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   VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05, 18-VII-05, 19-VII-05, 20-VII-05, 21-VII-05, 22-VII-05, 23-VII-05, 24-VII-05, 7-VII-06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3571
VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05, 18-VII-05, 19-VII-05, 20-VII-05, 21-VII-05, 22-VII-05, 23-VII-05, 24-VII-05, 7-VII-06 (https://dejure.org/2007,3571)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.04.2007 - 17-VII-05, 18-VII-05, 19-VII-05, 20-VII-05, 21-VII-05, 22-VII-05, 23-VII-05, 24-VII-05, 7-VII-06 (https://dejure.org/2007,3571)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. April 2007 - 17-VII-05, 18-VII-05, 19-VII-05, 20-VII-05, 21-VII-05, 22-VII-05, 23-VII-05, 24-VII-05, 7-VII-06 (https://dejure.org/2007,3571)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Büchergeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Büchergeld im Zusammenhang mit den Regelungen zur Lernmittelfreiheit; Mitspracherecht des Elternbeirates bei der Einführung von Lernmitteln; Zulässigkeit einer Popularklage bei der kollektiven Geltendmachung von Elternrechten im ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Büchergeld im Zusammenhang mit den Regelungen zur Lernmittelfreiheit; Mitspracherecht des Elternbeirates bei der Einführung von Lernmitteln; Zulässigkeit einer Popularklage bei der kollektiven Geltendmachung von Elternrechten im ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Büchergeld im Zusammenhang mit den Regelungen zur Lernmittelfreiheit; Mitspracherecht des Elternbeirates bei der Einführung von Lernmitteln; Zulässigkeit einer Popularklage bei der kollektiven Geltendmachung von Elternrechten im ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Büchergeld im Zusammenhang mit den Regelungen zur Lernmittelfreiheit; Mitspracherecht des Elternbeirates bei der Einführung von Lernmitteln; Zulässigkeit einer Popularklage bei der kollektiven Geltendmachung von Elternrechten im ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Büchergeld im Zusammenhang mit den Regelungen zur Lernmittelfreiheit; Mitspracherecht des Elternbeirates bei der Einführung von Lernmitteln; Zulässigkeit einer Popularklage bei der kollektiven Geltendmachung von Elternrechten im ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Büchergeld im Zusammenhang mit den Regelungen zur Lernmittelfreiheit; Mitspracherecht des Elternbeirates bei der Einführung von Lernmitteln; Zulässigkeit einer Popularklage bei der kollektiven Geltendmachung von Elternrechten im ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Büchergeld im Zusammenhang mit den Regelungen zur Lernmittelfreiheit; Mitspracherecht des Elternbeirates bei der Einführung von Lernmitteln; Zulässigkeit einer Popularklage bei der kollektiven Geltendmachung von Elternrechten im ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Büchergeld im Zusammenhang mit den Regelungen zur Lernmittelfreiheit; Mitspracherecht des Elternbeirates bei der Einführung von Lernmitteln; Zulässigkeit einer Popularklage bei der kollektiven Geltendmachung von Elternrechten im ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Büchergeld im Zusammenhang mit den Regelungen zur Lernmittelfreiheit; Mitspracherecht des Elternbeirates bei der Einführung von Lernmitteln; Zulässigkeit einer Popularklage bei der kollektiven Geltendmachung von Elternrechten im ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Büchergeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lernmittelfreiheit - Eigenbeteiligung (Bayern)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1920 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05
    Dagegen ist für nichtsteuerliche Abgaben, wie etwa Gebühren und Beiträge, die Gesetzgebungskompetenz aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG herzuleiten (BVerfG vom 19.3.2003 = BVerfGE 108, 1/13 m. w. N.).

    Die Trennung zwischen Begriff und Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern einerseits und nichtsteuerlichen Abgaben andererseits würde durch ein "materielles" Verständnis der Gegenleistungsfunktion verwischt (BVerfGE 108, 1/13 f. m. w. N.).

    dd) Die Anforderungen, die sich bei der Erhebung und Bemessung aller nichtsteuerlichen Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzver­fassung ergeben (BVerfGE 93, 319/343 f.; 108, 1/15 f.), wurden ausreichend beachtet.

    Auch ihre Bemessung, insbesondere die Höhe des Gebührensatzes, bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (BVerfGE 108, 1/17).

    Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf nicht überspannt werden (BVerfGE 108, 1/19 m. w. N.).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05
    Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. BVerfG vom 7.11.1995 = BVerfGE 93, 319/346; BayVGH vom 15.1.1963 = VGH n. F. 16, 10/12) ist an die Definition der Abgabenordnung anzuknüpfen.

    Demnach ist die fehlende Abhängigkeit von einer Gegenleistung für den Steuerbegriff konstitutiv (BVerfGE 93, 319/346).

    dd) Die Anforderungen, die sich bei der Erhebung und Bemessung aller nichtsteuerlichen Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzver­fassung ergeben (BVerfGE 93, 319/343 f.; 108, 1/15 f.), wurden ausreichend beachtet.

