies die zugelassene Revision mit Urteil vom 11. August 1999 - XI R 77/97 - (BStBl II 1999 S. 771 = BFHE 189, 413) als unbegründet zurück.

  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Der Bundesfinanzhof hat nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er zu Lasten des Beschwerdeführers die Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet hätte (vgl. BVerfGE 40, 88 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, S. 249).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfGE 96, 375 ).
  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Dabei kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 151 ) oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BFH, 08.07.1998 - I R 57/97

    Zuflußfiktion des § 44 Abs. 2 EStG gilt auch für Ausschüttungen in die Schweiz

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BFH, 15.10.1997 - I R 19/97

    Selbstkontrahierungsverbot und Gesellschafterverträge

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 25/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden die Abweisung von auf Eigenbedarf gestützte

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • FG Düsseldorf, 05.11.1997 - 8 K 4409/97

    Verstoß gegen den "Halbteilungsgrundsatz" bei einem Einkommensteuerbescheid;

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,246
BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96 (https://dejure.org/2006,246)
BVerfG, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96 (https://dejure.org/2006,246)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96 (https://dejure.org/2006,246)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Vertragsauflösung im Hinblick auf die in GG Art 2 Abs 1 und Art 14 Abs 1 enthaltenen Schutzaufträge - Transparenzgebot bei der Verrechnung entstandener Abschlusskosten mit den ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rückvergütung bei Kündigung einer Lebensversicherung

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Zeitwertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung; Verfassungsrechtlicher Schutz von Versicherungsnehmern bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung; Ermittlung von Abschlusskosten einer Lebensversicherung mittels der Zillmerschen Methode; Gebot ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Lebensversicherung: Rückkaufswert in den ersten Jahren

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 43 a Abs. 3; BVerfGG § 93 a Abs. 2; VAG § 14; VAG § 55; VAG § 65; VVG § 174; VVG § 176
    Verfassungsrechtliches Gebot eines in angemessenem Verhältnis zu den gezahlten Versicherungsprämien stehenden Rückkaufswerts

  • VersR (via Owlit)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 43 a Abs. 3; BVerfGG § 93 a Abs. 2; VAG § 14; VAG § 55; VVG § 176
    Verfassungsrechtliches Gebot eines in angemessenem Verhältnis zu den gezahlten Versicherungsprämien stehenden Rückkaufswerts. Mit Anmerkung: Dr. Joachim Grote

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rechte des Versicherungsnehmers auf Auszahlung des Schlussüberschusses in der Kapitallebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rückkaufswert von Lebensversicherungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückkaufswert von Lebensversicherungen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; VVG §§ 173, 176
    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Leitsatz)

    Abschlusskosten für eine Lebensversicherung bei vorzeitiger Vertragsauflösung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Lebensversicherungen - Mehr Geld für Versicherungsnehmer

  • juraforum.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung bei Kündigung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.3.2006)

    Verbraucherschutz bei Lebensversicherungen: Rückkaufswert

Besprechungen u.ä.

  • bld.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 GG; Art. 14 GG; § 43a BVerfGG; § 93a BVerfGG; § 14 VAG; § 55 VAG; § 65 VAG; § 174 VVG; § 176 VVG
    Verfassungsrechtliches Gebot eines in angemessenem Verhältnis zu den gezahlten Versicherungsprämien stehenden Rückkaufswerts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 283
  • NJW 2006, 1783
  • FamRZ 2006, 605 (Ls.)
  • VersR 2006, 489
  • VersR 2006, 957
  • WM 2006, 633
  • DVBl 2006, 528 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom 26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.; 1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.) sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.

    Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung eine Pflicht des Gesetzgebers festgestellt, dafür Sorge zu tragen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ).

    Die Privatautonomie bedarf deshalb der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, insbesondere im Vertragsrecht (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ).

    Er erstreckt sich auf die Sicherung der späteren Konkretisierung und Realisierung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Teilhabe an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten, nämlich auf Auszahlung der Versicherungssumme und Überschussbeteiligung bei Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ), aber auch auf die Rückvergütung (den "Rückkaufswert") bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.

    Der von der Aufsichtsbehörde anzulegende Kontrollmaßstab war nicht auf das einzelne Versicherungsvertragsverhältnis bezogen (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ).

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Danach darf der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 -, NJW 2005, S. 3559, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 -).

    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom 26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.; 1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.) sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.