    Zum einen dient es der Erzielung von Einnahmen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfG vom 10.3.1998 = BVerfGE 97, 332/345); zum anderen schöpft es einen besonderen Vorteil ab, der durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung entsteht (BVerfGE 93, 319/344).

  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05
    Er hat dagegen nicht zu überprüfen, ob der Normgeber die bestmögliche, zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gewählt hat (VerfGH vom 2.7.1998 = VerfGH 51, 109/114; VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/73).

    Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/77).

    Hingegen ist eine unechte Rückwirkung, also die Anknüpfung der Regelung an einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt, wie etwa den laufenden Schulbesuch, grundsätzlich zulässig (VerfGH 59, 63/77 f.).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05
    Zum einen dient es der Erzielung von Einnahmen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfG vom 10.3.1998 = BVerfGE 97, 332/345); zum anderen schöpft es einen besonderen Vorteil ab, der durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung entsteht (BVerfGE 93, 319/344).

    Aus der Zweckbindung ergibt sich jedoch keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung (BVerfGE 97, 332/345).

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05
    Ein etwa fehlerhafter Vollzug gesetzlicher Vorschriften in der Praxis würde aber nicht dazu führen, dass die betreffenden Vorschriften als solche verfassungswidrig sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.7.1996 = VerfGH 49, 120/122; VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/245 m. w. N.).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH vom 20.1.1987 = VerfGH 40, 7/12 f.; VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/246 f.) zwar kein besonderes Grundrecht, aber eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt, wird durch die angegriffene Norm nicht verletzt.

  • VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00

    Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05
    Die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet der Gesetzgeber nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (VerfGH vom 6.11.1991 = VerfGH 44, 124/132 f.; VerfGH vom 8.11.2002 = VerfGH 55, 143/155 m. w. N.).

    Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die bestmögliche und gerechteste Lösung gewählt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 55, 143/157).

  • VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05
    Die Forderung, auch Kinderlose   über allgemeine Steuern an der Finanzierung von Lernmitteln zu beteiligen, ist politischer Art. Die Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber gewählten Lösung, die Schulbuchbeschaffung über eine Abgabe nur derjenigen Personen zu finanzieren, die einen unmittelbaren Nutzen aus der Überlassung ziehen, lässt sich damit nicht begründen (vgl. VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158 f.).

    Das Verfassungsgebot der Unentgeltlichkeit in Art. 129 Abs. 2 BV bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht auf die Lernmittelfreiheit (vgl. VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/160 f.; Meder, RdNr. 4 zu Art. 129).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05
    Bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten räumt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dem Normgeber darüber hinaus einen zeitlichen Anpassungsspielraum ein (BVerfG vom 3.6.1980 = BVerfGE 54, 173/202; BVerfG vom 14.3.1989 = BVerfGE 80, 1/30 f.).

    Erst wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung trotz dann vorhandenen ausreichenden Datenmaterials unterlässt, können die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung einhergehenden Unzuträglichkeiten Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung geben (BVerfGE 54, 173/202; BVerwG vom 19.1.2000 = BVerwGE 110, 265/276).

  • VerfGH Bayern, 03.11.1986 - 9-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05
    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGH vom 3.11.1986 = BayVBl 1987, 235).
  • VerfGH Bayern, 24.11.1989 - 14-VII-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05
    Art. 101 BV schützt vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom 24.11.1989 = VerfGH 42, 156/165).
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvL 24/83

    Verfassungsmäßigkeit der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • VerfGH Bayern, 16.12.1986 - 19-VII-85
  • VG Ansbach, 16.03.2006 - AN 2 K 05.04455
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • VerfGH Bayern, 06.11.1991 - 9-VIII-90
  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • VerfGH Bayern, 18.12.1987 - 1-VII-86
  • VerfGH Bayern, 15.07.2002 - 10-VII-00
  • VerfGH Bayern, 20.01.1987 - 2-VII-85
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • VerfGH Bayern, 27.06.1997 - 10-VII-95
  • VerfGH Bayern, 06.07.1978 - 10-VII-76
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    101 BV verbürgt die Handlungsfreiheit grundsätzlich in allen Lebensbereichen und schützt damit auch vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/88).

    Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte.

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Insoweit handelt es sich nicht um ein Grundrecht, das dem Schutz des einzelnen Bürgers dient (VerfGH vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/87; vom 29.10.2012 VerfGHE 65, 247/255).
  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Die Gesetzgebungsbefugnis richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie, nicht nach der speziellen Kompetenzverteilungsregelung des Art. 105 GG für Steuern (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 = BVerfGE 108, 1/13; VerfGH vom 19.4.2007 = VerfGH 60, 80/89).

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGH 60, 80/96).

    Die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet der Gesetzgeber nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (VerfGH vom 8.11.2002 = VerfGH 55, 143/155; VerfGH 60, 80/98 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 07.02.2008 - 7 ZB 07.75

    Verfassungsmäßigkeit des Büchergelds; Auswirkungen unterschiedlich hoher

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. April 2007 (VerfGH 60, 80) auf verschiedene Popularklagen hin die Verfassungsmäßigkeit der ab dem Schuljahr 2005/2006 vorgesehenen Eigenbeteiligung für die Beschaffung von Schulbüchern (Büchergeld) umfassend geprüft.

    Dies gilt insbesondere für die von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Rechtsnatur des Büchergelds als nichtsteuerlicher Abgabe, die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof eindeutig bejaht worden ist (VerfGH 60, 80/88 f.).

    Auch die nunmehr ab dem Kalenderjahr 2007 (§ 3 Satz 3 des Änderungsgesetzes vom 26.7.2006 a.a.O.) anstelle des bisherigen Zwei-Drittel-Anteils gezahlte staatliche Pauschalzuweisung in Höhe von vier Euro je Schüler und Schuljahr (Art. 22 Abs. 1 BaySchFG n. F.) ist nicht an bestimmte Schulen gebunden und soll daher vorrangig zum Ausgleich der durch Befreiungsfälle entstandenen Deckungslücken eingesetzt werden (so auch VerfGH 60, 80/99).

    Nach den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen (VerfGH 60, 80/93 f. m.w.N.) stünde vielmehr auch insoweit dem Normgeber zunächst ein angemessener Beobachtungs- und Reaktionszeitraum zu.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich in der angesprochenen Entscheidung vom 19. April 2007 auch mit der - von den Verwaltungsgerichten bis dahin nicht abschließend behandelten - Frage befasst, ob von den G 9-Schülern Büchergeld in gleicher Höhe verlangt werden kann wie von den nachrückenden Schülern des achtstufigen Gymnasiums, deren neu angeschaffte Schulbücher voraussichtlich noch für längere Zeiträume benutzt werden können (VerfGH 60, 80/97).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2006 (Az. 7 ZB 06.1391) dargelegt hat, würden sich entsprechende Rechtsverstöße keinesfalls auf die Gültigkeit der gesetzlichen Zahlungspflicht auswirken, sondern nur den im Gesetz nicht näher geregelten Vollzug der Vorschrift betreffen (ebenso VerfGH 60, 80/99).

    Im Übrigen ist weder für das von ihrer Tochter besuchte Gymnasium konkret dargelegt noch in der einschlägigen Vorschrift des § 13a Abs. 2 AVBaySchFG zwingend vorgesehen, dass die für einen Befreiungsantrag geforderten Sozialdaten stets von Schulmitarbeitern zu erheben sind und nicht (wahlweise) eine Antragstellung unmittelbar beim Schulaufwandsträger in Betracht kommt (vgl. VerfGH 60, 80/100).

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 55, 57/60 f.; VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH vom 24.7.2006 = VerfGH 59, 134/140; VerfGH vom 19.4.2007 = VerfGH 60, 80/95 f.).

    Hinsichtlich der Verpflichtung von Gemeinden kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller erhobene Popularklage eine Überprüfung anhand des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) eröffnet (vgl. VerfGH 60, 80/87).

  • VG Ansbach, 29.10.2015 - AN 6 K 15.00732

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung und Verhältnis von

    101BV verbürgt die Handlungsfreiheit grundsätzlich in allen Lebensbereichen und schützt damit auch vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/88).

    Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte.

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106).

  • VerfGH Bayern, 19.06.2009 - 17-VII-08

    Zweitwohnungsteuer für Dauercamper

    Soweit die Popularklage in zulässiger Weise erhoben ist, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (VerfGH vom 19.4.2007 = VerfGH 60, 80/87).

    Dabei geht es um finanzpolitische Zweckmäßigkeitsüberlegungen, die der verfassungsrechtlichen Bewertung entzogen sind (VerfGH vom 19.4.2007 = VerfGH 60, 80/90; vgl. auch BayVGH vom 4.4.2006 = BayVBl 2006, 500/501).

    Es kommt nicht darauf an, ob sie im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VerfGH 60, 80/90).

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1642

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte und KfZ

    "Art. 101 BV verbürgt die Handlungsfreiheit grundsätzlich in allen Lebensbereichen und schützt damit auch vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/88).

    Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten ( BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte.

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106).

  • VerfGH Bayern, 11.07.2008 - 12-VII-07

    Vorfahrpflicht bei Leichenüberführungen

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/239; VerfGH vom 19.4.2007 = VerfGH 60, 80/95 f.).