    Es muss aber gesichert werden, dass Inhalt und Art der Verrechnung in angemessener Weise die Interessen der verschiedenen Gruppen von Versicherten (zu ihnen BGH, NJW 2005, S. 3559 ) berücksichtigen.

    Der Bundesgerichtshof (NJW 2005, S. 3559 ) geht davon aus, dass dies etwa die Hälfte aller Verträge betrifft.

    Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof nach einer Prüfung der Interessenlage aller Beteiligten unter Einbeziehung der Transparenzmängel bei der Be- und Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3559 ).

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom 26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.; 1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.) sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.

    a) Eine aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht zum einen mit Blick auf den in § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG vorgesehenen Ausschluss des § 415 BGB und damit den Wegfall des Erfordernisses einer Genehmigung des Schuldnerwechsels aus Anlass der Übertragung des Bestands von Verträgen der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung auf ein anderes Unternehmen bejaht; diese Schutzpflicht fordert insbesondere Schutzvorkehrungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten im Fall von Bestandsübertragungen in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2363 ).

    Wenn die Schwäche eines Vertragspartners durch gesetzliche Regelungen bedingt ist, kann der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG zu einer Pflicht des Gesetzgebers führen, für eine rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2363 ).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Der Bundesgerichtshof hat § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3, Abs. 2a und Abs. 2b sowie § 15 ALB 94 in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 als intransparent beanstandet (vgl. BGHZ 147, 354 sowie BGHZ 147, 373 ).

    Die Entscheidungen befassen sich allerdings lediglich mit den Voraussetzungen, unter denen die Zillmerung zum Inhalt des Vertrags gemacht wird, nämlich mit der Frage einer den Anforderungen des Transparenzgebots genügenden Vereinbarung der Art der Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. BGHZ 147, 354 ).

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 177/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Danach darf der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 -, NJW 2005, S. 3559, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 -).

    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom 26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.; 1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.) sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242 ).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Die eigenbestimmte Gestaltung von Rechtsverhältnissen ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 72, 155 ; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Dieser Betrag ist für sich genommen so geringfügig, dass vor dem Hintergrund der bereits erfolgten grundsätzlichen Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    In der Regel besteht für nicht mehr geltendes Recht kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2043; 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1998, S. 2043).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Die eigenbestimmte Gestaltung von Rechtsverhältnissen ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 72, 155 ; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet.
  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93

    Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung

  • BGH, 08.06.1983 - IVa ZR 150/81

    Keine Einzelauskunftspflicht des Lebensversicherers über Gewinnbeteiligung

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 245/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Dies gilt auch, wenn sie, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 ; BVerfGK 7, 283 ).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam.

    Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillmerung" in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV und Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV sind bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3.; vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; ders. Neuere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Lebensversicherung und Anmerkungen zu "Nichtentscheidungen" in: Homburger Tage 2009, 27, 38 f.; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 200-202 zu § 308 Nr. 7.b) BGB; Gatschke, VuR 2007, 447, 448; Schünemann, VersR 2009, 442, 446; Schwintowski, Informationspflichten in der Lebensversicherung, VersWissStud Bd. 2 1995, 11, 33; anders dagegen in NVersZ 2001, 337, 339; wohl ebenso Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 154; entsprechend zu § 10 Nr. 7 AGBG: Staudinger/Coester-Waltjen, 13. Bearb. 1998 § 10 Nr. 7 AGBG Rn. 14; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 1984 § 23 Rn. 505; Hansen, VersR 1988, 1110, 1117; a.A. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Vorbem. I Rn. 94 zu § 308 Nr. 7.b) BGB; Bauer, BB 1978, 476, 479; Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.; anders dagegen in zfs 2009, 483, 486; Anm. Präve, VersR 2001, 846, 848; zur Übertragbarkeit der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (NJW 2006, 1783 ff.) auf Verträge mit transparenten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf Allgemeine Versicherungsbedingungen aus der Zeit nach 1994: Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2010 § 169 Rn. 40 f.; PK-Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 169 Rn. 51 ff.; Anm. Grote, VersR 2006, 957, 958-960; Herrmann, VersR 2009, 7, 9).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht - dessen Auslegung der über seinen Bezirk hinaus bundesweit Verwendung findenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 m.w.N.; vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775) - zutreffend davon ausgegangen, dass diese Abrede nicht allein bilanziellen Zwecken dient, sondern die Zillmerung sich unmittelbar nachteilig auf die dem Versicherungsnehmer im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung zustehenden Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen auswirkt (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362-365; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378-380; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 315 f., 318; IV ZR 177/03, veröffentlicht in juris Rn. 44 f., 52; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96, zitiert nach juris Rn. 42, insoweit in NJW 2006, 1783 ff. nicht veröffentlicht, Rn. 64 f.; Benkel/Hirschberg, aaO § 10 ALB 2006 Rn. 11, 26; Schünemann, VersR 2005, 323; ders. VuR 2002, 85, 86; vgl. ferner BK/Schwintowski, § 176 VVG Rn. 16 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 176 Rn. 8; Brömmelmeyer, VuR 1999, 320, 322; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 117 f., 129; Löbbert, VersR 2001, 583, 585, 586 f.; Schwintowski, Informationspflichten in der Lebensversicherung, VersWissStud Bd. 2 1995 11, 33; a.A. MünchKomm-VVG/Mönnich aaO Rn. 30 f.; Bergmann, VersR 2004, 549, 551, 554, 557; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 441, 445 f.; ders., Anm. VersR 2003, 1159 ff.; ders. VersR 2005, 1031, 1032, 1034; Faigle/Engeländer, VW 2001, 1570, 1571; Löbbert, VersR 2001, 583, 585, 586 f.).