    Mit dem Gebührentatbestand für die Annahme einer Urne oder Überurne macht die Stadt von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch, für ihre Verwaltungsleistung nach dem Äquivalenzprinzip ein Entgelt in Form einer Gebühr zu fordern (dazu allgemein VerfGH 60, 80/91).

    b) Dass die streitige Gebühr gegen das in der Rechtsprechung überwiegend aus dem Rechtsstaatprinzip hergeleitete Äquivalenzprinzip verstoßen könnte, das ein Missverhältnis zwischen der Gebühr und der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung verbietet (vgl. VerfGH 60, 80/91), lässt sich dem insoweit kaum substanziierten Vortrag des Antragstellers weder entnehmen noch ist dies bei der Gebührenhöhe von 15 EUR ersichtlich.

    c) Bei der Höhe der Gebühr von 75 EUR kann angesichts des sich aus §§ 8 ff. BestV ergebenden Prüfungsaufwands ein dem Äquivalenzprinzip widersprechendes Missverhältnis zwischen Gebühr und Verwaltungsleistung nicht festgestellt werden, zumal ein solcher Verstoß nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Abgabe und Wert der Verwaltungsleistung angenommen werden könnte (vgl. VerfGH 60, 80/91).

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1886

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

    "Art. 101 BV verbürgt die Handlungsfreiheit grundsätzlich in allen Lebensbereichen und schützt damit auch vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/88).

    Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte.

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106).

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 15.60

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 14.908

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und KfZ

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

  • VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 BV 07.3179

    Büchergeld; Gebührenbegriff; Finanzverfassung; unmittelbarer Nutzen;

  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VG Düsseldorf, 03.03.2015 - 27 K 9590/13

    Zulässigkeit von Beitreibungsmaßnahmen bezüglich der Rundfunkgebühr

  • VG Regensburg, 03.11.2014 - RN 3 K 14.1130

    Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und Rundfunkgebühren

  • VerfGH Bayern, 09.08.2010 - 16-VII-09

    Popularklage gegen Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen

  • VG Regensburg, 17.11.2016 - RN 3 K 16.843

    Erfolglose Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - Nebenwohnung

  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

  • VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 ZB 08.612

    Büchergeld; UN-Sozialpakt; Unentgeltlichkeit; Schulaufwand; Äquivalenzprinzip

  • VerfGH Bayern, 10.05.2010 - 49-III-09

    Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008

  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

  • VerfGH Bayern, 08.05.2008 - 7-VII-07

    Popularklage: Gebührenpflicht der konstitutiv wirkenden Erklärung des

  • VG Regensburg, 17.02.2016 - RO 3 K 15.1907

    Bescheid, Beitragspflicht, Unterscheidungskraft, Einkommen, Wohnung, Widerspruch,

  • VG Düsseldorf, 10.11.2015 - 27 K 7686/14
  • VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungsbebauungspläne

  • VG Regensburg, 23.03.2017 - RN 3 K 17.6

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich wegen

  • VerfGH Bayern, 29.10.2012 - 6-VII-12

    Unzulässige Popularklage

  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 3 K 07.1081

    Büchergeld

  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 3 K 07.496
  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 3 K 07.239

    Büchergeld; Gebührensatzung; Gegenleistung; Datenschutz

  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 3 K 07.495
  • VG Düsseldorf, 10.11.2015 - 27 K 5895/14

    Nichtbestehende Verletzung der Informationsfreiheit durch die Erhebung des

  • VG Düsseldorf, 10.03.2015 - 27 K 6965/13
  • VGH Bayern, 19.08.2009 - 7 BV 08.1375

    Berufsfachschule in privater Trägerschaft; staatlich anerkannte Ersatzschule;

  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 3 K 07.1080

    Büchergeld

  • VerfGH Bayern, 21.07.2011 - 29-VII-10

    Popularklage: Wegen unsubstantiierter Darlegung einer das Willkürverbot iSv Art

  • VerfGH Bayern, 04.03.2009 - 11-VII-08

    Unbegründete Popularklage gegen Erweiterung der Naturzone im Nationalpark

  • VerfGH Bayern, 28.06.2022 - 42-VII-21

    Unzulässige Popularklage gegen Einführung des Islamischen Unterrichts an Schulen

  • VGH Bayern, 30.04.2008 - 8 BV 07.1374

    Luftverkehrsrecht; Segelfluggelände; naturschutzrechtliche Vereinsklage;

  • VerfGH Bayern, 21.10.2008 - 113-VI-07

    Erhebung eines Kurbeitrags von Eltern, die ihr Kind bei einem Klinikaufenthalt

  • VerfGH Bayern, 11.03.2008 - 5-VII-07

    Popularklage: Keine Verletzung des Benachteiligungsverbots behinderter Menschen

  • VG Greifswald, 12.08.2014 - 2 A 621/13

    Rundfunkbeitragsrecht (hier: Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung)