    Die Kapital-Lebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern - mindestens gleichrangig - der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65).

    Demgegenüber folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96, NJW 2006, 1783 ff.), dass es auch materiell nicht hinzunehmen ist, dass wegen der Verrechnung von Abschlusskosten mit der Prämie in den ersten Jahren ein Rückkaufswert nicht vorhanden oder nur sehr niedrig ist.

    (4) Aus den vorgenannten Gründen gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht allein für Versicherungsbedingungen aus der Zeit vor 1994 bzw. 2001 oder für in anderer Hinsicht wegen teilweiser Unwirksamkeit ergänzungsbedürftige Klauselwerke (vgl. Reiff in Prölss/Martin, 28. Aufl. § 169 Rn. 53; Römer in Römer/Langheid, 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 154; Gatschke, VuR 2007, 447, 448; Jacob, zfs 2009, 483, 486; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; Schünemann, VersR 2009, 442, 446; a.A. Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2010 § 169 Rn. 40 f.; PK-Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; Anm. Grote, VersR 2006, 957, 958-960; Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.).

  • BSG, 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Um verfassungsrechtlich unakzeptable Nachteile der Versicherungsnehmer hieraus zu vermeiden (zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Gesetzgeber vgl BVerfG Urteil vom 26.7.2005 - 1 BvR 80/95 - BVerfGE 114, 73; BVerfG Beschluss vom 15.2.2006 - 1 BvR 1317/96 - BVerfGK 7, 283) , sind sie an den durch die vorsichtige Prämienkalkulation mit geschaffenen Vermögenswerten der Versicherer angemessen zu beteiligen.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2563
BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04 (https://dejure.org/2006,2563)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 1 BvR 526/04 (https://dejure.org/2006,2563)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 (https://dejure.org/2006,2563)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Elternrechts des Vaters aus Art 6 Abs 2 S 1 GG durch langfristige Einschränkung des Umgangsrechts nach Zwischenfall ohne hinreichende Entscheidungsgrundlage wegen fehlender Anhörung der Beteiligten und ohne Erwägung milderer Mittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 605
  • AnwBl 2006, 169
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    (2) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ).

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

    Zwar ist das Beschwerdegericht verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, die Beteiligten selbst persönlich anzuhören beziehungsweise ein Sachverständigengutachten einzuholen; die Gestaltung des Verfahrens bleibt vielmehr grundsätzlich dem Fachgericht überlassen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    (2) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • OLG Köln, 09.02.2004 - 21 UF 251/03
    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2004 - 21 UF 251/03 -.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2004 - 21 UF 251/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Regelung des Umgangs betrifft.

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Die vollständige Kostenerstattung ist angezeigt, weil der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat (vgl. BVerfGE 104, 220 ).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Wenn es aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absieht, muss es anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006, S. 605 ).
  • OLG Braunschweig, 28.07.2018 - 2 UF 57/18

    Umgangsverweigerung durch Elternteil; Absehen von Kindesanhörung; Aufhebung der

    Geboten ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, 605 f.; BGH, NJW 1994, 312 f.).
  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

    Zwar ist das Beschwerdegericht verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, die Beteiligten persönlich anzuhören; wenn es von der Anhörung absieht, muss es allerdings über eine anderweitige möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 7).
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