  • VerfGH Bayern, 24.08.2009 - 20-VII-08

    Die Umwandlung der Pensionsanstalt für die Rechtsanwälte Bayerns von einer

  • VG Düsseldorf, 04.08.2015 - 27 K 4537/14
  • VerfGH Bayern, 14.02.2023 - 10-VII-22

    Unzulässige Popularklage gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates

  • VerfGH Bayern, 06.12.2011 - 6-VII-11

    Unzulässige Popularklage gegen eine Übergangsregelung der Satzung der Bayerischen

  • VG Hamburg, 22.12.2008 - 15 K 656/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnormen für die Lernmittelverordnung;

  • VG Ansbach, 18.02.2016 - AN 6 K 14.01387

    Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für private Pflegeeinrichtung

  • VG Augsburg, 09.02.2015 - Au 7 K 14.1701

    Rundfunkbeitragsrecht

  • VG Würzburg, 06.02.2008 - W 2 K 07.1277

    Büchergeld

  • VG Augsburg, 17.06.2016 - Au 7 K 15.1685

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Rundfunkfinanzierung

  • VGH Bayern, 16.10.2008 - 7 ZB 08.1157

    Verfassungsmäßigkeit des Büchergelds; Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf G

  • VGH Bayern, 13.03.2008 - 7 C 07.1572

    Prozesskostenhilfe; Schulgeld verfassungsgemäß

  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 3 K 07.1060

    Büchergeld; Verfassungsmäßigkeit; neunjähriges Gymnasium

  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 3 K 07.1018

    Büchergeld; Verfassungsmäßigkeit; neunstufiges Gymnasium

  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 3 K 07.1062

    Büchergeld; Verfassungsmäßigkeit; neunjähriges Gymnasium

  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 3 K 07.497

    Büchergeld

  • VG München, 22.02.2010 - M 3 K 08.1980

    Büchergeld

  • VG München, 22.02.2010 - M 3 K 08.1759

    Büchergeld

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3551
OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 (https://dejure.org/2006,3551)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 (https://dejure.org/2006,3551)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 (https://dejure.org/2006,3551)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Förderung eines Studiums in einem Masterstudiengang; Föderungsfähigkeit und deren Hinderungsgründe; Bestimmung der entsprechenden Förderleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Auslegung der gesetzlich geschaffenen Förderbedingungen; Sinn ...

  • Judicialis

    BAföG § 7 Abs. 1 Satz 1; ; BAföG § 7 Abs. 1a Satz 1; ; BAföG § 10 Abs. 3 Satz 1; ; BAföG § 15 Abs. 3a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 321
  • FamRZ 2007, 1920
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 49.80

    Ausbildungsförderung - Förderungsart - Fachrichtungswechsel - Zivildienst -

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06
    Ein solcher kann allenfalls dann nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig sein, wenn zwei Ausbildungsteile trotz des mit der Beendigung des ersten Teils der Ausbildung verbundenen Erwerbs einer Berufsqualifikation zu einem Studiengang gehören und eine einheitliche Prüfungsordnung aufweisen (BVerwG, Urt. v. 14.1.1982, FamRZ 1982, 739; vgl. auch Tz. 7.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 7 BAföG).

    Diese Voraussetzung liegt hier jedoch ebenfalls vor, obwohl es sich um einen konsekutiven Studiengang handelte, bei dem - um nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig zu sein - beide Abschnitte zu e i n e m Studiengang gehören müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.1.1982, FamRZ 1982, 739).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 78.06

    Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06
    Die neue Regelung des § 7 Abs. 1a BAföG sollte diese Neuordnung ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen, indem der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung auf die neuen Masterstudiengänge erstreckt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - ).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95

    Ausbildungsförderungsrecht - Regelungsgegenstand des § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG ,

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06
    Für die Bewertung einer Ausbildung als "berufsqualifizierend" sind nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden maßgebend, sondern allein objektive Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1996, BVerwGE 102, 232).
  • OVG Hamburg, 22.06.2000 - 4 Bs 133/00
    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06
    Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 4.4. 1990, NVwZ 1990, 975 m.w.N.; Beschluss vom 22.6.2000, 4 Bs 133/00 m.w.N.; Beschluss vom 29.4.2003, 4 Bs 153/03 und Beschluss vom 1.9.2004, 4 Bs 311/04).
  • OVG Hamburg, 04.04.1990 - Bs IV 8/90

    Sozialhilfe; Einstweilige Anordnung; Leistung für Vergangenheit

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06
    Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 4.4. 1990, NVwZ 1990, 975 m.w.N.; Beschluss vom 22.6.2000, 4 Bs 133/00 m.w.N.; Beschluss vom 29.4.2003, 4 Bs 153/03 und Beschluss vom 1.9.2004, 4 Bs 311/04).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10

    Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Master-Studiengang bei zuvor

    18 Ziel des Gesetzgebers war es, den sogenannten Bologna-Prozess durch eine Neuregelung des BAföG ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen und gerade die Kombination von Bachelor- und Master-Studiengängen zu fördern (vgl. hierzu z. B. OVG Lüneburg, FamRZ 2008, 930; OVG Hamburg, FamRZ 2007, 1920).
  • VG Hamburg, 01.02.2012 - 2 K 2143/08

    Förderung eines inländischen Masterstudienganges vor Abschluss des Studienganges,

    Anknüpfung an OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, NVwZ-RR 2007, 321.(Rn.30).

    Zwar hat der Gesetzgeber bei Einfügung des § 7 Abs. 1 a BAföG übersehen, dass die Hochschullandschaft, in die die neuen Strukturen eingefügt wurden, vielfältiger war und dass auch die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge nicht lupenrein neben die alten Studiengänge gesetzt würden, sondern sie in einem fließenden Prozess ablösen könnten (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, NVwZ-RR 2007, 321).

    Deshalb kommt eine den Wortlaut überschreitende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG in dem Fall in Betracht, in dem der Masterstudiengang auf dem ersten Abschnitt eines Diplomstudienganges aufbaut und der Masterstudiengang während des Studiums den zweiten Abschnitt des Diplom-I-Studienganges ersetzt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O.).

    Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG auf den Fall, dass der Masterstudiengang während des Studiums den zweiten Abschnitt des Diplom-I-Studienganges ersetzt hat, setzt voraus, dass der Masterstudiengang auf dem ersten Abschnitt eines Diplomstudienganges aufbaut (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O.).

    Ziel des § 7 Abs. 1 a BAföG ist es, die durch den sog. "Bologna-Prozess" angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Studiengängen und darauf aufbauenden Masterstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2006, 5 B 78/06, juris, Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O., VG Hamburg, Urt. v. 10.11.2009, 2 K 136/09, juris, Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2012 - 4 LA 330/11

    Gewährung von Ausbildungsförderung bei Wechsel von einem Doppeldiplomstudiengang

    Von dem vorliegenden Fall unterscheiden sich der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 -) entschiedene Fall, in dem der Bachelorabschluss nach der Prüfungsordnung so in einen Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass für den Erwerb des - berufsqualifizierenden - Bachelorgrades keine Ausbildungs- und Prüfungsleistungen vorgesehen sind, die nicht auch für das Staatsexamen zu erbringen sind, und der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 -, NVwZ-RR 2007, 321) zu Grunde liegende Fall, in dem der Masterstudiengang von vornherein den zweiten Abschnitt des Diplomstudiengangs (Diplom II) ersetzt und eine Fortsetzung des Diplomstudiengangs mithin nicht möglich ist, maßgeblich.

    Der Einwand der Klägerin, in ihrem Falle liege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein "atypischer Fall" im Sinne des (vor dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen) Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2006 (- 4 Bs 284/06 -) vor, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Frage der analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2014 - 12 S 274/14

    Ausbildungsförderung für Ergänzungsstudium mit Studienziel Erste Juristische

    Die von dem Kläger gewählte Studienfolge erachtet der Senat nach allem als eine dem Bologna-Modell sehr nahekommende Studienkombination, welche allein wegen des Umstands, dass nach wie vor die Ausbildung zum "Volljuristen" nur mittels Ablegung des Ersten juristischen Staatsexamens erfolgreich durchgeführt werden kann, auf die Verleihung eines Master- bzw. Magistergrades verzichten muss (vgl. zu weiteren Studienkombinationen, bei denen eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG in Frage stand: BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2012 - 4 LA 330/11 - NVwZ-RR 2013, 263; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 A 7/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - 12 A 2860/09 - FamRZ 2011, 1339; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2009 - 6 S 22.08 - NVwZ-RR 2009, 728; Sächs. OVG, Urteil vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - DÖV 2009, 215; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2007 - 4 ME 594/07 - NVwZ-RR 2008, 401; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2007 - 4 A2168/05 - FamRZ 2007, 1594; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 - NVwZ-RR 2007, 321).
  • VG Schwerin, 16.02.2010 - 6 A 889/05
    Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2006 (Az. 4 Bs 284/06 ) zu einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG unter anderem ausgeführt:.

    Von dem vorliegenden Fall unterscheiden sich der vom Bundesverwaltungsgericht ( Beschluss vom 17. Oktober 2006, Az. 5 B 78/06 ) entschiedene Fall, in dem der Bachelorabschluss nach der Prüfungsordnung so in einen Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass für den Erwerb des - berufsqualifizierenden - Bachelorgrades keine Ausbildungs- und Prüfungsleistungen vorgesehen sind, die nicht auch für das Staatsexamen zu erbringen sind, und der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 18. Dezember 2006, Az. 4 Bs 284/06 , NVwZ-RR 2007, 321) zu Grunde liegende Fall, in dem der Masterstudiengang von vornherein den zweiten Abschnitt des Diplomstudiengangs (Diplom II) ersetzt und eine Fortsetzung des Diplomstudiengangs mithin nicht möglich ist, maßgeblich.

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2007 - 4 ME 594/07

    Ausbildungsförderung nach Abschluss eines Diplomstudiengangs I für den anstelle

    Von dem vorliegenden Fall unterscheiden sich der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 -) entschiedene Fall, in dem der Bachelorabschluss nach der Prüfungsordnung so in einen Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass für den Erwerb des - berufsqualifizierenden - Bachelorgrades keine Ausbildungs- und Prüfungsleistungen vorgesehen sind, die nicht auch für das Staatsexamen zu erbringen sind, und der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 -, NVwZ-RR 2007, 321) zu Grunde liegende Fall, in dem der Masterstudiengang von vornherein den zweiten Abschnitt des Diplomstudiengangs (Diplom II) ersetzt und eine Fortsetzung des Diplomstudiengangs mithin nicht möglich ist, maßgeblich.
  • VG Hamburg, 23.03.2012 - 2 E 674/12

    Zum Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAFöG) eines Masterstudiums nach einer

    Zum einen ist über den Wortlaut hinaus eine analoge Anwendung der Vorschrift eröffnet (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, Az. 4 Bs 284/06, Rn. 15, juris).

    Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG ist es, die durch den sog. "Bologna-Prozess" angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Studiengängen und darauf aufbauenden Masterstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2006, 5 B 78/06, juris, Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - 12 A 2860/09

    Anspruch auf Förderung eines Masterstudiengangs nach einer abgeschlossenen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78/06 -, juris, und Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18/07 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124, juris; zu einem früheren Konsekutivstudiengang: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 -, NVwZ-RR 2007, 321, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. September 2007 - 4 ME 594/07 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. November 2008 - 1 B 188/07 -, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78/06 -, juris, a.E.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 -, NVwZ-RR 2007, 321, juris.

  • VG Schwerin, 29.02.2008 - 6 A 889/05

    Förderung des Hauptstudiums in einem Diplomstudiengang; erfolgreich

    Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2006 (Az. 4 Bs 284/06) zu einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG unter anderem ausgeführt:.

    Von dem vorliegenden Fall unterscheiden sich der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17. Oktober 2006, Az. 5 B 78/06) entschiedene Fall, in dem der Bachelorabschluss nach der Prüfungsordnung so in einen Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass für den Erwerb des - berufsqualifizierenden - Bachelorgrades keine Ausbildungs- und Prüfungsleistungen vorgesehen sind, die nicht auch für das Staatsexamen zu erbringen sind, und der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 18. Dezember 2006, Az. 4 Bs 284/06, NVwZ-RR 2007, 321) zu Grunde liegende Fall, in dem der Masterstudiengang von vornherein den zweiten Abschnitt des Diplomstudiengangs (Diplom II) ersetzt und eine Fortsetzung des Diplomstudiengangs mithin nicht möglich ist, maßgeblich.

  • VG Arnsberg, 18.11.2009 - 10 K 2846/08

    Analoge Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1a BAföG bei Ablösung der alten Studiengänge

    Diese Vorschrift sei vorliegend insofern analog anzuwenden, als dass statt eines Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs in einer durch Vertrauensschutz definierten Übergangszeit auch vor einer Umbenennung inhaltsgleiche Studiengänge als Förderungsvoraussetzung genügten (so auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 - mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78/06 -).

    vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. November 1996 - 5 C 35/95 -, BVerwGE 102, 232.

  • VG Hamburg, 12.06.2008 - 8 K 3458/07

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für Masterstudiengang im Anschluss an

  • VG Hamburg, 27.03.2015 - 2 E 1319/15

    Ausbildungsfördrung; Überschreiten der Förderungshöchstdauer; angemessene Zeit;

  • VG Hamburg, 27.01.2015 - 2 E 5/15

    Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 6 M 56.06

    Magisterstudiengänge sind von BAföG § 7 Abs 1 a nicht erfasst.

  • VG Göttingen, 07.05.2007 - 2 B 72/07

    Anspruch auf vorläufige Gewährung von Fördermitteln nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2012 - 12 A 687/11

    Ausbildungsförderungsfähigkeit eines Studiums der Rechtswissenschaften im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - 12 A 2056/14

    Überprüfung der Feststellung der Förderungshöchstdauer der Studienförderung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - 2 A 2452/08

    Bewilligung einer Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 S 22.08

    Förderungsfähigkeit eines inländischen Masterstudiengangs ohne vorherigen

  • VG Hamburg, 21.12.2011 - 2 K 838/10

    Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges in Großbritannien

  • VG München, 19.07.2012 - M 15 K 11.6020

    Ausbildungsförderung

  • VG Gießen, 13.02.2008 - 3 E 526/07

    Ausbildungsförderung für Masterstudium nach Abschluss eines traditionellen

  • VG Hamburg, 17.09.2014 - 2 E 4120/14

    Ausbildungsförderung; Erstausbildung; zeitlicher Mindestumfang

  • VG Hamburg, 15.01.2014 - 2 K 5501/13

    Ausbildungsförderung; Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei mehrmaligem

  • VG Hamburg, 07.08.2007 - 8 E 1878/07

    Ausbildungsförderung für Masterstudium

  • VG Bayreuth, 31.01.2011 - B 3 K 10.468

    Abschluss eines Bachelorstudiengangs zwingende Voraussetzung für die Gewährung

  • VG München, 25.11.2010 - M 15 K 10.1868

    Masterstudium nach Diplomstudiengang nicht förderfähig; keine Gleichsetzung von

  • VG Augsburg, 13.01.2009 - Au 3 K 08.753

    Untätigkeitsklage; Anerkennung ausländischer Studienleistungen als einem

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 16.07.2007 - 1 UZ 878/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,14918
VGH Hessen, 16.07.2007 - 1 UZ 878/07 (https://dejure.org/2007,14918)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.07.2007 - 1 UZ 878/07 (https://dejure.org/2007,14918)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Juli 2007 - 1 UZ 878/07 (https://dejure.org/2007,14918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 50a Abs 4 BeamtVG, § 50a Abs 5 BeamtVG, § 70 Abs 2 SGB 4, § 68 Abs 1 SGB 4

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung; Geltendmachung eines Kindererziehungszuschlages bei der Berechnung des Ruhegehaltes

  • Judicialis

    BeamtVG § 50a Abs. 4; ; BeamtVG § 50a Abs. 5; ; SGB IV § 70 Abs. 2; ; SGB IV § 68 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Besoldung und Versorgung: auf die Kindererziehungszeit entfallendes Ruhegehalt, Berechnung, Kindererziehungszuschlag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1920 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 09.10.2001 - BT-Drs 14/7064
    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2007 - 1 UZ 878/07
    Der Kläger beruft sich für die von ihm favorisierte Berechnungsweise darauf, dass sowohl in der amtlichen Begründung zu § 50a Abs. 5 BeamtVG (BT-Drs. 14/7064) als auch in mehreren Kommentaren zum Beamtenrecht bzw. öffentlichen Dienstrecht ausdrücklich darauf abgestellt werde, dass im Rahmen der Berechnung der Teil des Ruhegehaltes zu ermitteln sei, welcher in der Zeit der Kindererziehung "erdient" wurde.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 4 S 1956/17

    Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags beim Ruhegehalt; maßgebliche

    Diese Betrachtung entspricht im Grundsatz u.a. den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz des Bundesministeriums des Innern zu den ursprünglichen bundesrechtlichen Regelungen des Kindererziehungs- und KEEZ (vgl. die Allgemeinen Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 des Bundesministeriums des Innern vom 03.09.2002, D II 3 - 223 100 -1/3, teilweise wiedergegeben in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 50a BeamtVG 4.1 und § 50b BeamtVG 4.1; vgl. auch die Allgemeinen Durchführungshinweisen zu den aktuellen bundesrechtlichen Regelungen GMBl. 2018, S. 98; so auch Strötz, in. GKÖD, O § 50a Rn. 50; Plog/Wiedow, Band 2, BeamtVG, § 50a Rn. 68, § 50b Rn. 41; a.A. Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/10 ff.; kritisch Geyer, BeamtenversorgungsR, § 50a Rn. 35 ff., der sich in Rn. 38 allerdings zu Unrecht auf den Beschluss des HessVGH vom 16.07.2007 - 1 UZ 878/07 -, Juris, beruft, weil der dortige Kläger während der streitigen Erziehungszeit durchgehend vollzeitbeschäftigt war, Juris Rn. 3).

    (Zur Berechnung des in der Überschneidungszeit erdienten Ruhegehalts durch Multiplikation der sich aus dieser Zeit ergebenden Dezimaljahre mit einem Steigerungssatz vgl. ablehnend HessVGH, Beschluss vom 16.07.2007 - 1 UZ 878/07 -, Juris; vgl. auch Strötz in GKÖD, O § 50a Rn. 53).

  • VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14

    Ruhegehaltsfähige Ausbildungszeiten

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 1 A 2851/11 -, juris, Rn. 41; in diesem Sinne auch Beschluss des Senats vom 16. Juli 2007 - 1 UZ 878/07 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 4 B 17.17

    Berechnung der Höhe des Kindererziehungszuschlags bei Ruhestandsbeamten

    Mit dieser Berechnungsformel kann grundsätzlich "der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde", zutreffend ermittelt werden (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 1 UZ 878/07 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 76 ff.; siehe ferner Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand Dezember 2020, § 50a Rn. 40; Kümmel, BeamtVG, Stand Oktober 2020, § 50a Rn. 32; Strötz, in: GKÖD, Stand März 2021, § 50a BeamtVG Rn. 53).
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